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Landgericht Köln·7 O 210/10·08.02.2011

ProdHaftG § 4 Abs. 3: Lieferantenhaftung entfällt bei später Herstellerbenennung

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Käufer von über eBay erworbenen Sturzpads verlangte nach einem Motorradunfall Schadensersatz und Schmerzensgeld und stützte sich auf § 4 Abs. 3 ProdHaftG wegen verspäteter Herstellerbenennung. Das LG Köln wies die Klage ab. Eine nachträgliche (wenn auch verspätete) Benennung des Herstellers lässt die Lieferantenhaftung als Quasihersteller entfallen; ersatzfähig wäre allenfalls ein durch die Verzögerung verursachter Schaden. Weitere Anspruchsgrundlagen, insbesondere kaufvertragliche Schadensersatzansprüche mangels Verschuldens, griffen nicht durch.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus § 4 Abs. 3 ProdHaftG abgewiesen, da Hersteller nachträglich benannt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Haftung des Lieferanten nach § 4 Abs. 3 ProdHaftG besteht nur subsidiär für den Fall, dass der Hersteller nicht festgestellt werden kann.

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Benennt der Lieferant den Hersteller nachträglich, entfällt die Quasiherstellerhaftung nach § 4 Abs. 3 ProdHaftG; eine verspätete Benennung führt nicht zu einer kumulativen Haftung neben dem Hersteller.

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Bei verspäteter Herstellerbenennung kommt allenfalls ein Ersatz des durch die Verzögerung verursachten Schadens in Betracht, nicht jedoch eine Haftung für den gesamten Produktschaden.

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Die Auskunftspflicht des Lieferanten nach § 4 Abs. 3 ProdHaftG wird überwiegend als Obliegenheit verstanden; ein bloßer Obliegenheitsverstoß begründet regelmäßig keine umfassende Schadensersatzhaftung.

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Kaufvertragliche Schadensersatzansprüche wegen Mängeln setzen ein Vertretenmüssen voraus; fehlt es daran, scheidet eine Haftung nach §§ 437 Nr. 3, 280 BGB aus.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 3 ProdHaftG§ 4 Abs. 3 Satz 1 ProdHaftG§ 4 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG§ 4 ProdHaftG§ 91a ZPO§ Richtlinie RL 85/374/EWG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen der behaupteten Fehlerhaftigkeit eines Produktes, das er vom Beklagten erworben hat.

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Der Kläger ist Eigentümer eines Motorrades der Marke Honda CBR 1000 RR; für dieses Motorrad kaufte er im Rahmen einer EBAY-Auktion bei dem Beklagten im September 2007 Puig Sturzpads zum Preis von 20,50 Euro.

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Am 00.00.00 erlitt der Kläger bei einer Motorradfahrt in Brno in Tschechien einen Unfall, dessen Hergang zwischen den Parteien streitig ist.

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Er erlitt eine Beckenringfraktur mit Begleitverletzungen, die wiederholte Operationen erforderlich machten. Während der ärztlichen Behandlung vom 29.08. bis 05.09.2008 in einem Spezialklinikum in A wurde dem Kläger eine stützende Platte in das Becken eingeschraubt, welche – nachdem es in der Anschlussheilbehandlung zu Komplikationen kam – am 23.09.2008 bis 02.10.2008 bei einem erneuten Klinikaufenthalt durch ein neues Implantat ersetzt wurde.

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Durch wiederholte Entzündungen der Operationsnarbe verzögerte sich die Heilbehandlung, so dass der Kläger erst am 01.03.2009 wieder gesundgeschrieben war. Das unterstützende Implantat wurde in einer dritten operativen Maßnahme vom 19.11.2009 bis 21.11.2009 entfernt.

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Dem Kläger entstanden Heilbehandlungskosten in Höhe von 444,18 Euro, wegen deren Zusammensetzung im Einzelnen auf Blatt 6 d. A. Bezug genommen wird; ferner wurden die vor dem Sturz gekauften Handschuhe des Klägers im Wert von 89,15 Euro beschädigt. Der Umfang des weiteren materiellen Schadens steht zwischen den Parteien im Streit.

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Mit Schreiben vom 04.11.2008, welches der Beklagtenseite am 05.11.2008 zuging, fragte der Kläger nach dem Hersteller der Pads nach.

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Mit Schreiben vom 05.12.2008, welches dem Kläger am 10.12.2008 zuging, teilte die hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherung den Hersteller der Sturzpads mit der Firma T aus Spanien mit. Wegen des Inhalts dieser Mitteilung wird auf Blatt 25 d. A. verwiesen.

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Der Kläger behauptet – was der Beklagte mit Nichtwissen bestreitet -, der Unfall habe sich dergestalt zugetragen, dass er eine Rechtskurve mit etwa 130 Stundenkilometer befahren habe; plötzlich und unerwartet habe das Motorrad in dieser Fahrsituation die Bodenhaftung verloren, so dass er mit dem Motorrad zum äußeren Rand der Fahrbahn gerutscht sei; hierbei sei er nochmals in die Luft geschleudert worden und wiederholt auf dem Boden hart aufgeschlagen. Dies habe seine Ursache darin gehabt, dass das rechte Sturzpad den Boden berührt habe, wodurch sein Kraftrad „ausgehebelt“ worden sei.

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Der Kläger behauptet ferner, er hätte die Sturzpads ordnungsgemäß an seinem Motorrad montiert; diese hätten die Funktion, ein etwaigen Sturz zu mildern. Diese Funktion sei aber bei seinem Sturz nicht eingetreten, Vielmehr seien die gelieferten Sturzpads nicht auf die individuellen Gegebenheiten seines Motorrades angepasst, böten daher keinen Schutz vor größeren Schäden.

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Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte hafte nach § 4 Abs. 3 ProdHaftG, da (insoweit unstreitig) die Auskunft außerhalb der dortigen Monatsfrist erteilt wurde.

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Der Kläger behauptet, an weiteren materiellen Schäden sei eine Motorradkombi in Höhe von 1.000,00 Euro anzusetzen, da die beim Sturz eingesetzte Kombi irreparabel beschädigt sei; ferner seien seine Motoradstiefel mit einem Wert von 150,42 Euro und eine neue Verkleidung des Motorrades im Wert von 389,00 Euro zu ersetzen.

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Schlussendlich verlangt der Kläger einen Verdienstausfallschaden in Höhe von 2.001,44 Euro, der sich aus Erwerbseinbußen abzüglich der erhaltenen Krankgeldleistungen erklärt und für dessen Berechnung auf Bl. 7 d. A. Bezug genommen wird.

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Der Kläger ist der Ansicht, für seine Verletzungen stünde ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500 Euro zu.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen,

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an ihn 3.574,19 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2010 zu zahlen;

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den Beklagten ferner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, was nicht unter 7.500 Euro liegen sollte, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2010 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist der Ansicht, eine Haftung scheide aus, weil er den Hersteller mitgeteilt habe. Hinsichtlich der Behandlungskosten verweist er darauf, dass sich der Kläger ersparte Aufwendungen im Wege des Vorteilsausgleichs für die Zeit seiner stationären Behandlungen anrechnen lassen müsse.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage bleibt in der Sache erfolglos, weil der Beklagte aus keinem Rechtsgrund Schadensersatz und Schmerzensgeld schuldet.

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Wie bereits in der mündlichen Verhandlung erörtert, kommt für das klägerische Begehren allein § 4 Abs. 3 ProdHaftG als Anspruchsgrundlage in Betracht. Maßgebende Voraussetzung dieser Norm ist, dass der Lieferant auf entsprechende Nachfrage des Geschädigten die Herstellerbenennung unterlassen hat.

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Vorliegend indes hat der Beklagte den Hersteller der Pads benannt, allerdings außerhalb der Monatsfrist des § 4 Abs. 3 Satz 1 ProdHaftG.

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Ob in einem solchen Fall die Lieferantenhaftung als Quasihersteller nach § 4 Abs. 3 ProdHaftG weiterhin fortbesteht, ergibt sich aus der Norm nicht und wird in der Literatur streitig bewertet.

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Das Gericht folgt aber der Auffassung, wonach bei nachträglicher Benennung des Herstellers der Haftung des Lieferanten entfällt und dieser allenfalls für den durch die Verzögerung der Auskunft begründeten Schaden haftet.

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Soweit in der Literatur vertreten wird, auch bei einer verspäteten Benennung des Herstellers nach Ablauf der Monatsfrist bestehe die Haftung in vollem Umfange fort, weil § 4 Abs. 3 Satz 1 ProdHaftG als eigenständiger Tatbestand neben § 4 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG trete (so etwa Münchner Kommentar-Wagner, 5. Aufl.(2009) § 4 ProdHaftG, Rdn. 45 m.w.N.), tragen die hierfür angeführten Gründe eine derartige Rechtsfolge nicht.

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Soweit darauf verwiesen wird, der Geschädigte müsse vor einem kollusiven Zusammenwirken von Lieferant und Hersteller geschützt werden, ist zwar richtig, dass Schutzgrund der Norm nach überwiegender Auffassung ist, eine Schutzlücke zu Gunsten des Geschädigten zu schließen. Dieser ist aber sowohl vor einer Schutzlücke wie auch vor den Folgen eines kollusiven Zusammenwirkens hinreichend geschützt, wenn – nach ordnungsgemäßer Benennung – der Hersteller in Anspruch genommen werden kann. Nichts anderes ist nämlich die Rechtsfolge, wenn die Herstellerbenennung rechtzeitig erfolgt; gerade in diesem Fall bleibt es bei der regelmäßigen Rechtsfolge eines Produkthaftungsfalls, wonach vorrangig der Hersteller für die Folgen fehlerhafte Produkte einzustehen hat. Es ist nicht einzusehen, warum die bloß verspätete Erteilung einer Auskunft zu einer Ausweitung des Haftungsschuldnerkreises führen sollte, der Geschädigte also – folgte man der Ansicht von Wagner – im Falle einer verspäteten Auskunft sogar besser stünde als bei rechtzeitiger Auskunft.

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Hierfür verweist das Gericht ergänzend darauf, dass nach ganz überwiegender Ansicht die Auskunftspflicht des Lieferanten noch nicht einmal eine einklagbare Pflicht begründet, sondern eine ledigliche Obliegenheit darstellt (vgl. Spickhoff NJW 1992, 2055 (2056); Staudinger-Oechsler (2009), § 4 ProdHaftG, Rdn. 94; sogar MüKo-Wagner selbst, a.a.O, Rdn. 40).

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Ein etwaiger Verstoß gegen eine Obliegenheit allein begründet aber nach allgemeinem Haftungsrecht des BGB schon regelmäßig keine Schadensersatzpflicht, umso weniger einer originäre und kumulativ neben die eigentliche Herstellerhaftung tretende. Eine solche würde eine nicht zu rechtfertigende Besserstellung des Geschädigten im Fall einer verspäteten Auskunft bedeuten.

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Soweit Wagner darauf hinweist, durch eine fortbestehende Haftung des Lieferanten sei zu vermeiden, dass der Geschädigte die gegen den Lieferanten angestrengte Klage zurücknehmen muss, um nach der Benennung rechtliche Schritte gegen den (zu spät) benannten Hersteller einzuleiten (a.a.O., Rdn. 45) zeigt dies ein fehlendes Verständnis prozessualer Reaktionsmöglichkeiten.

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Zu Recht wird darauf verwiesen, dass die übereinstimmende Erledigungserklärung nach § 91 a ZPO und die Möglichkeit einer einseitig erklärten Erledigung, sei sie auch vor Zustellung der Klage erklärt, den Geschädigten in der Klägerposition hinreichend vor nachteiligen Kostenfolgen schützen (vgl. Staudinger-Oechsler, a.a.O., Rdn. 121).

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Dass die Frage einer Haftung wegen verspäteter Benennung im Rechtsausschuss des Bundestages ausdrücklich erörtert worden sei und man sich dort für eine strikte Ausschlusswirkung ausgesprochen habe (Müko-Wagner, a.a.O., Rdn. 45), zwingt ebenfalls nicht dazu, vorliegend eine Haftung des Lieferanten anzunehmen.

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Zwar kann zulässigerweise die Motivation des (historischen) Gesetzgebers im Rahmen der Kanones der Auslegung herangezogen werden.

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Aus der gesetzgeberischen Begründung ergibt sich aber ebenfalls, dass die Regelung des § 4 Abs. 3 ProdHaftG als Auffangtatbestand und damit subsidiärer Eintritt einer Haftung für den Fall verstanden werden sollte, in denen die „vorrangige“ Haftung des Herstellers versagt (vgl. BT-Drucks. 11/2477, S. 20).

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Weiterhin verweist das Gericht darauf, dass für die Auslegung maßgebend auch auf die dem Produkthaftungsgesetz zugrunde liegende Produkthaftungsrichtlinie RL 85/374/EWG vom 25.07.1985) rekurriert werden muss, in welcher – wenngleich die strikte Monatsfrist nicht genannt ist – in Art. 3 Abs. 3 ebenfalls festgehalten wird, dass „jeder Lieferant als dessen Hersteller behandelt (erg.: wird), es sei denn, dass er dem Geschädigten innerhalb angemessener Zeit den Hersteller oder diejenige Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat.“

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Auch für diese – bis auf die fixe Fristbestimmung – inhaltsgleiche und bei der Auslegung vorrangige Regelung der Produkthaftungsrichtlinie ergibt sich aus den Erwägungsgründen der Richtlinie, dass nur derjenige, der „ein Produkt liefert, dessen Hersteller nicht festgestellt werden kann“ (vgl. Erwägungsgründe der vorgenannten Richtlinie) in subsidiäre Haftung genommen werden soll. Die Richtlinie geht daher ebenfalls davon aus, dass es sich um eine Auffanghaftung für den Fall der Nichtermittelbarkeit des Herstellers handelt, nicht um eine kumulativ neben die Herstellerhaftung tretende Haftung des verspätet mitteilenden Lieferanten, für die nach den vorigen Ausführungen auch kein Interesse zu Gunsten des Geschädigten streitet.

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Bei dieser Rechtlage kann dahinstehen, ob der Hersteller überhaupt im Sinne des § 4 Abs. 3 ProdHaftG „nicht feststellbar“ gewesen ist; grundsätzlich ist es dem Geschädigten zuzumuten, die Information zu nutzen, die ihm auf Grund des Produkterwerbs zur Verfügung stehen (vgl. Staudinger-Oechsler, a.a.O., Rdn. 99), und die Beklagtenseite hat unwidersprochen vorgetragen, dass schon aufgrund der Produktbezeichnung im Internet beim Ebay-Kauf des Produktes auf die Marke Puig hingewiesen worden ist, aus der sich die spanische Herstellerin, wie sie der Beklagte benannt hat, bereits ergibt.

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Ansprüche aus sonstigem Rechtsgrund sind nicht ersichtlich, insbesondere fehlt es für eine kaufvertragliche Haftung unstreitig an dem hierfür erforderlichen Verschulden, §§ 437 Nr. 3, 280 BGB.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

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Streitwert: 11.074,19 Euro