Berichtigung des Tatbestands (§§319, 320 ZPO) – Teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragte die Berichtigung des Tatbestands des Urteils vom 17.08.2012. Das Landgericht Köln nahm in Teilen Berichtigungen vor (z. B. Ergänzung zur Grundstücksangabe, Ersetzung von § 5 durch § 15 des Gesellschaftsvertrags und Ergänzung zur Abtretung). Weitergehende Berichtigungsanträge wurden zurückgewiesen, da weder eine offenbare Unrichtigkeit noch ein Fall des § 320 ZPO vorlag.
Ausgang: Berichtigung des Tatbestands in den genannten Punkten stattgegeben; weitergehende Berichtigungsanträge zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO ist zulässig, wenn eine ergänzende oder klarstellende Änderung erforderlich ist, damit der Tatbestand den tatsächlichen Inhalt des vorinstanzlichen Urteils zutreffend widerspiegelt.
Eine Berichtigung nach § 319 ZPO setzt eine offenbare Unrichtigkeit des Tatbestands voraus; fehlt eine solche Offensichtlichkeit, ist der Berichtigungsantrag zurückzuweisen.
Die Verwendung bestimmter Begriffe durch das Gericht oder die Parteien (z. B. 'Ausschüttungen') begründet keinen Berichtigungsanspruch, wenn der Inhalt der betreffenden Urkunde sinngemäß wiedergegeben ist.
Die Wiedergabe der Rechtsansicht einer Partei im Tatbestand bedarf keiner Berichtigung, auch wenn die Gegenpartei die verwendete Bezeichnung für unzutreffend hält, weil es sich um die darstellende Wiedergabe der Parteistellungnahme handelt.
Tenor
I.
Gemäß § 319 ZPO wird der Tatbestand des Urteils vom 17.08.2012 wie folgt berichtigt:
Seite 3, Absatz 2, Satz 1 wird dahingehend berichtigt, dass das Grundstück der Gesellschaft in A liegt.
Auf Seite 4, letzter Absatz, Satz 3 wird "§ 5 des Gesellschaftsvertrages" durch "§ 15 des Gesellschaftsvertrages" ersetzt.
Rubrum
II.
Gemäß § 320 ZPO wird der Tatbestand des Urteils vom 17.08.2012 wie folgt berichtigt:
Seite 3, letzter Absatz, Satz 1 wird wie folgt ergänzt und neu gefasst:
„Zur weiteren Absicherung trat die Gesellschaft mit Vertrag vom 18.10.1994 und Nachtragsvereinbarungen vom 30.07.1998 und 31.07.2007 auch ihre Ansprüche aus der Vermietung in voller Höhe einschließlich Mehrwertsteuer sowie Nebenkosten, begrenzt auf 17.440.416,60 Euro, an die Sparkasse P ab."
III.
Der weitergehende Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Tatbestandes wird zurückgewiesen, da weder eine offenbare Unrichtigkeit des Tatbestandes (§ 319 ZPO) vorliegt, noch ein Fall des § 320 ZPO gegeben ist:
Die Formulierung auf Seite 5, erster Absatz, Satz 3, letzter Hs. bedarf nicht der Berichtigung nach § 320 ZPO, da der Inhalt der betreffenden Urkunde sinngemäß - wenn auch nicht wörtlich - wiedergegeben wurde. Somit liegt weder eine Unrichtigkeit noch eine Dunkelheit im Sinne von § 320 ZPO vor.
Soweit die Beklagten sich gegen die Verwendung des Begriffs „Ausschüttungen" auf Seite 5, letzter Absatz wenden, besteht aus Sicht der Kammer keine Veranlassung, diesen durch „Auskehrungen" zu ersetzen.
Soweit die Beklagten auf Seite 6, zweiter Absatz, gegen den Begriff „Haftungsmasse der GbR" einwenden, dieser sei unzutreffend, ist dies unerheblich, da an dieser Stelle des Tatbestandes die Rechtsansicht der Klägerin wiedergegeben wird.