Zurückweisung des PKH-Antrags mangels Erfolgsaussicht und örtlicher Zuständigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für eine Klage wegen behaupteter Nichtigkeit eines Vertrags; das LG Köln wies den PKH-Antrag zurück, weil die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat. Eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln besteht nicht, da die Kölner Niederlassung unselbstständig ist. Weitere gerügten Rechtsgründe (§§ 29, 32 ZPO; Ansprüche aus BGB/KWG) sind nicht substantiiert dargetan.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht und fehlender örtlicher Zuständigkeit abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Örtliche Zuständigkeit nach § 21 ZPO setzt voraus, dass die Niederlassung nach außen erkennbar und selbstständig unmittelbar Geschäfte abschließt; unselbstständige Filialen begründen keine Zuständigkeit.
Für die Selbstständigkeit einer Niederlassung ist der äußere Rechtsschein entscheidend; die Weiterleitung von Vertragsdaten an eine Zentrale und dort getroffene Abschlussentscheidungen sprechen gegen Selbstständigkeit.
Der Deliktsgerichtsstand des § 32 ZPO findet auf bereicherungsrechtliche Rückgewähransprüche nach § 812 BGB keine Anwendung, und bloße Rechtsbehauptungen genügen nicht zur Begründung eines deliktischen Gerichtsstands.
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Tenor
wird der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers vom 22.04.2020 zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die Klage wäre bereits unzulässig, da eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln nicht besteht.
Eine örtliche Zuständigkeit ergibt sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
Sie folgt insbesondere nicht aus § 21 ZPO. Erforderlich hierfür wäre, dass die Antragsgegnerin zum Betrieb ihres Gewerbes eine Niederlassung betreibt, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden. Für die erforderliche Selbstständigkeit der Niederlassung ist entscheidend, dass dort dem äußeren Rechtsschein nach selbstständig unmittelbar Verträge abgeschlossen werden. Dies trifft nicht zu auf Filialen oder Agenturen, die ihre Weisungen vom Hauptgeschäft empfangen und Geschäftsabschlüsse nicht selbst tätigen, sondern lediglich Vertragsangebote weiterleiten oder Verträge vermitteln (vgl. nur Schultzky in Zöller, ZPO, § 21 Rn. 8f. m.w.N.).
Vorliegend fehlt es an der erforderlichen Selbstständigkeit der Kölner Niederlassung der Antragsgegnerin. Dem äußeren Rechtsschein nach werden dort nicht unmittelbar Geschäfte abgeschlossen.
Die Antragsgegnerin hat substantiiert vorgetragen, dass sie in Köln nur eine unselbstständige Filiale unterhalte, die keine eigenen Entscheidungsbefugnisse habe. Der Filialleiter nehme nur die Daten wie Name des Kunden, Fahrzeug nach Hersteller, Typ, Laufleistung, Alter usw. entgegen, scanne die Daten ein und übermittele diese nach Berlin. Dort würden diese Daten in einer gesondert eingerichteten Prüfungs- und Risikoabteilung gesichtet und überprüft. Anschließend entscheide die dortige Geschäftsleitung über den Abschluss der Verträge. Im Zustimmungsfall würden die Verträge in Berlin erstellt und digital in die Filiale übermittelt. Dort drucke der Filialleiter die Verträge aus und lege sie den Kunden zur Unterschrift vor. Nach Vertragsabschluss übergebe der Filialleiter dem Kunden einen Barscheck, der von dem Geschäftsführer der Beklagten blanko unterschrieben worden sei. Der Filialleiter trage nur den Kaufpreis ein, der vom Kunden gefordert und von der Geschäftsleitung akzeptiert worden sei. Der Filialleiter in Köln sei somit nur das Bindeglied zur Geschäftsleitung in Berlin.
Der Antragsteller hat demgegenüber keine Umstände hinreichend dargelegt, aus denen sich die Annahme einer Selbstständigkeit der Kölner Filiale herleiten ließe. Soweit er behauptet, die Antragsgegnerin habe gegenüber dem Antragsteller den Anschein erweckt, dass die Kölner Niederlassung eigenständig den Vertrag abgeschlossen habe, wird dies dadurch konterkariert, dass der von ihm selbst vorgelegte Vertrag (Bl. 43ff. GA) als Ort der Vertragsunterzeichnung durch die Antragsgegnerin „Berlin“ angibt und die Unterschrift auf einen Stempel gesetzt ist, der nicht etwa die Adresse der – in dem Vertragswerk auch im Übrigen an keiner Stelle genannten - Kölner Niederlassung, sondern diejenige des Sitzes der Antragsgegnerin in Berlin ausweist. Dieser Umstand – der den Sachverhalt auch entscheidend von denjenigen unterscheidet, die den vom Antragsteller hierzu angeführten Urteilen mehrheitlich zu Grunde lagen – stützt gerade den Vortrag der Antragsgegnerin, wonach der örtliche Niederlassungsleiter in Köln ohne Weiteres nach außen erkennbar letztlich allein als Bote der Antragsgegnerin auftritt. Näherer Tatsachenvortrag zu diesem Gesichtspunkt ist durch den Antragsteller auch nach dem gerichtlichen Hinweis vom 29. Mai 2020 (Bl. 183 GA) nicht erfolgt.
Die fotographische Darstellung der Kölner Filiale seitens des Antragstellers, welche den Schriftzug der Antragsgegnerin aufweist, vermittelt gleichfalls keinen äußeren Rechtsschein einer selbstständigen Filiale, da Filialen unabhängig von ihrer Selbstständigkeit typischerweise mit Erkennungsmerkmalen des Inhabers ausgestattet sind. Auch eine Internetpräsenz der Filiale mit Vorstellung des Filialleiters und der Mitarbeiter nebst Anfahrtsbeschreibung weckt nicht den Anschein einer selbstständigen Niederlassung, sondern dient primär der Kundenanwerbung, ohne dass damit der Anschein einer eigenständigen Kompetenz, Verträge ohne Genehmigung der Zentrale in Berlin abzuschließen, vermittelt wird.
Eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln ergibt sich auch nicht aus § 32 ZPO. Auf den vom Antragsteller primär geltend gemachten Anspruch aus Leistungskondition nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB wegen behaupteter Nichtigkeit des Vertrages findet die Vorschrift keine Anwendung (Patzina in MüKo, ZPO, § 32 Rn. 17). Soweit der Antragsteller zudem einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 32 KWG geltend macht, liegt keine schlüssige Behauptung von Tatsachen vor, aus denen sich ein solcher Anspruch ergeben kann. Die vom Antragsteller dargelegte Vertragsgestaltung stellt sich nach Auffassung der Kammer nicht, worauf der Antragsteller abstellt, als nach dem KWG genehmigungspflichtiges Finanzierungsleasing dar, da hier wirtschaftlich gerade nicht die Finanzierung der Anschaffungskosten des Fahrzeugs in Rede steht, was für ein Finanzierungsleasinggeschäft aber gerade typisch ist. Schlüssiger Tatsachenvortrag für einen vom Antragsteller weiterhin benannten Anspruch aus § 826 BGB liegt ebenfalls nicht vor. Die bloße Rechtsbehauptung eines solchen Anspruchs ist für die Begründung des Deliktsgerichtsstandes nicht ausreichend.
Schließlich ergibt sich eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln auch nicht aus § 29 ZPO. Der Antragsteller macht mit seiner Klage primär bereicherungsrechtliche Rückgewähransprüche wegen Nichtigkeit des mit der Antragsgegnerin geschlossenen Vertrages geltend. Derartige Ansprüche sind von § 29 ZPO aber gerade nicht erfasst (vgl. Schultzky a.a.O., § 29 Rn. 25.50 zur insoweit hM). Soweit der Antragsteller seine Ansprüche außerdem hilfsweise auf einen erfolgten Widerruf des Vertrages wegen Vorliegens einer entgeltlichen Finanzierungshilfe stützt, ist bereits zweifelhaft, ob insoweit hinreichend schlüssiger Tatsachenvortrag vorliegt. Jedenfalls aber besteht nach richtiger Ansicht für die Rückabwicklung von Darlehens- oder Leasingverträgen nach einem Widerruf gerade kein gemeinsamer Erfüllungsort (vgl. Schultzky a.a.O. m.w.N.).
Da ein Verweisungsantrag – auch nicht hilfsweise – gestellt worden ist, war der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Zulässigkeit der beabsichtigten Klage abzulehnen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn
1. der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt,
2. das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint oder
3. das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Köln oder dem Oberlandesgericht Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, oder dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Köln, 06.07.20207. Zivilkammer