Widerruf bei Haustürgeschäften: Zurückweisung nach §174 BGB nicht unverzüglich
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin widerrief innerhalb der 14‑Tage‑Frist zwei vor Ort geschlossene Haustürverträge und forderte Rückzahlung geleisteter Zahlungen. Die Beklagte wies den Widerruf mit Verweis auf fehlende Originalvollmacht zurück. Das Landgericht Köln hielt den Widerruf für wirksam, weil die Zurückweisung nach §174 BGB nicht unverzüglich erfolgte, und verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung sowie zur Erstattung von Gutachterkosten; weitere Anwaltskosten wurden hingegen abgewiesen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Rückzahlung von 44.930,94 € und Erstattung von Gutachterkosten zugesprochen, sonstige Klageabweisungen
Abstrakte Rechtssätze
Der Widerruf von Haustürverträgen ist wirksam, wenn die Widerrufserklärung innerhalb der gesetzlichen 14‑Tage‑Frist abgesandt worden ist (§ 355 BGB).
Die Zurückweisung einer einseitigen Willenserklärung nach § 174 BGB muss unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, beim Erklärenden eingehen; eine Reaktion nach einer Woche oder länger ist regelmäßig nicht unverzüglich.
Für die Beurteilung der Unverzüglichkeit der Zurückweisung kommt es auf den Zugang der Zurückweisungserklärung beim Empfänger an, nicht allein auf deren Absendung.
Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB besteht, wenn der Unternehmer durch pflichtwidriges Verhalten (z. B. fortgesetzte und unberechtigte Bestreitung des Widerrufsrechts) den Verbraucher zu notwendigen Aufwendungen veranlasst.
Vorgerichtliche Anwaltskosten sind nur zu ersetzen, wenn sie durch Verzug oder eine Pflichtverletzung des Gegners veranlasst wurden; eine bereits zur Erklärung des Widerrufs beauftragte anwaltliche Vertretung begründet keinen Erstattungsanspruch, wenn keine Verzugslage oder Pflichtverletzung vorlag.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 44.930,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.11.2014 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 2.033,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.11.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des Hauses T-Straße in Remscheid. Am 21. und 22.10.2014 erschienen Mitarbeiter der Beklagten und erklärten gegenüber der Beklagten, dass Dach und Fenster ihres Hauses sanierungsbedürftig seien und das Dach außerdem einer Wärmedämmung bedürfe. Das Dach würde sonst den Winter nicht überstehen. Die Klägerin unterzeichnete daraufhin zwei Auftragsformulare am 22.10.2014, eins über die Sanierung der Gauben und Fenster zu einer Auftragssumme von 16.436,47 € (Bl. 8 d.A.), welches keine Widerrufsbelehrung enthielt, und eins über die umfassende Sanierung und Dämmung des Dachs zu einer Summe von 86.808,69 € (Bl. 10 d.A.). Ein auf diesen Auftrag bezogenes weiteres Dokument enthielt eine Widerrufsbelehrung (Bl. 12 d.A.). Die Klägerin zahlte sofort auf den ersten Auftrag 4.930,94 € und auf den zweiten Auftrag 40.000,00 € in bar an. Dass es sich bei den Verträgen um Haustürgeschäfte handelt, ist zwischen den Parteien unstreitig (Bl. 6, 63 d.A.).
Mit anwaltlichen Schreiben vom 28.10.2014 (Bl. 14 d.A.), per Fax am selben Tag der Beklagten zugegangen, erklärte die Klägerin durch ihren beauftragten Rechtsanwalt den Widerruf der Aufträge und deren Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.
Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 31.10.2014 (Bl. 16 d.A.) und erklärte, dass sie das Schreiben an ihren Rechtsbeistand weitergeleitet und die Arbeiten wie gefordert zurückgestellt und das Gerüst abgebaut habe. Man behalte sich vor, eine Erfüllung des Vertrages in Absprache mit dem Rechtsbeistand durchzuführen.
Mit Schreiben vom 07.11.2014 – bei dem Anwalt der Beklagten zugegangen am 10.11.2014 – wies der Beklagtenvertreter den Widerruf zurück, weil eine Originalvollmacht nicht vorgelegt, sondern lediglich gefaxt worden war.
Die Klägerin holte Anfang 2015 ein Sachverständigengutachten über den Zustand ihres Dachs ein (Bl. 24 ff. d.A.), welches die Funktionsfähigkeit des Daches bestätigte. Hierfür zahlte sie 2.033,95 €.
Die Klägerin behauptet, dass das Dach ihres Hauses vollkommen in Ordnung sei und außerdem die Preise der Beklagten überhöht seien. Sie ist der Meinung, dass ihr Widerruf wirksam sei. Zudem sei sie von der Beklagten arglistig getäuscht worden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 44.930,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.11.2014 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin weitere 2.033,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.11.2014 zu zahlen;
die Beklagte weiter zu verurteilen, die Klägerin von den vorgerichtlich angefallenen Anwaltsgebühren für die Einschaltung der Rechtsanwälte Dr. C & Kollegen freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet die Richtigkeit ihrer Angaben zum Dach. Sie ist der Meinung, der Widerruf sei unwirksam, da er nicht fristgerecht erfolgt sei. Den Widerruf habe sie wirksam wegen des Fehlens der Originalvollmacht zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat überwiegend Erfolg. Sie ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet.
1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung von 44.930,94 € aus §§ 357, 346 Abs. 1 BGB. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat die Klägerin ihre Vertragserklärungen wirksam widerrufen.
Dass es sich bei den streitgegenständlichen Verträgen um Haustürgeschäfte gehandelt hat, in deren Rahmen der Klägerin gem. § 312 Abs. 1 BGB ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, ist zwischen den Parteien unstreitig.
Die Frage, ob die Beklagte die Klägerin bei beiden Verträgen wirksam gem. §§ 312 Abs. 2, 360 BGB über ihr Widerrufsrecht belehrt hat, kann dabei offen bleiben, da die Klägerin jedenfalls rechtszeitig gem. § 355 Abs. 2, Abs. 1, S. 2, 2. Hs. BGB den Widerruf erklärt hat. Die Klägerin hat ihre Widerrufserklärung innerhalb der 14-Tages-Frist abgesendet.
Die Beklagte hat die Widerrufserklärung der Klägerin auch nicht wirksam gem. § 174 ZPO zurückgewiesen. Gem. § 174 BGB kann eine solche Zurückweisung nur unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB) erfolgen. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Eine Unverzüglichkeit scheidet bereits deswegen aus, weil die Beklagte die Widerrufserklärung der Klägerin nicht mit ihrer ersten Reaktion vom 31.10.2014 (Bl. 16 d.A.), sondern erst mit ihrer zweiten vom 07.11.2014 (Bl. 17 d.A.) zurückgewiesen hat. Es liegt im Wesen einer Unverzüglichkeit, dass die unverzüglich vorzunehmende Handlung nicht erst im zweiten Anlauf vorgenommen wird. Letztlich kommt es darauf aber nicht an, denn auch die Zurückweisungserklärung des Beklagtenanwalts erfolgte eindeutig nicht mehr unverzüglich. Zwischen dem Zugang der Widerrufserklärung bei der Beklagten am Dienstag, dem 28.10.2013 und damit deren Kenntnis davon und dem Zugang der Zurückweisungserklärung der Beklagten bei dem Vertreter der Klägerin am Montag, dem 10.11.2014 lagen 13 Tage, davon 9 Werktage. Dies ist in keiner Weise „unverzüglich“ im Sinne des § 174 BGB. Die Zurückweisung eines einseitigen Rechtsgeschäfts nach mehr als einer Woche ist auch, wenn man dem Zurückweisenden einer angemessene Überlegungsfrist und die Möglichkeit, Rechtsrat einzuholen, zubilligt, nach herrschender Ansicht nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 174 BGB, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen (BAG, NZA 2012, 495, Rn. 33 m.w.N.; Schubert in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., 2015, § 174 BGB, Rn. 20; vgl. auch OLG Hamm, NJW 1991, 1185, welches einen Zeitraum von sechs Tagen nicht mehr als unverzüglich angesehen hat). Außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls, die hier einen längeren Zeitraum noch als unverzüglich erscheinen lassen könnten, sind von der Beklagten nicht vorgetragen worden. Es sind solche auch nicht ersichtlich. Die Beklagte hatte selbst am Freitag dem 31.10.2013 erklärt, dass sie die Sache zu diesem Zeitpunkt bereits an ihren Rechtsanwalt weitergeleitet hatte. Warum dann dennoch noch eine Woche zugewartet wurde, bis die Zurückweisungserklärung auch nur absendet wurde, ist nicht nachvollziehbar. Die Rüge des § 174 BGB erfordert keinerlei Nachforschungen oder schwierige Abwägungsprozesse und auch keine nennenswerte juristische Prüfung, da sie rein formal und routinemäßig allein an das Fehlen einer Original-Vollmachtsurkunde anknüpft (BAG, NZA 2012, 495, Rn. 33).
Soweit der Beklagtenvertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung die Rechtsansicht vertreten hat, dass es für die Frage der Unverzüglichkeit der Zurückweisung nur auf den Zeitpunkt der Absendung der Zurückweisungserklärung ankommen könne, da ja auch beim Widerruf die rechtzeitige Absendung für eine Fristwahrung genüge, ist diese Ansicht einerseits unzutreffend und andererseits auch unerheblich. Bei der Zurückweisungserklärung handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung (Schubert in Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., § 174 BGB, Rn. 18), sodass es hier nach den allgemeinen Regeln des BGB auf deren Zugang ankommt. Der Verweis auf die Sachlage beim Widerruf geht fehl. Zum einen beruht der Umstand, dass dort eine rechtzeitige Absendung für eine Fristwahrung ausreicht, auf einer nur für diesen Fall geltenden ausdrücklichen gesetzlichen Ausnahmevorschrift (§ 350 Abs. 1 S. 2, 2. Hs. BGB). Zum anderen entsteht dem Empfänger dadurch im Hinblick auf § 174 BGB kein Nachteil, denn die dort geltende Unverzüglichkeits-Frist beginnt unabhängig von § 350 Abs. 1 S. 2, 2. Hs. BGB erst mit tatsächlicher Kenntnis des Empfängers vom Widerruf und der fehlenden Vollmachtsurkunde (BAG, NZA 2012, 495, Rn. 33). Soweit der Beklagtenvertreter schließlich in der mündlichen Verhandlung noch die Ansicht vertreten hat, dass er die Zurückweisungserklärung nicht hätte faxen können, da die Klägerseite diese dann ja ihrerseits gem. § 174 BGB hätte zurückweisen können, greift auch dieser Einwand nicht, denn seiner Zurückweisungserklärung war eine Original-Vollmacht überhaupt nicht beigefügt. Dort wird die ordnungsgemäße Bevollmächtigung lediglich anwaltlich versichert. Jedoch kommt es auf all dies auch nicht an, denn auch, wenn man den Zeitpunkt der Absendung der Zurückweisungserklärung zugrundelegen würde, wäre diese nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht mehr unverzüglich. Denn auch dann lagen zwischen der Kenntnis vom Widerruf am 28.10.2013 und der Absendung der Zurückweisung am 07.11.2013 noch 10 Tage, davon 8 Werktage.
2.
Darüber hinaus hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB in Höhe der von ihr bezahlten Gutachterkosten von 2.033,95 €. Die Klägerin ist zu dieser Ausgabe durch eine Pflichtverletzung der Beklagten veranlasst worden. Denn die Beklagte hat nicht nur im Laufe der außergerichtlichen Kommunikation pflichtwidrig die nach der Rechtslage erkennbar gegebene Wirksamkeit des Widerrufs stets bestritten. Sie hat sogar wider besseres Wissen im Schreiben vom 07.11.2014 behauptet, dass ein Haustürgeschäft, welches zu einem Widerruf berechtigt, überhaupt nicht vorläge (Bl. 17 d.A.). Erst durch dieses Verhalten musste sich die Klägerin überhaupt veranlasst sehen, das Sachverständigengutachten zur Stützung einer anderen Anspruchsgrundlage als §§ 357, 346 Abs. 1 BGB einzuholen. Die Beklagte hat dies zu vertreten.
3.
Keinen Anspruch hat die Klägerin allerdings auf Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Diese sind weder durch einen Verzug noch durch eine Pflichtverletzung der Beklagten verursacht worden. Die Klägerin hat ihre Prozessbevollmächtigten bereits für die Erklärung des Widerrufs eingeschaltet, sodass die geltend gemachten Gebühren bereits hierdurch entstanden waren. Ein Verzug der Beklagten bestand zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Auch eine Pflichtverletzung der Beklagten hat diese Beauftragung nicht erforderlich gemacht.
4.
Die Zinsforderungen sind gem. §§ 286, 288 Abs. 1 BGB begründet.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 2 ZPO.
Streitwert: 46.964,89 €