Betreuungsrecht: Teilweise Aufhebung der Betreuerentlassung; Gutachtenanordnung unanfechtbar
KI-Zusammenfassung
In einem Betreuungsverfahren griff ein Beteiligter mehrere amtsgerichtliche Beschlüsse an, u.a. die Vergütung eines Kontrollbetreuers, einen Beweisbeschluss zur Gutachtenerhebung sowie Entscheidungen zu Richter-/Sachverständigenablehnung und zum Betreuerwechsel. Die Vergütungsfestsetzung blieb bestehen; die Beschwerde gegen die bloße Gutachtenanordnung wurde als unzulässig verworfen. Die Befangenheitsrügen gegen Richter und Sachverständigen blieben erfolglos. Der Betreuerwechsel wurde nur teilweise korrigiert: Eine Entlassung des bisherigen Betreuers für Gesundheitsfürsorge und häusliche Versorgung wurde mangels konkreter Pflichtverletzungen aufgehoben; im Übrigen blieb es bei der Aufgabenteilung mit neutralem Betreuer für konfliktsensible Bereiche.
Ausgang: Mehrere Beschwerden überwiegend zurückgewiesen/teilweise verworfen; Betreuerentlassung hinsichtlich Gesundheitsfürsorge und häuslicher Versorgung aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung der Vergütung eines (Kontroll-)Betreuers ist nicht zu beanstanden, wenn Tätigkeit und Auslagen plausibel dargelegt und vom Gericht nachvollziehbar geprüft worden sind.
Zu den vergütungsfähigen Betreuertätigkeiten können auch Gespräche und Korrespondenz mit nahen Angehörigen gehören, wenn diese zur Wahrnehmung der Betreuungsaufgaben in einem konfliktgeprägten Umfeld erforderlich sind.
Die gerichtliche Anordnung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens stellt als vorbereitende Verfügung grundsätzlich keine anfechtbare Zwischenentscheidung dar, solange damit kein unmittelbarer Eingriff durch eine Verhaltens- oder Untersuchungsanordnung verbunden ist.
Ein Befangenheitsgesuch ist zurückzuweisen, wenn die beanstandeten Formulierungen eines Beweisbeschlusses bei objektiver Betrachtung aus Sicht eines ruhig und vernünftig denkenden Beteiligten keine Zweifel an der Unvoreingenommenheit begründen.
Die Entlassung eines Betreuers nach § 1908b BGB setzt konkrete Anhaltspunkte voraus, dass der Betreuer seine Aufgaben nicht zum Wohl der Betroffenen erfüllt; bloße familiäre Spannungen oder nicht hinreichend abgesicherte Vermutungen genügen nicht.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3 vom 27.01.2004 (6 T 27/06) gegen den Vergütungsbeschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 16.01.2004 betreffend den Beteiligten zu 8 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 3 vom 30.09.2005 (6 T 535/05) gegen den Beweisbeschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 09.09.2005 - 65 XVII 287/04 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3 vom 07.11.2005 (6 T 484/05) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 28.10.2005 - 65 XVII 287/02 betreffend die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs gegen den Abteilungsrichter wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3 vom 10.10.2005 (6 T 28/06) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 30.09.2005 - 65 XVII 287/02- betreffend die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs gegen den Sachverständigen wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3 vom 07.11.2005 (6 T 486/05) bezüglich der Entlassung als Betreuer und auf die in dieser Eingabe zu sehende Beschwerde gegen die übrigen Anordnungen wird unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen der Beschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 28.10.2005 - 65 XVII 287/05 - aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer als Betreuer für die ihm bisher zugewiesenen Aufgabenkreise entlassen und der Beteiligte zu 2 insoweit umfassend zum Betreuer und die Beteiligte zu 6 zur Ersatzbetreuerin bezüglich der dem Beteiligten zu 2 zugewiesenen Aufgabenkreise bestellt worden sind.
Danach verbleibt es bei den in den Beschlüssen des Amtsgerichts vom 06.02.2004, 10.03.2004 und 15.11.2004 getroffenen Anordnungen, soweit dem Beteiligten zu 2 die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Regelung des Umgangs der Betroffenen mit ihren Kindern und Enkelkindern und das Aufenthaltsbestimmungsrecht einschließlich der Unterbringung bzw. unterbringungsähnlicher Maßnahmen, dem Beteiligten zu 3 die Gesundheitsfürsorge und die häusliche Versorgung zugewiesen sind und die Beteiligte zu 6 zur Ersatzbetreuerin für den Verhinderungsfall des Beteiligten zu 3 bestellt worden ist.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.
Gründe
Am 08.01.2003 hat die Betroffene ihrem Sohn N V , dem Beteiligten zu 3, eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt (BI. 46 f. d.A.).
Nach Einholung schriftlicher Gutachten der Sachverständigen Dr. C vom 16.01.2003 (BI. 10 ff. d.A.), 28.04.2003 (BI. 39 ff. d.A.) und 13.08.2003 (BI. 73 ff. d.A.) hat das Amtsgericht Kerpen mit Beschluss vom 22.10.2003 (BI. 96 f. d.A.) die Kontrollbetreuung der Betroffenen angeordnet und Herrn I , den Beteiligten zu 8, zum Kontrollbetreuer bestellt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass sich aus dem Gutachten der Sachverständigen vom 13.08.2003 ergebe, dass sich der Gesundheitszustand der Betroffenen derart verschlechtert habe, dass diese nicht mehr in der Lage sei, den Bevollmächtigten eigenständig zu überwachen, und die Kontrollbetreuung notwendig sei, um eine befürchtete missbräuchliche Ausnutzung der Bevollmächtigung grundsätzlich abzuwenden.
Mit Beschluss vom 16.01.2004 (BI.149 d.A.) hat das Amtsgericht antragsgemäß die Vergütung des Kontrollbetreuers I für die Zeit vom 22.10.2003 bis 08.12.2003 auf 1.039,24 € sowie Auslagen in Höhe von 70,36 € festgesetzt. Hiergegen hat der Beteiligte zu 3 mit Schriftsatz vom 27.01.2004 (Bl.156 ff. d.A.) sofortige Beschwerde eingelegt.
Mit Schreiben vom 06.02.2004 (BI. 317 d.A.) hat der Kontrollbetreuer die Vorsorgevollmacht widerrufen. Mit Beschluss vom 10.03.2004 (BI. 210 f. d.A.) hat das Amtsgericht Kerpen im Wege der einstweiligen Anordnung den Beteiligten zu 2 zum vorläufigen Betreuer für die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Sicherstellung der häuslichen Versorgung und Gesundheitsfürsorge bestellt. Mit Beschluss vom 02.04.2004 (BI. 247 f. d.A.) ist der Beschluss vom 10.03.2004 unter Erweiterung der Aufgabenkreise auf die Regelung des Umgangs der Betreuten mit ihren Kindern und Enkelkindern und die Frage der endgültigen Wohnsitznahme in Deutschland oder Portugal bestätigt worden. Eine erneute Überprüfung sollte zum 10.03.2005 erfolgen.
Gegen diesen Beschluss hatte der Beteiligte zu 3 Beschwerde eingelegt und sich im wesentlichen gegen den Widerruf der Vorsorgevollmacht gewendet und gemeint, dieser sei nicht rechtmäßig. Auch bestehe seiner Meinung nach die Möglichkeit, ihn, den Beteiligten zu 3, als Betreuer einzusetzen.
Mit Beschluss vom 06.07.2004 - 6 T 292/04 - (BI. 324 ff. d.A.) hat die Kammer die Beschwerde zurückgewiesen. Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3 hat das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 08.09.2004 - 16 Wx 161/04 (BI. 401 ff. d.A.) die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 02.04.2004 und der Kammer vom 06.07.2004 aufgehoben. Das Oberlandesgericht führt insoweit im wesentlichen aus, dass allerdings die ursprünglich angeordnete Vollmachtskontrollbetreuung mit Zugang des Widerrufs der Vollmacht gegenstandslos geworden sei, das nach Erledigung der Kontrollbetreuung notwendige neue Betreuungsverfahren indes an erheblichen Verfahrensmängeln leide. So hätte die Betroffene persönlich gehört werden müssen. Das Oberlandesgericht hat insoweit die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbe-schwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Kerpen zurückverwiesen. Ferner hat das Oberlandesgericht im Wege der einstweiligen Anordnung den Beteiligten zu 2 für die Zeit bis zum 08.12.2004 zum vorläufigen Betreuer der Betroffenen bestellt, und zwar für die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge, Regelung des Umgangs der Betroffenen mit ihren Kindern und Enkelkindern.
Bereits mit Beschluss vom 25.08.2004 (Bl.362 d.A.) hatte das Amtsgericht Kerpen die Einholung einer ergänzenden ärztlichen Stellungnahme der Sachverständigen Dr. C in bezug für die Frage der Wohnsitznahme und einer etwaigen Er-weiterung der Aufgaben des Betreuers um das Aufenthaltsbestimmungsrecht angeordnet.
Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 3 mit Schriftsatz vom 06.09.2004 (BI.411 f. d.A.) Beschwerde eingelegt.
Mit Schreiben vom 06.09.2004 (BI.413 ff. d.A.) hat die Sachverständige ergänzend Stellung genommen.
Am 24.09.2004 (BI.431 f. d.A.) ist die Betroffene vom Amtsgericht in Gegenwart der Sachverständigen, des Beteiligten zu 2 und des Beteiligten zu 3 persönlich angehört worden.
Am 27.09.2004 (BI.435 ff. d.A.) hat die Sachverständige eine weitere ergänzende Stellungnahme abgegeben.
Mit Schriftsatz vom 08.10.2004 (BI. 443 ff. d.A.) hat der Beteiligte zu 3 den Abteilungsrichter und die Sachverständige wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Mit Beschluss vom 12.11.2004 (BI. 476 ff. d.A.) ist das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen worden mit der Begründung, dass sich die Rügen des Beteiligten zu 3 allenfalls auf angebliche Verfahrensfehler des Abteilungsrichters beziehen, nicht aber die Besorgnis der Befangenheit begründen würden.
Mit Beschluss vom 15.11.2004 (BI. 484 ff. d.A.) hat das Amtsgericht die Betreuerbe-stellung gemäß Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 08.09.2004 mit der Maßgabe bestätigt, dass
1. dem Berufsbetreuer U zusätzlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht einschließlich der Unterbringung bzw. unterbringungsähnliche Maßnahmen übertragen wird, während die Gesundheitsfürsorge entfällt und
2. die Gesundheitsfürsorge und häusliche Versorgung der Betreuten ihrem Sohn, Herrn N V , als Betreuer übertragen werden und insoweit
3. die Tochter V-T zur Ersatzbetreuerin und hinsichtlich der frauenärztlichen Versorgung zur Ergänzugsbetreuerin bestellt wird.
Bezüglich der Kosten hat das Amtsgericht bestimmt, dass die Gerichtskosten der Betroffenen auferlegt, außergerichtliche Kosten - auch der Beschwerdeinstanz nicht erstattet werden.
Mit Schriftsatz vom 18.11.2004 (BI. 490 d.A.) hat der Beteiligte zu 3 gegen die Beschlüsse vom 12.11.2004 und 15.11.2004 sofortige Beschwerde eingelegt.
Mit Schriftsatz vom 30.11.2004 (BI. 509 f. d.A.) hat der Beteiligte zu 5 gegen den Beschluss vom 15.11.2004 hinsichtlich der Kostenentscheidung Beschwerde eingelegt.
Mit Beschluss vom 31.01.2005 - 6 T 672 und 673/05 - (BI.575 ff. d.A.) hat die Kammer die sofortigen Beschwerden des Beteiligten zu 3 gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 12.11.2004 und 15.11.2004 sowie die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 5 gegen den Beschluss vom 12.11.2004 (Kostenentscheidung) zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen.
Auf die hiergegen eingelegte weitere Beschwerde des Beteiligten zu '3 hat das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 17.06.2005 - 16 Wx 36/05 - (BI.683 ff. d.A.) die Anordnung der Ergänzungsbetreuung durch die Beteiligte zu 6 bezüglich der frauenärztlichen Angelegenheiten aufgehoben. Im übrigen ist die weitere Beschwerde zurückgewiesen worden.
Mit Beschluss vom 11.08.2005 (BI.782 d.A.) hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 3 zum Verfahrenspfleger für die Vergütungsangelegenheiten bestellt. Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 5 mit Schriftsatz vom 02.09.2005 Beschwerde eingelegt. Diese, unter dem Aktenzeichen 6 T 534/05 geführte Beschwerde, hat der Beteiligte zu 5 mit Schriftsatz vom 24.01.2006 (BI.1184 d.A.) zurückgenommen, nachdem das Amtsgericht mit Beschluss vom 12.01.2006 (BI.1113 d.A,) Rechtsanwalt W zum Verfahrenspfleger für die Vergütungsangelegenheiten bestellt hat.
Mit Schriftsatz vom 17.08.2005 (BI.786 ff. d.A.) hat der Beteiligte zu 3 einen Betreu-erwechsel beantragt.
Am 09.09.2005 (BI.818 f. d.A.) hat das Amtsgericht einen Beweisbeschluss erlassen, wonach ein Gutachten des Sachverständigen Dr. M zu der Frage, ob die Beziehung des Beteiligten zu 3 zu der Betreuten und seinen Geschwistern krankhafte Züge aufweist, eingeholt werden soll. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu' 3 mit Schriftsatz vom 30.09.2005 (BI.855 d.A.) Beschwerde eingelegt, nachdem er bereits zuvor mit Schriftsatz vom 21.09.2005 (BI.835 ff. d.A.) erneut den Abteilungsrichter und auch den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat.
Mit Beschluss vom 30.09.2005 (BI.851 f. d.A.) hat das Amtsgericht das Ablehnungsgesuch des Beteiligten zu 3 gegen den Sachverständigen zurückgewiesen. Hiergegen hat der Beteiligte zu 3 mit Schriftsatz vom 10.10.2005 (BI. 905 ff. d.A.) sofortige Beschwerde eingelegt. Am 10.10.2005 hat der Sachverständige ein schriftlichen Gutachten (BI.869 ff. d.A.) erstattet.
Mit Beschluss vom 28.10.2005 (Bl.920 ff. d.A.) ist das Ablehnungsgesuch gegen den Abteilungsrichter zurückgewiesen worden. Mit weiterem Beschluss vom 28.10.2005 (BI.928 ff. d.A.) hat dieser den Betreuungsbeschluss dahin abgeändert, dass der Beteiligte zu 3 als Betreuer entlassen wird und nunmehr zum alleinigen Betreuer der Beteiligte zu 3 und zur Ersatzbetreuerin die Beteiligte zu 6 bestellt werden.
Mit Schriftsätzen vom 07.11.2005 (BI.1004 ff. und 1008 ff. d.A.) hat der Beteiligte zu 3 gegen beide Beschlüsse vom 28.10.2005 Beschwerde eingelegt und begründet. In der Folge sind die Beschwerden in einer Vielzahl weiterer Schriftsätze ergänzend begründet worden. Auf die seitens des Beschwerdeführers eingereichten Schriftsätze sowie die Stellungnahmen der übrigen Beteiligten wird Bezug genommen.
1. Beschwerde des Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss vom 16.01.2004 (6 T 27/06)
Die gemäß § 56 g Abs.5 FGG zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Die vom Amtsgericht nach Prüfung der Plausibilität vorgenommene Vergütungsfestsetzung nach §§ 1908i, 1836 BGB ist nicht zu beanstanden. Erhebliche Einwendungen, was den Umfang der Tätigkeit anbelangt, werden nach Auffassung der Kammer nicht erhoben. Im übrigen hat der Beteiligte zu 8 seine Tätigkeiten auch im einzelnen durch Vorlage von Stundeneinzelnachweisen dargelegt und die Auslagen näher aufgeschlüsselt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist auch der Zeitaufwand für Gespräche mit und Schreiben an die Geschwister des Beschwerdeführers zu vergüten, da auch diese Tätigkeiten von der Betreuung umfasst waren. Wie sich in der Folgezeit gezeigt hat, ist das ganze Betreuungsverfahren von den Meinungsverschiedenheiten unter den Geschwistern geprägt. Eine Vielzahl von Maßnahmen des Gerichtes und des Betreuers befasst sich gerade mit diesem Punkt gerade auch im Hinblick auf eine Regelung im Sinne der Betroffenen. Auch im Rahmen der Ausübung der Kontrollbetreuung durch den Beteiligten zu 8, die schließlich auch zum Widerruf der Vollmacht führte, war dies ein wichtiger Punkt.
Auch die vom Amtsgericht bewilligte Stundensatzhöhe von 31,- € ist nicht zu beanstanden. Wenn auch ggfls. die berufliche Qualifikation diesen Stundensatz nicht stützt, so ist dieser doch wegen der schwierigen Sachlage gerechtfertigt, die sich wiederum aus dem Geschwisterstreit ergibt. Auch wird dem nach Auffassung der Kammer nicht alleine schon durch einen höheren Zeitaufwand hinreichend Rechnung getragen, zumal sich die Kontrollbetreuung in bezug auf die Person des Beschwerdeführers offensichtlich als schwierig gestaltete.
2. Beschwerde des Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss vom 09.09.2005 (6 T 535/05)
Die Beschwerde ist unstatthaft und damit als unzulässig zu verwerfen.
Die getroffene Anordnung der Einholung eines Sachverständigengutachtens ist als vorbereitende Verfügung (Zwischenentscheidung) nach ständiger Rechtsprechung der Kammer nicht anfechtbar (vgl. BayObLG FGPrax 2001, 78; OLG Brandenburg FamRZ 1997, 1019; Keidel/Kuntze/Winkler, 15. Aufl., § 19, Rn.9). Anfechtbar wäre eine solche Verfügung nur, wenn damit gleichzeitig ein bestimmtes Verhalten des Betroffenen verlangt würde und damit praktisch unmittelbar in Rechte des Betroffenen eingegriffen würde. Dies wäre ggfls. zu bejahen, wenn gleichzeitig eine Untersuchungsanordnung o.ä. getroffen worden wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.
3. Sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss vom 28.10.2005 betr. das Ablehnungsgesuch gegen den Abteilungsrichter (6 T 484/05)
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3 gegen den die Ablehnung des Abteilungsrichters zurückweisenden Beschluss ist gemäß § 46 Abs.2 ZPO zulässig, in der Sache hat sie jedoch ebenfalls keinen Erfolg.
Das Ablehnungsgesuch (§§ 6 FGG, 42 Abs.2 ZPO) ist zu Recht zurückgewiesen worden. Auf die überzeugende Begründung der angefochtenen Entscheidung, der sich die Kammer anschließt, wird Bezug genommen. Aus der Formulierung der Beweisfragen des Beweisbeschlusses vom 09.09.2005 ergeben sich nach Auffassung der Kammer keine Ablehnungsgründe, auch nicht aus Sicht des Beschwerdeführers bei objektiver Betrachtungsweise, d.h. aus der Sicht eines ruhig und vernünftig denkenden Beteiligten.
Auch die Tatsache, dass der Abteilungsrichter das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen beschieden und in der Sache selbst am 28.10.2005 entschieden hat, obwohl die Entscheidung über die Ablehnung noch nicht rechtskräftig war, rechtfertigt nicht die Ablehnung des Richters. Wiederholte Verstöße - in Ausnahmefällen auch u.U. eine einzelner Verstoß - gegen die Wartepflicht des § 47 ZPO können einen einen neuen Ablehnungsgrund bietenden Verfahrensfehler darstellen, wenn sich aus einer Gesamtwürdigung des verfahrensmäßigen Vorgehens des Abteilungsrichters für den Ablehnenden die begründete Besorgnis der Unvoreingenommenheit ergibt (vgl. ZöllerNollkommer, 25.Aufl., § 47, 4; § 42, Rn. 24 m.w.Nw.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ob in der abändernden Anordnung nicht ohnehin eine unaufschiebbare Maßnahme nach § 47 ZPO zu sehen ist, kann dahinstehen. Ein so schwerwiegender Verfahrensverstoß, der eine Ablehnung begründet, ist nicht gegeben. Hierbei ist auch zu bedenken, dass aus der durchaus vertretbaren Sicht des Abteilungsrichters in der Sache ohne längeres Zuwarten entschieden werden musste.
5. Sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss vom 30.09.2005 betr. das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen (6 T 28/06)
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 15, 19, 22 FGG, 406 Abs.5, 567 ff. ZPO zulässig, jedoch unbegründet.
Nach § 15 FGG gelten für die Ablehnung eines Sachverständigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend, d.h. nach § 406 Abs.1 Satz 1 ZPO sind für die Ablehnung eines Sachverständigen dieselben Gründe maßgebend, die für die Ablehnung eines Richters gelten.
Der Beschluss ist nicht schon deswegen aufzuheben, weil der Abteilungsrichter entschieden hat, obwohl über das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch noch nicht rechtskräftig entschieden war. Ein etwaiger Verfahrensverstoß ist durch die nun von der Kammer erfolgte Zurückweisung der Beschwerde betr. die Ablehnung des Abteilungsrichters geheilt (vgl. ZöllerNollkommer, 25. Aufl., § 47, Rn. 5).
Nach § 42 ZPO kann eine Ablehnung erfolgen, wenn die Besorgnis der Befangenheit besteht. Auch aus der Sicht des Beschwerdeführers, und zwar ausgehend von einer ruhig und vernünftig denkenden Partei bzw. eines Beteiligten, besteht allerdings kein Anlaß, an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu zweifeln. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass nach dem gesamten Verfahrensverlauf, insbesondere wegen der Unstimmigkeiten unter den Geschwistern, insgesamt das Verfahren an einen angespannten Verhältnis leidet. Dies beruht allerdings im wesentlichen auf dem Umgang der Geschwister untereinander. Dem Sachverständigen ist von dem Amtsrichter ein klarer Gutachterauftrag erteilt worden. Verhaltensweisen des Sachverständigen, die eine Befangenheit nach §§ 406, 42 ZPO zu begründen könnten, sind nach Auffassung der Kammer nicht ersichtlich.
6. Sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss vom 28.10.2005 (6 T 496/05)
Die sofortige Beschwerde gegen die Anordnung des Betreuerwechsels gemäß Beschluss vom 28.10.2005 ist nach §§ 69g Abs.4 Nr.3, 20, 22 FGG zulässig. Soweit in der Eingabe gleichzeitig auch eine Beschwerde gegen die übrigen Anordnungen zu sehen ist, ist diese gemäß §§ 19, 20 FGG zulässig. In der Sache haben die Beschwerden in dem zuerkannten Umfang Erfolg.
Nach Auffassung der Kammer hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss auch die weiteren Anträge des Beschwerdeführers, insbesondere auch den auf Entlassung des Beteiligten zu 2 als Betreuer und Bestellung seiner eigenen Person, beschieden.
Dass das Amtsgericht in der Sache trotz noch nicht rechtskräftiger Entscheidung entschieden hat, führt nicht zur Aufhebung des Beschlusses. Unabhängig davon, ob es sich um eine nicht aufschiebbare Maßnahme nach § 47 ZPO gehandelt hat, ist - wie bereits oben bezüglich der Sachverständigenablehnung ausgeführt worden ist ein etwaiger Verfahrensverstoß durch die nun von der Kammer erfolgte Zurückweisung der Beschwerde betr. die Ablehnung geheilt (vgl. ZöllerNollkommer, 25. Aufl., § 47, Rn. 5).
Was die grundsätzlichen gesundheitlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung anbelangt, hat sich an den Zuständen im wesentlichen nichts geändert. Insoweit wird auf die Ausführungen in der Entscheidung der Kammer vom 31.01.2005 - 6 T 672 und 673/04 — verwiesen.
Nach Auffassung der Kammer ist allerdings eine Entlassung des Beschwerdeführers als Betreuer nach § 1908b BGB für die ihm ursprünglich zugewiesenen Aufgabenbereiche Gesundheitsfürsorge und häusliche Versorgung nicht gerechtfertigt. Das Amtsgericht hat diese Entscheidung auf eine krankhafte Mutter-Sohn-Beziehung gestützt. Anlass hierzu waren Angaben der Beteiligten zu 4 und 6 sowie die Feststellungen des Gutachters Dr. M . Dieser hat aber mangels persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers insoweit keine konkreten Feststellungen treffen können. Letztlich kommt es aber für die Frage, ob eine Entlassung des Beschwerdeführers als Betreuer angezeigt ist, darauf an, ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser seinen Aufgaben nicht zum Wohle der Mutter nachkommt. Derartiges ist jedoch nicht festzustellen. Vielmehr wird von allen Beteiligten, insbesondere auch dem Betreuer U und der Betreuungsbehörde bestätigt, dass die Betreuung durch den Beschwerdeführer in den ihm zugewiesenen Aufgabenbereichen ordnungsgemäß und zum Wohle der Betroffenen ausgeführt worden ist. Dies haben der Betreuer U und Frau I1 von der Betreuungsbehörde nochmals ausdrücklich anlässlich der Anhörung am 15.02.2006 bescheinigt. Bestätigt hat dies sodann auch Frau T1, Inhaberin des eingesetzten Pflegedienstes, die die Betroffene auch des Öfteren versorgt. Auch die behandelnde Hausärztin, Frau Dr. C1, hat sich anläßlich der Anhörung wie auch bereits zuvor in schriftlichen Bescheinigungen vom 20.09.2005 und 13.11.2005 positiv in bezug auf die Betreuung durch den Beschwerdeführer geäußert. Auch von den übrigen Beteiligten sind insoweit keine konkreten Pflichtverletzungen vorgetragen worden.
Danach verbleibt lediglich das unter den Geschwistern angespannte Verhältnis und die damit verbundenen Probleme bezüglich Besuchen der übrigen Geschwister als denkbarer Grund einer Entlassung des Beschwerdeführers. Dass insoweit allerdings aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers eine der Betroffenen schädlichen Vereinsamung und Isolierung droht, die eine Entlassung des Beschwerdeführers aus seinem Betreueramt rechtfertigen könnte, ist nicht festzustellen. Der Beteiligte zu 2 und die Betreuungsbehörde führen dies zwar als Grund an. Frau Dr. C1 als behandelnde Ärztin hat demgegenüber aber nachvollziehbar dargestellt, dass es aufgrund der Erkrankung der Betroffenen sehr darauf ankommt, dass ein regelmäßiger, starrer Tagesdablauf stattfindet mit geregelter Medikamentation. Auch Besuche, insbesondere bei denen die Betroffene aus ihrer gewohnten Umgebung geholt wird, müssen in einem geordneten Rahmen stattfinden.
Danach besteht aber nach Auffassung der Kammer derzeit kein Grund, den Beschwerdeführer aus den ihm zugewiesenen Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge und häusliche Versorgung zu entlassen.
Dies hat notwendigerweise zur Folge, dass der Beschwerdeführer weiter in dem Haus wohnen bleibt. Nur so ist eine ordnungsgemäße Betreuung in den genannten Aufgabenkreisen möglich. Auch die Hausärztin Dr. C1 hat ausgeführt, dass ein Verbleiben des Beschwerdeführers in dem Haus wichtig sei. Insoweit dürfte auch die Kündigung seitens des Betreuers U nicht im Sinne und zum Wohle der Betroffenen sein. Gleichwohl besteht keine Veranlassung, den Betreuer U als Betreuer für die ihm zugewiesenen Aufgabenkreise, insbesondere die Vermögenssorge, zu entlassen. Die Interessenkonflikte und Meinungsverschiedenheiten unter den Geschwistern auch im Hinblick auf die Erbensituation wie auch etwaige Konflikte, die sich aufgrund der Wohnsituation ergeben, gebieten den Einsatz eines neutralen Betreuers. Insoweit hat sich an den Voraussetzungen gegenüber den bisher ergangenen Entscheidungen, auf die Bezug genommen wird, nichts geändert. Angesichts dieser Konflikte hält die Kammer auch die Bestellung einer von dem Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 29.08.2005 einseitig vorgeschlagenen Person für untun-lich. Auch eine Entlassung des Betreuers U in einem Teibereich betreffend die Wohnungskündigung ist nach Auffassung der Kammer nicht zu veranlassen. Die Maßnahme beruht auf dem Beschluss des Amtsgerichts vom 28.10.2005 und kann dem Beteiligten zu 2 insoweit auch nicht als Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Der Betreuer U wird aber im Hinblick auf die obigen Ausführungen diese Maßnahme nochmals zu überdenken und die Kündigung ggfls. rückgängig zumachen haben. Sonstige Pflichtverletzungen des Beteiligten zu 2 hat der Beschwerdeführer nicht konkret dargetan. Insbesondere reicht der Vortrag zu etwaigen Nachlasssicherungen und zur Verwertung des Vermögens in Portugal nicht aus, dem Betreuer U irgendeine Pflichtverletzung zur Last zu legen, die seine Entlassung rechtfertigen könnte.
Die Bestellung der Beteiligten zu 6 zur Ersatzbetreuerin im Verhinderungsfall des Beteiligten zu 3 war nach Meinung der Kammer aufrechtzuerhalten. Hierzu hat bereits das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 17.06.2005 ausgeführt, dass eine der Betroffenen nahestehende Person für diese Aufgabenbereiche vorhanden sein muß, falls der Beteiligte zu 3 aus irgendeinem Grund außerstande sein sollte, seine Aufgaben wahrzunehmen.
Die Kammer hält allerdings im Hinblick auf die obigen Darstellungen zu dem Verhältnis der Geschwister untereinander und den Interessenkonflikten, die letztlich die Bestellung eines neutralen Betreuers für Teilbereiche erforderlich machen, eine Bestellung der Beteiligten zu 6 zur Ersatzbetreuerin betreffend die dem Betreuer U zugewiesenen Aufgabenbereiche für nicht angebracht. Die Kammer sieht derzeit auch nicht unbedingt eine Veranlassung zur Bestellung eines Ersatzbetreuers für diese Aufgabenbereiche. Sollte das Amtsgericht nach wie vor eine Ersatzbetreuung für erforderlich halten, wird angeregt, auch diesbezüglich eine neutrale Person zu bestellen, jedenfalls was die Aufgabenkreise anbelangt, die wegen der Konflikte unter den Geschwistern dem Beteiligten zu 2 als neutralem Person zugewiesen worden sind.
4. 
Kosten der Beschwerdeverfahren
Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 13 a Abs.1 Satz 2 FGG.
5. Beschwerdewerte
| Beschwerde 6 T 27/06 (Vergütung): | 1.109,60 € |
| Beschwerde 6 T 535/05 (Beweisbeschluss): | 3.000,- € |
| Beschwerde 6 T 484/06 (Ablehnung Abteilungsrichter): | 3.000,- € |
| Beschwerde 6 T 28/05 (Ablehnung Sachverständiger): | 3.000,- € |
| Beschwerde 6 T 496/05 (Betreuerwechsel): | 3.000,- € |
| 4. Rechtsmittel |
Beschwerde des Beteiligten zu gegen Beschluss vom 16.01.2004 (6 T 27/06)
Die Zulassung der weiteren Beschwerde ist nicht veranlaßt (§ 56g Abs.5 Satz 2
FGG).
Beschwerde des Beteiligten zu 3 gegen Beschluss vom 09.09.2005 (6 T 535/05) weitere Beschwerde
Beschwerde des Beteiligten zu 3 gegen Beschluss vom 30.09.2005 (6 T 484/05) Beschwerde des Beteiligten zu 3 gegen Beschluss vom 28.10.2005 (6 T 28/06):
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO analog ist nicht veranlaßt. Bezüglich der Statthaftigkeit der Anfechtung der Entscheidung über den Ablehnungsanträge bezüglich des Sachverständigen und des Abteilungsrichters sind die Vorschriften der ZPO entsprechend anwendbar (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, 15. Aufl., § 6, Rn. 69 und § 15 Rn. 50 ff.).
Beschwerde des Beteiligten zu 3 gegen Beschluss vom 15.11.2004 (6 T 496/05):
sofortige weitere Beschwerde bezüglich der Betreuerentlassung,
weitere Beschwerde bezüglich der übrigen Anordnungen