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Landgericht Köln·6 T 487/08·25.11.2008

Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung in Zwangsversteigerung

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZwangsversteigerungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner legte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung im Zwangsversteigerungsverfahren ein, mit dem Einwand der Unwirksamkeit einer notariellen Unterwerfung und Klausel. Das Landgericht hält materielle Einwendungen in der Zwangsversteigerung für nicht zu prüfend, wenn Titel und Klausel formell geeignet sind. Die Beschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen; Kostenentscheidung nach §97 ZPO.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners gegen Zurückweisung der Erinnerung im Zwangsversteigerungsverfahren als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Vollstreckungsgericht im Zwangsversteigerungsverfahren prüft grundsätzlich nicht die materielle Wirksamkeit eines Titels oder einer notariellen Unterwerfung; es hat auf die formellen Voraussetzungen und äußere Mängel zu achten.

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Ein Titel, der nach Form und Inhalt zur Zwangsvollstreckung geeignet ist und mit einer Vollstreckungsklausel versehen ist, ist vollstreckungsfähig, auch wenn er materiellrechtliche Mängel aufweist.

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Materielle Einwendungen des Schuldners (z. B. Leistungsstörungen oder unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB) rechtfertigen im Zwangsversteigerungsverfahren nicht die Aufhebung des Verfahrens.

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Die Kostenentscheidung in einem Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 97 ZPO; eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO ist nicht angezeigt, wenn es nur um die Prüfungsbefugnis des Vollstreckungsgerichts geht.

Relevante Normen
§ 793 ZPO§ 766 ZPO§ 307 BGB§ 97 ZPO§ 574 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bergheim, 32 K 247/06

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 17.11.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bergheim vom 07.11.2008 - 32 K 247/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

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Die gemäß § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

3

Das Amtsgericht hat zu Recht mit dem angefochtenen Beschluss die Erinnerung des Schuldners nach § 766 ZPO mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Schuldner mit den von ihm erhobenen Einwendungen in dem Zwangsversteigerungsverfahren nicht gehört werden könne. Es handelt sich nämlich um materielle Einwendungen , die keinen Anlass zur Aufhebung des Verfahrens geben. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des Amtgerichts wird Bezug genommen.

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Der Beschwerdeführer stützt die Erinnerung und die Beschwerde darauf, dass seiner Meinung nach die im Notarvertrag getroffene Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung wegen unangemessener Benachteiligung des Schuldners unwirksam ist

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Unabhängig von der Frage der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der notariellen Urkunde kann der Schuldner mit diesem Einwand im Zwangsversteigerungsverfahren nicht gehört werden. Die formellen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung ( Titel, Klausel, Zustellung) lagen und liegen vor.

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Eine auf einen Verstoß gegen § 307 BGB gestützte Unwirksamkeit des Titels hat das Zwangsversteigerungsgericht grundsätzlich nicht zu prüfen. Auch die Gültigkeit der vom Notar erteilten Klausel hat das Vollstreckungsgericht nicht sachlich zu prüfen; es hat nur auf äußere Mängel zu achten, um die es hier jedoch nicht geht (vgl. Stöber, ZVG,18.Aufl.§ 15 Rn.40.4 und 40.13; Zöller/Stöber, ZPO, 26.Aufl. § 724 Rn 14 m.w.Nw. Ein Titel, der –wie hier- nach Form und Inhalt zur Zwangsvollstreckung geeignet ist und zudem mit einer Vollstreckungsklausel versehen ist, ist vollstreckungsfähig, auch wenn er aus materiellrechtlichen Gründen unwirksam wäre. Die Zwangsvollstreckungsorgane müssen, wegen der formalisierten Ausgestaltung des Vollsteckungsverfahrens den mit der Klausel versehenen Titel unbeschadet seiner materiellrechtlichen Fehlerhaftigkeit vollstrecken (BGH Z 118,229):

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nach § 574 ZPO nicht veranlasst, da die Frage der Gültigkeit der erteilten Klausel vom Vollstreckungsgericht im Zwangsversteigerungsverfahren nicht zu prüfen ist.

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Beschwerdewert: 246.500,00 €