Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen Aufhebung der PKH wegen mutwilligem Beweisantritt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete eine sofortige Beschwerde gegen die Aufhebung seiner Prozesskostenhilfe durch das Amtsgericht, das die Bewilligung wegen mutwilligen Beweisantritts für ein medizinisches Gutachten aufhob. Das Landgericht Köln weist die Beschwerde zurück. Es bestätigt, dass bei fehlenden objektiven Anknüpfungstatsachen und einem technischen Gutachten mit geringer Aussicht auf verwertbare medizinische Feststellungen die Rechtsverfolgung als mutwillig gelten kann. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleiben beim Beschwerdeführer.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Aufhebung der PKH wegen mutwilligen Beweisantritts als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann gemäß § 124 Abs. 2 ZPO für weitere Beweiserhebungen aufgehoben werden, wenn der beantragte Beweisantritt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint.
Ein Beweisantritt ist mutwillig, wenn ein verständig wirtschaftlich denkender Rechtsschutzsuchender unter Abwägung von Nutzen und Kosten von der Rechtsverfolgung absehen würde; diese Maßstäbe gelten grundsätzlich auch für hilfebedürftige Antragsteller.
Bei fehlenden objektiven Anknüpfungstatsachen und einem technischen Gutachten, das die Unwahrscheinlichkeit einer unfallbedingten Verletzung anzeigt, ist die Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens regelmäßig als wenig erfolgversprechend und damit mutwillig einzustufen.
Nach § 127 Abs. 4 ZPO werden die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens bei erfolglosem Ausgang nicht erstattet.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 19.12.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leverkusen vom 15.12.2022 - Az. 21 C 476/17 – wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gründe
Die gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat zu Recht gemäß § 124 Abs. 2 ZPO die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben, da der Beweisantritt im Hinblick auf die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zumindest als mutwillig einzustufen ist. Es wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen, denen sich die Kammer nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage anschließt. Lediglich ergänzend erlaubt sich die Kammer folgende Hinweise:
Das Gericht kann gem. § 124 Abs. 2 ZPO die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die weitere Beweisaufnahme aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint. Dies ist hier im Hinblick auf die Mutwilligkeit der Fall. Denn nach dem Ergebnis des technischen Gutachtens ist davon auszugehen, dass aus unfallanalytischer Sicht eine Verletzung des Klägers im HWS- Bereich aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls als unwahrscheinlich einzustufen ist. Angesicht der Tatsache, dass sich der Kläger im Rahmen der persönlichen Anhörung ersichtlich nicht mehr an die Einzelheiten des Verkehrsunfalls und dessen Folgen erinnern konnte und sich aus den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Unterlagen auch keine objektiven Anknüpfungstatsachen ergeben, die auf eine unfallbedingte Verletzung deuten würde, ist es sehr unwahrscheinlich, dass im Rahmen des medizinischen Gutachtens verlässliche Feststellungen getroffen werden können. Diese geringe Erfolgsaussicht lässt die Rechtsverfolgung daher als mutwillig erscheinen. Denn mutwillig ist die Rechtsverfolgung gem. § 124 Abs. 2 ZPO dann, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde, auch wenn hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Es ist daher darauf abzustellen, wie sich ein wirtschaftlich und vernünftig denkender Rechtsschutzsuchender verhalten würde. Grundsätzlich ist es auch einem Hilfebedürftigen zuzumuten, sich wie ein verständiger, vernünftig denkender Rechtsschutzsuchender zu verhalten, der den zu erwartenden Nutzen, das Eigeninteresse sowie das Verfahrenskostenrisiko in ein angemessenes Verhältnis zueinander bringt (BGH, Beschluss vom 09. Oktober 2014 – IX ZA 12/13 –, juris). Vorliegend würde ein wirtschaftlich und vernünftig denkender Rechtsschutzsuchender bei den vorhandenen Erfolgsaussichten nicht noch weitere ca. 2.000 € für das medizinische Gutachten aufwenden.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO). Die Verpflichtung, die Gerichtskosten für das erfolglose Beschwerdeverfahren