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Landgericht Köln·6 T 254/12·26.08.2012

Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen Zuschlag in Zwangsversteigerung

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZwangsversteigerungzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin erhob sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Gummersbach. Streitpunkt war, ob der Zuschlag wegen Verfahrensmängeln oder nach §100 ZVG zu versagen sei. Das Landgericht Köln wies die Beschwerde zurück, da die Meistbietende geblieben war, keine Versagungsgründe vorlagen und die Beschwerde nicht begründet wurde. Eine Kostenerstattung außergerichtlicher Kosten kam nicht in Betracht.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Zuschlagsbeschluss mangels begründeter Versagungsgründe zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine sofortige Beschwerde gegen die Zuschlagserteilung nach ZVG ist nur begründet, wenn die in § 100 Abs. 1 ZVG genannten Versagungsgründe oder sonstige entscheidungserhebliche Verfahrensmängel vorliegen.

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Kommt der Beschwerdeführer trotz Fristverlängerung seiner Pflicht zur Begründung der Beschwerde nicht nach, kann die Beschwerde mangels substantiiertem Vorbringen keinen Erfolg haben.

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Das Gericht hat nach § 100 Abs. 3 ZVG von Amts wegen zu prüfen, ob Gründe für eine Zuschlagsversagung bestehen; fehlen wesentliche Verfahrensverstöße (z. B. unrichtige Bekanntmachung, Verletzung der 30‑Minuten‑Frist, Verstöße gegen §§ 43, 73 ZVG), ist der Zuschlag zu belassen.

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In Zuschlagsbeschwerdeverfahren ist regelmäßig keine Erstattung außergerichtlicher Kosten zu gewähren, da die Beteiligten in diesem Verfahrensstadium nicht als ZPO‑Parteien gegeneinander auftreten; die Gerichtskosten folgen § 26 Abs. 3 GKG.

Relevante Normen
§ 765a ZPO§ 100 Abs. 3 ZVG§ 43 Abs. 1 ZVG§ 73 Abs. 1 ZVG§ 26 Abs. 3 GKG§ 574 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Gummersbach, 68 KI 22/11

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldner gegen den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 20.06.2012 - 68 K 22/11 - wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die gemäß §§ 11 Abs.1 RPflG, 96-100 ZVG, 567 ff. ZPO zulässige sofortige           Beschwerde gegen die Zuschlagserteilung hat in der Sache keinen Erfolg.

3

Mit Recht hat das Amtsgericht das Grundstück der Beteiligten zu 3 zugeschlagen, weil diese mit ihrem Gebot im Versteigerungstermin Meistbietende geblieben ist. Gründe, die nach § 100 Abs. 1 ZVG auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin eine andere Entscheidung rechtfertigen würden, liegen nicht vor.

4

Mit der Einlegung der Beschwerde vom 04.07.2012 haben die Schuldner um eine weitere Frist von zwei Wochen gebeten, um die Beschwerde zu begründen oder zurückzunehmen. Eine Beschwerdebegründung ist bis heute nicht eingegangen. Die Beschwerde ist auch nicht zurückgenommen worden. Was die Einstellung nach § 765a ZPO anbelangt, wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung, denen sich die Kammer anschießt, Bezug genommen.

5

Schließlich liegen auch nach § 100 Abs. 3 ZVG von Amts wegen zu prüfende Gründe für eine Zuschlagsversagung nicht vor. Die Zwangsversteigerung ist weder unzulässig, noch sind die Vorschriften der §§ 43 Abs. 1, 73 Abs. 1 ZVG verletzt worden. Der Versteigerungstermin ist rechtzeitig bekannt gemacht worden und auch die 30-Minuten-Frist bei der Abgabe von Geboten ist gewahrt worden. 

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Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst. Die    Kostentragung für die Gerichtskosten ergibt sich aus dem Gesetz (§ 26 Abs.3 GKG). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten im Zuschlags-Beschwerdeverfahren kommt nicht in Betracht, da sich die Beteiligten in diesem Verfahren regelmäßig nicht als Parteien im Sinne der ZPO gegenüberstehen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 194; NJW-RR 2007, 358 m.w.Nw.; NJW 2007, 3279; Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 74 a Rn.9, Anm. 9.5; § 99, Rn.2, Anm. 2.5).

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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO ist nicht veranlasst.

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Beschwerdewert:  84.000,- € 

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Köln, 27.08.2012

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6. Zivilkammer