Zurückverweisung wegen unzulässiger Vorlage einer Rechtspflegererinnerung als Sofortige Beschwerde
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte erhob Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; die Rechtspflegerin wertete diese als Sofortige Beschwerde und legte die Sache dem Landgericht vor. Das Landgericht stellte fest, dass eine Sofortige Beschwerde nach §567 Abs.2 ZPO wegen des geringen Beschwerdewerts unzulässig ist. Der Beschwerdewert bemisst sich nach der angestrebten Verbesserung unter Berücksichtigung der Kostenquote. Die Sache wurde an das Amtsgericht zur Entscheidung über die Erinnerung zurückverwiesen.
Ausgang: Sache an das Amtsgericht Leverkusen zurückverwiesen zur abschließenden Entscheidung über die Rechtspflegererinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss
Abstrakte Rechtssätze
Gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist eine sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 2 ZPO unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € nicht übersteigt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes im Kostenfestsetzungsverfahren bemisst sich nicht nach dem Kostengesamtbetrag, sondern nach der Differenz, um die sich der Beschwerdeführer verbessern will; dabei ist die vom Beschwerdeführer zu tragende Kostenquote zu berücksichtigen.
Steht dem Beteiligten gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss kein Rechtsmittel nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zu, ist die Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG das zulässige Rechtsmittel.
Hat die zuständige Rechtspflegerin einer Erinnerung nicht abgeholfen, darf sie die Sache nicht als Sofortige Beschwerde dem Landgericht vorlegen, sondern hat sie dem zuständigen Richter erster Instanz vorzulegen; sonst ist an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Leverkusen, 24 C 607/14
Tenor
Die Sache wird an das Amtsgericht Leverkusen zur abschließenden Entscheidung über die Rechtspflegererinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgericht Leverkusen vom 26.11.2015 - 24 C 607/14 - zurückverwiesen.
Gründe
Die Vorlage der Sache ist nicht gerechtfertigt. Zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist nicht das Landgericht als Beschwerdegericht, sondern der Richter erster Instanz gem. § 11 Abs. 2 S. 5 und 6 RPflG zuständig.
Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Leverkusen hat die von der Beklagten eingelegte Erinnerung vom 12.12.2015 ausweislich des Nichtabhilfebeschlusses als Sofortige Beschwerde gem. § 567 ZPO ausgelegt und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Eine Sofortige Beschwerde ist aber gegen den angegriffenen Beschluss gem. § 567 Abs. 2 ZPO nicht zulässig, da sie sich gegen eine Entscheidung über Kosten richtet und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € nicht übersteigt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes berechnet sich nicht nach dem Kostengesamtbetrag, sondern nach der Differenz, um die sich der Beschwerdeführer verbessern will (Zöller-Heßler, ZPO Kommentar, 31. Aufl., 2016, § 567, Rn. 40). Im Kostenfestsetzungsverfahren ist die Beschwerdesumme demnach unter Berücksichtigung der von dem Beschwerdeführer zu tragenden Kostenquote zu ermitteln (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.09.2011 - 24 W 85/11 = NJW-RR 2012, 446). Die Beklagte wendet sich mit ihrer Erinnerungsschrift vom 12.12.2015 dagegen, dass im Kostenfestsetzungsbeschluss Kosten, die sie zur Ausgleichung angemeldet hat, in Höhe von insgesamt 236,60 € abgesetzt worden sind. Da die Beklagte aber ausweislich der Kostengrundentscheidung 50% der Kosten des Rechtsstreits selbst zu tragen hat, ist sie nicht in Höhe dieses Betrages beschwert, sondern lediglich in Höhe von 118,30 €. Die für eine Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss gem. § 567 Abs. 2 ZPO erforderliche Mindestbeschwer ist damit nicht erreicht.
Da somit der Beklagten ein Rechtsmittel gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften nicht zusteht, ist als Rechtsmittel alleine die Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG statthaft. Da die zuständige Rechtspflegerin der Erinnerung nicht abgeholfen hat, hätte sie daher die Sache gem. § 11 Abs. 2 S. 5 und 6 RPflG nicht dem Landgericht, sondern dem zuständigen Einzelrichter des Amtsgerichts zur Entscheidung vorlegen müssen. Die Sache war daher an das Erstgericht zur Entscheidung im Erinnerungsverfahren zurückzuverweisen (OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.09.2002, 3A W 73/02; Zöller-Heßler, a.a.O., § 567, Rn. 44).