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Landgericht Köln·6 S 5/12·15.04.2012

Berufung nach Rücknahme für verlustig erklärt und Kostentragungspflicht festgesetzt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger hat seine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Leverkusen zurückgenommen. Das Landgericht erklärt das eingelegte Rechtsmittel für verlustig und verpflichtet den Kläger, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Es legt den Berufungsstreitwert mit 630,00 € fest. Die Entscheidung betrifft die Kostenverteilung nach Rücknahme des Rechtsmittels.

Ausgang: Berufung nach Rücknahme für verlustig erklärt und Kläger zur Tragung der durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme eines Rechtsmittels kann dazu führen, dass das Rechtsmittel für verlustig erklärt wird und der Rücknehmende für die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten haftet.

2

Die Feststellung der Kostenpflicht folgt unabhängig davon, ob das Rechtsmittel in der Sache weiter verfolgt wird, wenn durch das Rechtsmittel Kosten entstanden sind.

3

Der Berufungsstreitwert ist zur Berechnung der Rechtsmittelkosten festzusetzen und beeinflusst die Höhe der Kostentragungspflicht.

4

Die Kostenentscheidung nach Rücknahme des Rechtsmittels ist Teil der Schlussentscheidung des Berufungsgerichts und dient der Kostenverteilung zwischen den Parteien.

Tenor

Der Kläger wird, nachdem er die Berufung gegen das am 09.12.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Leverkusen (25 C 388/11) zurückgenommen hat, des eingelegten Rechtsmittels für verlustig und für verpflichtet erklärt, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen.

Rubrum

1

Berufungsstreitwert: 630,00 €.