Unterlassungsanspruch wegen Kinderlärms in Ruhezeiten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Unterlassung ruhestörender Geräusche aus der Wohnung der Beklagten. Das Landgericht änderte die erstinstanzliche Entscheidung dahingehend, dass ein Unterlassungsanspruch nur für die Ruhezeiten (13–15 Uhr und 22–7 Uhr) besteht; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Gericht stützt dies auf §§ 823, 1004 BGB, Abwägung sozialadäquater Toleranz gegenüber Kinderlärm und die Beweisergebnisse (Zeugenaussagen, Lärmprotokolle).
Ausgang: Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben: Unterlassungsanspruch nur für die festgelegten Ruhezeiten bestätigt, Klage im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch wegen störender Geräuschimmissionen kann sich aus §§ 823, 1004 BGB ergeben, wenn eine Beeinträchtigung des Wohngebrauchs festgestellt wird.
Bei der Beurteilung von Geräuschimmissionen ist auf das Empfinden des verständigen Durchschnittsmenschen abzustellen; dabei ist sozialadäquate Toleranz, insbesondere gegenüber Kinderlärm, zu berücksichtigen.
Kinderbedingter Lärm ist grundsätzlich hinzunehmen, erreicht jedoch innerhalb gesetzlicher Ruhezeiten die Schwelle sozialunüblichen Verhaltens und kann untersagt werden, wenn er diese Grenze überschreitet.
Eltern sind im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht verpflichtet, in Ruhezeiten vermeidbare durch Kinder verursachte störende Geräusche zu verhindern.
Glaubhafte Zeugenaussagen und geführte Lärmprotokolle können als Beweismittel für wiederholte Störungen genügen, sofern sie nicht durch widersprüchliche, entscheidungserhebliche Angaben widerlegt werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Leverkusen, 28 C 6/07
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Leverkusen vom 16.10.2007 (28 C 6/07 ) unter Zurückweisung der Berufung im übrigen dahingehend abgeändert, dass es heißt:
1.
Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, in der von ihnen innegehaltenen Wohnung im Haus L-Str. a, 51377 Leverkusen, gelegen im 1. OG rechts ruhestörenden Lärm
-innerhalb der Ruhezeiten von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 22 Uhr bis 7 Uhr–
insbesondere durch das Verrücken von Möbeln, lautstarkes Herumlaufen und Trampeln in der Wohnung sowie Klopfen und Poltern an den Heizkörpern und Wänden der Wohnung zu verursachen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Den Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verurteilung zu 1. ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250 000 € ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt werden kann.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagten zu 2/3. .
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen-
- Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen-
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nur teilweise begründet.
Die Klage ist nur teilweise begründet. Das Unterlassen des Lärms kann von der Klägerin nur innerhalb der im Tenor aufgeführten Ruhezeiten verlangt werden.
Die Klage ist im diesem Umfang allerdings begründet.
Die Klägerin kann gemäß der §§ 823, 1004 BGB ein Unterlassen der im Rubrum aufgeführten Geräuschverursachung in den Ruhezeiten verlangen.
Geräuschimmissionen sind nicht am Empfinden eines "normalen durchschnittlichen Menschen", sondern am Empfinden eines "verständigen" Durchschnittsmenschen zu messen. Im Rahmen einer wertenden Betrachtungsweise muss insoweit auch das Interesse der Allgemeinheit an einer kinder- und jugendfreundlichen Umgebung berücksichtigt werden, die die Klägerin grds. zur Hinnahme von höheren Grenzwerten für Lärm und entsprechende Begleiterscheinungen kindlichen Verhaltens zwingt ( vgl. Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9.Auflage § 535 Rz. 358 ff )
Diese geforderte Toleranz gegenüber Kinderlärm findet aber dort ihre Grenze, wo der Lärm nicht mehr sozialadäquat ist. Dies ist innerhalb der Ruhezeiten bei einem Verrücken von Möbeln, lautstarken Herumlaufen und Trampeln in der Wohnung, sowie Klopfen und Poltern an den Heizkörpern und Wänden der Wohnung , auch wenn es durch Kinder hervorgerufen wird, ohne weiteres der Fall.
Es obliegt nämlich den Eltern, innerhalb ihrer Aufsichtspflicht dafür zu sorgen, daß in diesen Zeiten, auch soweit es um die Mittagszeit geht, dass derartige Geräusche nicht produziert werden. Um derartige Geräusche zu vermeiden, müssen sie sich daher selbst eingehend mit den Kindern beschäftigen, und haben hierdurch ein Verhalten, dass zu störender Geräuschentwicklung führt zu unterbinden
Nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung der Kammer fest, dass es in der Vergangenheit zu einer "Beeinträchtigung" i.S. des § 1004 BGB durch das im Tenor aufgeführte Verhalten der Kinder innerhalb der Ruhezeiten gekommen ist. Das Gericht folgt insbesondere der Aussage der Zeugin E Die Zeugin, die Aufzeichnungen und Lärmprotokolle gefertigt hat , hat glaubhaft geschildert, dass es immer wieder auch innerhalb der Ruhezeiten zu Störungen durch Geräuschimmissionen aus der Wohnung der Beklagten, bedingt durch das in ihren Aufzeichnungen im einzelne dargelegte Verhalten der Kinder, gekommen ist.
Die glaubhaften Bekundungen der Zeugin sind nicht durch die Bekundungen der anderen Zeugen widerlegt, da die von diesen angemieteten Wohnungen, bis auf die der Zeugin Dr. Q, nicht direkt über, unter oder neben der Beklagtenwohnung liegen.
Da die Zeugin Dr. Q in den von ihr angemieteten Räumen eine Zahnarztpraxis betreibt und abends und am Wochenende nicht in den Räumen ist, konnte sie bezüglich der Ruhezeiten am Abend und an Sonn- und Feiertagen keine Angaben machen. Allerdings hat sie bestätigt, dass sie ansonsten, wenn sie sich im Büro aufhält, durchaus die Kinder poltern hört. Durch ihre Aussage ist folglich nicht widerlegt, dass es zu Störungen, insbesondere in den Ruhezeiten, gekommen ist. Ebenso kann aus dieser Aussage nicht der Rückschluss gezogen werden, dass die von den Zeugin E geschilderten Geräusche nur "unwesentlich" i.S. des § 906 BGB waren, da die Zeugin Dr. Q die Räume nicht privat und innerhalb der relevanten Zeiträume nutzt.
Ein Unterlassen von Geräuschimmissionen in den übrigen Zeiträumen kann die Klägerin indes nicht verlangen, da der geschilderte Lärm in diesen Zeiten als sozialadäquat hinzunehmen ist.
Die Beklagten waren daher im tenorierten Umfang zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZP0; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr.10 ZPO.
Die Zulassung der Revision nach § 543 Abs.2 ZPO ist nicht veranlasst.
Berufungsstreitwert:1.200 €