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Landgericht Köln·6 S 39/25·15.12.2025

Berichtigung von Rubrum und Tenor nach §319 ZPO, Tatbestandsberichtigung zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtUrteilsberichtigung (§§ 319, 320 ZPO)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Köln berichtigte aus offenkundiger Unrichtigkeit das Rubrum und den Tenor seines Berufungsurteils nach § 319 Abs. 1 ZPO (Anpassung der Beklagtendarstellung und Berichtigung des genannten amtsgerichtlichen Urteilsdatums). Weitergehende Anträge des Klägers auf Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO wurden zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass das Berufungsurteil den Anforderungen des § 540 Abs.1 ZPO genügt.

Ausgang: Berichtigung des Rubrums und Tenors gemäß § 319 ZPO stattgegeben; weitergehender Antrag auf Tatbestandsberichtigung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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§ 319 Abs. 1 ZPO erlaubt die Berichtigung offenkundiger Unrichtigkeiten im Rubrum und Tenor eines Urteils, wenn der Fehler aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht.

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Die Offensichtlichkeit einer Berichtigungsbedürftigkeit kann sich aus dem Abgleich von Kammerurteil und Schriftsätzen (z. B. Berufungsschrift) ergeben.

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Eine Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO setzt besondere Voraussetzungen voraus; bloße Ergänzungswünsche oder nicht wesentliche Behauptungen begründen keinen Anspruch.

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Ein Berufungsurteil kann gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des Ersturteils Bezug nehmen; dies genügt, soweit die zweitinstanzlichen Änderungen, Ergänzungen und die Entscheidungsgründe hinreichend deutlich erkennbar sind.

Relevante Normen
§ 319 ZPO§ 319 Abs. 1 ZPO§ 320 ZPO§ 540 Abs. 1 S. 1 ZPO§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO

Tenor

Das Rubrum des Urteils der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13.11.2025 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es auf Seiten der Beklagten anstelle von "vertr. d. d. Vorsitzenden J. F. X." nunmehr "vertrt. d.d. Vorsitzende, StMin M. L. MdB" heißt.

Der Tenor des Urteils der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13.11.2025 wird gemäß § 319 ZPO we­gen of­fen­ba­rer Un­rich­tig­keit da­hin­ge­hend be­rich­tigt, dass die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 24.02.2025 und nicht gegen ein Urteil vom 18.07.2024 zurückgewiesen wird.

Der weitergehende Antrag auf Tatbestandsberichtigung wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die Änderung der Vertretungsverhältnisse auf Beklagtenseite war gem. § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen (vgl. BGH Berichtigungsbeschluss v. 18.9.2019 – VII ZR 34/18, BeckRS 2019, 28797 Rn. 1, beck-online; BGH Beschl. v. 3.6.2003 – X ZB 47/02, BeckRS 2003, 6083, beck-online). Sie ist vorliegend offenbar, weil sie sich aus einem Vergleich des Kammerurteils und der Berufungsschrift ergibt.

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Weiter war von Amts wegen gem. § 319 Abs. 1 ZPO eine Berichtigung insoweit vorzunehmen, als im Tenor das amtsgerichtliche Urteil vom 24.02.2025 und nicht dasjenige vom 18.07.2024 genannt wird. Es handelt sich um einen Übertragungsfehler, dessen Offensichtlichkeit aus dem Akteninhalt folgt.

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Die Voraussetzungen für eine Tatbestandsberichtigung gem. § 320 ZPO, die der Kläger im Übrigen begehrt, sind nicht gegeben. Gem. § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO enthält das Berufungsurteil anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen und eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung. Es muss aus den Gründen des Berufungsurteils hinreichend deutlich zu ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand das Berufungsgericht ausgegangen ist und welche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO ermöglicht die Bezugnahme auf die „tatsächlichen Feststellungen“ des Erstgerichts, ohne eine eigene Darstellung zu verbieten . Zu achten ist insbesondere darauf, dass die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verbunden mit der Schilderung von zweitinstanzlichen Änderungen und Ergänzungen nicht zu einer lückenhaften, unklaren oder widersprüchlichen Darstellung führt (MüKoZPO/Rimmelspacher, 7. Aufl. 2025, ZPO § 540 Rn. 6, beck-online). Diesen Anforderungen genügt das Kammerurteil. Ein Anspruch auf die Aufnahme nicht wesentlicher Tatsachen oder Behauptungen in den Tatbestand besteht nicht. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass im Tatbestand wegen aller weiteren Einzelheiten ausdrücklich Bezug insbesondere auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien genommen wird (OLG Köln Beschl. v. 3.9.2019 – 20 U 75/18, BeckRS 2019, 22939 Rn. 5, beck-online).