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Landgericht Köln·6 S 39/25·13.11.2025

Parteirechtsweg vor Zivilklage: Nichtigkeit von Rechenschaftsberichten einer Partei

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Parteimitglied begehrte vor den ordentlichen Gerichten die Feststellung der Nichtigkeit von Jahresabschlüssen und Rechenschaftsberichten eines Kreisverbandes (2017–2022). Das LG Köln wies die Berufung zurück, weil der innerparteiliche Rechtsweg nach § 14 PartG vor Klageerhebung grundsätzlich auszuschöpfen ist und daher das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Eine Unzumutbarkeit des Parteigerichtswegs verneinte das Gericht: Weder die Verfahrensdauer von ca. 2,5 Jahren noch der Streitgegenstand begründeten besondere Eilbedürftigkeit; behauptete strukturelle Mängel und fehlende Akteneinsicht seien nicht hinreichend substantiiert bzw. (noch) ohne konkrete Fehlerfolgen. Die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil erfolglos; Klage mangels Ausschöpfung des Parteirechtswegs als unzulässig behandelt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Streitigkeiten zwischen politischen Parteien bzw. deren Gebietsverbänden und einzelnen Mitgliedern über Auslegung und Anwendung der Satzung sind nach § 14 Abs. 1 PartG grundsätzlich zunächst in der parteiinternen Schiedsgerichtsbarkeit auszutragen; vor deren Abschluss fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage vor ordentlichen Gerichten.

2

Eine Ausnahme vom Vorrang des Parteirechtswegs kommt nur in Betracht, wenn dem Mitglied die Inanspruchnahme der parteiinternen Schiedsgerichtsbarkeit aus besonderen Gründen unzumutbar ist; die Darlegungs- und Beweislast für die Unzumutbarkeit trägt das Mitglied.

3

Eine Unzumutbarkeit wegen Verfahrensdauer setzt regelmäßig eine dem Streitgegenstand immanente Eilbedürftigkeit voraus; bei nicht eilbedürftigen Streitgegenständen ist der parteiinternen, typischerweise nebenamtlich ausgeübten Gerichtsbarkeit eine längere Verfahrensdauer zuzubilligen als staatlichen Gerichten.

4

Bei der Geltendmachung struktureller Defizite der Parteigerichtsbarkeit genügt pauschaler Vortrag zu angeblicher Rechtsverweigerung oder Verschleppung nicht; erforderlich sind konkrete, nachvollziehbare Tatsachenangaben, insbesondere zu Ablauf, Gegenstand und Auswirkungen behaupteter Verzögerungen oder Mängel.

5

Eine (noch) nicht gewährte Akteneinsicht begründet für sich genommen keine Unzumutbarkeit des Parteirechtswegs, solange nicht konkret dargetan ist, dass hierdurch entscheidungserheblicher Vortrag verhindert oder das rechtliche Gehör in einer Weise beeinträchtigt wird, die sich auf das Verfahren auswirken kann.

Relevante Normen
§ 14 ParteiG§ 14 Abs. 1 S. 1 ParteiG§ 14 Abs. 2 PartG§ 23 Abs. 1 ParteiG§ 24 Abs. 1 ParteiG§ 24 Abs. 4 ParteiG

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 133 C 149/24

Bundesgerichtshof , BGH II ZR 167/25 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte im Parteistreitverfahren ist vor Abschluss des  Parteirechtswegs grundsätzlich nicht gegeben.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 18.07.2024 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

2

I.

3

Der Kläger ist Mitglied des Beklagten, des Z. Kreisverbandes O..

4

Nach § 8 Abs. 2 der Satzung des Beklagten haben Mitglieder des Beklagten keine Mitgliedsrechte (und damit kein Stimmrecht), wenn sie mit ihrer Beitragszahlung mehr als sechs Monate schuldhaft in Verzug sind.

5

Nach § 44 Abs. 1 der Satzung des Beklagten trägt der Kreisvorstand die politische Verantwortung für die gesamte Finanzwirtschaft der Z. O.; alle Etatbeschlüsse sowie die Beschlüsse über den Jahresabschluss, die mittelfristige Finanzplanung und den gesetzlichen Rechenschaftsbericht des Kreisverbandes bedürfen des Beschlusses des Kreisvorstands.

6

Am 25.03.2023 fand ein Kreisparteitag des Beklagten statt, auf dem neben dem Vorsitzenden der Parteivorstand neu gewählt sowie weitere Beschlüsse gefasst wurden. Der Kläger nahm an diesem Parteitag teil. Vor dem Hintergrund der Satzungsvorgaben fragte der Kläger zum Bericht der sog. Mandatsprüfungskommission, ob und wie man die korrekte Beitragszahlung der Mitglieder und damit die Rechtsgrundlage ihrer Stimmberechtigung geprüft habe. Die damals amtierende Schatzmeisterin erklärte hierzu u.a., dass man kein Mahnwesen habe und dies daher nicht prüfen könne.

7

Zudem hatte die bisherige Schatzmeisterin kurz zuvor in ihrem Rechenschaftsbericht darauf verwiesen, dass ein erheblicher Teil der Mitglieder die schon vor einigen Jahren erfolgte Erhöhung des Mindestbeitrages „nicht mitgemacht“ habe. Man appelliere insoweit daran, die Beiträge zu erhöhen, habe dies aber nicht angemahnt. Der Kläger bat daher darum, dass sich jedes einzelne der bisherigen Vorstandsmitglieder zu den genannten Fragen äußern möge. Das geschah nicht.

8

Auf dem Kreisparteitag räumte die frühere Schatzmeisterin ferner ein, dass die Jahresabschlüsse und Rechenschaftsberichte der Beklagten über Jahre hinweg nicht vom Vorstand des Beklagten beschlossen worden seien.

9

Mit Schriftsatz vom 28.03.2023 erhob der Kläger Klage beim Kreisparteigericht des Beklagten und beantragte festzustellen, dass der unter TOP 11. „Entlastung des Vorstandes" gefasste Beschluss auf dem am 25.03.2023 durchgeführten Kreisparteitag des Beklagten nichtig sei. Mit Schriftsätzen vom 27.04.2023 erweiterte er den Antrag dahingehend, dass auch die Nichtigkeit der Jahresabschlüsse und Rechenschaftsberichte des Beklagten für die Jahre 2017 bis 2022 festgestellt werde. Es handelt sich um das Verfahren mit dem Aktenzeichen XXX 0/00.

10

In Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisparteigericht am 22.05.2023 wurde das Verfahren des Klägers mit zwei weiteren Parteigerichtsverfahren,XXX 0/00 (R. ./. Z. KV O.) und XXX 0/00 (A. ./. Z. KV O.), verbunden, die die Anfechtung der Wahlen auf dem Parteitag zum Gegenstand haben.

11

Im Rahmen der Verhandlung stellte der Parallelkläger A. einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden Richter E.. Der Antrag wurde durch das Kreisparteigericht mit Beschluss vom 18.09.2023 zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich eine Beschwerde des Herrn A. zum Landesparteigericht.

12

Gegen die Verbindung der Verfahren hatte der Parallelkläger R. Beschwerde zum Landesparteigericht erhoben. Diese Beschwerde erhielt das Aktenzeichen XXX 0/0000.

13

Am 29.01.2024 hat der Kläger beim Amtsgericht Klage erhoben und beantragt, festzustellen, dass

14

1. der unter TOP 11. „Entlastung des Vorstandes" gefasste Beschluss auf dem am 25.03.2023 durchgeführten Kreisparteitag des Beklagten nichtig ist,

15

2. die Jahresabschlüsse und Rechenschaftsberichte des Beklagten für die Jahre 2017 bis 2022 nichtig sind.

16

Im Februar 2024 teilte das Kreisparteigericht dem Kläger mit, dass inzwischen über den Befangenheitsantrag in dem Parallelverfahren entschieden sei.

17

Am 20.02.2024 lehnte der Kläger die Mitglieder des Kreisparteigerichts wegen Befangenheit ab.

18

Im März 2024 wurde bekannt, dass der Vorsitzende des Kreisparteigerichts des Beklagten, Herr VorsRiLG a.D. Y. E., sein Amt mit sofortiger Wirkung niedergelegt hatte. Zwischenzeitlich wurde Herr S. I. zum neuen Vorsitzenden des Kreisparteigerichts der Z. O. gewählt.

19

Das Amtsgericht hat die Klage des Klägers mit Urteil vom 24.02.2025 abgewiesen, mit der Begründung, dass diese bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei. Der Kläger hätte vor Anrufung der ordentlichen Gerichte den parteiinternen Rechtsweg ausschöpfen müssen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 998 ff AG verwiesen.

20

Mit seiner Berufung, die der Beklagte am 11.03.2025 eingelegt und am 20.03.2025 begründet hat, verfolgt er nur noch den Antrag zu 2 weiter. Er ist der Meinung, seine Klage sei zulässig und es fehle insbesondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis, denn ein Abwarten einer endgültigen innerparteilichen Entscheidung könne ihm angesichts der Ausgestaltung des innerparteilichen Verfahrens nicht zugemutet werden.

21

Dies folge aus der Dauer des von ihm betriebenen Verfahrens, die generell, aber auch unter Berücksichtigung des Streitgegenstands zu lang sei. Die Parteigerichtsbarkeit der Z. sei ein System der Rechtsverweigerung, Verfahren würden bewusst verschleppt. Weiter beanstandet er eine unzureichende Aktenführung und Gerichtsausstattung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

22

Der Kläger und Berufungskläger beantragt,

23

das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 24.02.2025 – 133 C 149/24 hinsichtlich der Abweisung des Antrages zu 2 aufzuheben und festzustellen, dass die Jahresabschlüsse und Rechenschaftsberichte des Beklagten für die Jahre 2017 bis 2022 nichtig sind.

24

Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

25

die Berufung zurückzuweisen.

26

Er verteidigt das angefochtene Urteil bezugnehmend auf seine erstinstanzlich vertretene Rechtsauffassung.

27

Bereits am 11.06.2025 hatte das Landesparteigericht die Beschwerde unter dem XXX 0/0000 verhandelt.

28

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 16.10.2025 hat der Beklagte einen Beschluss des Landesparteigerichts vom 11.06.2025 vorgelegt und eine Abschrift hiervon unter dem 20.10.2025 nachgereicht, der ihm, was der Kläger bestreitet, am 15.10.2025 zugestellt worden sein soll und in dem das Landesparteigericht der Z. NRW die Beschwerde gegen die Verbindung der Verfahren 2, 3 und 4/23 des Kreisparteigerichts O. zurückgewiesen hat.

29

Mit Schriftsatz vom 28.10.2025 hat der Kläger hierzu Stellung genommen und ergänzend vorgetragen, er habe am 16.10.2025 beim Landesparteigericht Akteneinsicht beantragt, eine Reaktion hierauf trotz Ablaufs einer bis zum 25.10.2025 gesetzten Frist nicht erhalten. Unter dem 04.11.2025 hat der Beklagte hierauf erwidert und unter anderem zum Nachweis der Zustellung des Beschlusses die Sendungsnummer benannt.

30

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

31

II.

32

Die form- und fristgerecht erhobene sowie begründete Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen.

33

1.)

34

Gem. § 14 Abs. 1 S. 1 ParteiG sind zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten der Partei oder eines Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Satzung zumindest bei der Partei und den Gebietsverbänden der jeweils höchsten Stufe Schiedsgerichte zu bilden, wobei für mehrere Gebietsverbände der Kreisstufe gemeinsame Schiedsgerichte gebildet werden können (S. 2). Die Mitglieder der Schiedsgerichte werden für höchstens vier Jahre gewählt, dürfen nicht Mitglied eines Vorstandes der Partei oder eines Gebietsverbandes sein, in einem Dienstverhältnis zu der Partei oder einem Gebietsverband stehen oder von ihnen regelmäßige Einkünfte beziehen und sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden, vgl. § 14 Abs. 2 PartG.

35

Hieraus folgt nach allgemeiner Meinung, dass vor der Anrufung staatlicher Gerichte zunächst der innerparteiliche Rechtsweg auszuschöpfen ist. Insoweit können grundsätzlich nur die letztinstanzlichen Entscheidungen der Parteigerichte den Gegenstand einer Klage vor den Zivilgerichten bilden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begegnet es mit Rücksicht auf die Vereinsautonomie und im Hinblick darauf, dass sich das Vereinsmitglied freiwillig den Verfahrensordnungen der Partei unterworfen hat, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn die Fachgerichte die Nachprüfung parteigerichtlicher Entscheidungen für unzulässig halten, solange das Mitglied nicht die satzungsmäßigen Rechtsmittel ausgeschöpft hat. Dadurch soll vermieden werden, dass die Gerichte unnötig angerufen werden und sie in die Selbstverwaltung des Vereins eingreifen, solange es zu keiner abschließenden Entscheidung der zuständigen Vereinsorgane gekommen ist (Nomos-BR/Morlok ParteiG/Martin Morlok, 2. Aufl. 2013, ParteiG § 14 Rn. 14, beck-online; OLG Köln Hinweisbeschluss vom 24.01.2025 1-4 U 23/23; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. Juli 2006 – 2 BvR 1416/06 –, Rn. 4, juris; LG Köln Beschluss vom 25.06.2025 13 S 124/24).

36

Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn dem Mitglied die Verweisung auf das vereinsinterne Verfahren aus besonderen Gründen nicht zumutbar wäre, was etwa bei Wahlanfechtungen angenommen wurde. Die Unzumutbarkeit folgt daraus, dass (etwa) bei Wahlanfechtungen ein Verfahren gewährleistet sein muss, das binnen einer dem Wesen von Wahlen angepassten kurz zu bemessenden Frist zu einer von den ordentlichen Gerichten nachprüfbaren Entscheidung der zuständigen Verbandsorgane über die Gültigkeit der angefochtenen Wahl führt. Wird der danach dem Verband zuzubilligende Zeitraum für eine verbandsinterne Entscheidung über die Gültigkeit einer Wahl überschritten, so kann diese - ungeachtet der den politischen Parteien durch § 14 ParteiG zur Pflicht gemachten Unterhaltung einer eigenen, zunächst zur Streitentscheidung berufenen Schiedsgerichtsbarkeit - vor den ordentlichen Gerichten zur Nachprüfung gestellt werden. Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit einer Wahl sind ihrer Natur nach eilbedürftig. Verzögerungen in der Durchführung des Wahlprüfungsverfahrens können zur Folge haben, dass nicht gültig oder in nichtiger Wahl gewählte Personen ein ihnen nicht zustehendes Mandat während eines großen Teils - im äußersten Fall sogar während der gesamten Wahlperiode - jedenfalls tatsächlich ausüben, während der wirklich Gewählte oder derjenige, der bei Einhaltung eines ordnungsgemäßen Wahlverfahrens gewählt worden wäre, von der Ausübung seines Mandats ferngehalten wird (BGH, Urteil vom 28. November 1988 – II ZR 96/88 –, BGHZ 106, 67-83, Rn. 7 – 8; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. Juli 2006 – 2 BvR 1416/06 –, Rn. 4, juris; OLG Köln a.a.O.).

37

2.)

38

Gemessen an diesen Maßstäben ist die amtsgerichtliche Entscheidung, dass die Klage vor dem Amtsgericht (derzeit noch) unzulässig und der Kläger auf den Parteirechtsweg zu verweisen ist, nicht zu beanstanden. Auch nach der Rechtsauffassung der Kammer ist eine diesbezügliche Unzumutbarkeit auf der Basis des klägerischen Vortrags (noch) nicht zu bejahen.

39

a)

40

Eine solche folgt zunächst nicht aus der bisherigen Dauer des Verfahrens von mittlerweile rund zweieinhalb Jahren.

41

aa)

42

Soweit mit der Berufung (Bl. 39 eA) argumentiert wird, dass das Bundesministerium der Justiz angebe, bei den Zivilgerichten dauerten Verfahren in der Eingangsinstanz (bundes-) durchschnittlich nur 4,8 Monate (Amtsgerichte) bzw. 8,7 Monate (Landgerichte), verfängt dies nicht. In eine solche Durchschnittsberechnung fließen kammerbekannt beispielsweise auch Versäumnis- oder Anerkenntnisurteile ein. Es handelt sich um einen rein rechnerischen Durchschnittswert. Nach der Erfahrung der Kammer ist eine Dauer von mehr als zwei Jahren im Rahmen eines streitigen Verfahrens nicht ungewöhnlich. Erst recht gilt dies, wenn es sich – wie hier – um ein Verfahren handelt, das konfliktträchtig ist, und bei dem von Rechtsmitteln etwa Beschwerden gebraucht gemacht bzw. ein Befangenheitsantrag gestellt wurde, und wenn – wie hier – der Spruchkörper wegen personeller Veränderungen phasenweise nicht vollständig besetzt ist.

43

Unabhängig hiervon kann aber die Dauer eines gewöhnlichen Zivilverfahrens ohnehin nicht uneingeschränkt als Maßstab für die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens in der Parteigerichtsbarkeit herangezogen werden, weil die Ausgangssituation eine grundlegend andere ist: Berufsrichterinnen und Berufsrichter in der Zivilgerichtsbarkeit können für die Bearbeitung der Verfahren ihre gesamte Arbeitskraft aufbringen, während Richterinnen und Richter der Parteigerichtsbarkeit nebenberuflich tätig sind. Schon vor diesem Hintergrund ist einem Parteigerichtsverfahren, das keinen eiligen Streitgegenstand hat, grundsätzlich eine längere Verfahrensdauer zuzubilligen.

44

bb)

45

Anders als die Berufung meint, fordert auch der vorliegende Streitgegenstand keine besondere Eile.

46

(1)

47

Gegenstand der Berufung und damit Ziel der Klage ist die Feststellung der Nichtigkeit der Jahresabschlüsse und Rechenschaftsberichte des Beklagten für die Jahre 2017 bis 2022.

48

Insoweit gilt nach § 23 Abs. 1 PartG, dass „[d]er Vorstand der Partei [...] über die Herkunft und die Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen der Partei zum Ende des Kalenderjahres (Rechnungsjahr) in einem Rechenschaftsbericht wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen öffentlich Rechenschaft zu geben“ hat.

49

Gem. § 24 Abs. 1 ParteiG besteht der Rechenschaftsbericht aus einer Ergebnisrechnung auf der Grundlage einer den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Einnahmen- und Ausgabenrechnung, einer damit verbundenen Vermögensbilanz sowie einem Erläuterungsteil. Gem. § 24 Abs. 4 ParteiG sind in der Einnahmenrechnung neben Spenden und staatlichen Mitteln auch die Mitgliedsbeiträge aufzunehmen.

50

Die Vorschriften zu den Rechenschaftsberichten dienen dazu, unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Partei zu vermitteln. Die Offenlegungspflicht trifft auch Vorsorge dafür, dass die Öffentlichkeit Kenntnis über die Herkunft der Mittel erlangt und somit erkennen kann, welche Gruppen, Verbände oder Privatpersonen hinter den politischen Gruppierungen stehen (Ipsen PartG/Jochum, 2. Aufl. 2018, ParteiG § 23 Rn. 5, beck-online).

51

Insoweit sieht die Kammer zwar durchaus, dass die aus den Rechenschaftsberichten gewonnenen Erkenntnisse grundsätzliche Relevanz haben. Dies gilt insbesondere auch, weil gem. § 24 Abs. 3 ParteiG in den Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei die Rechenschaftsberichte jeweils getrennt nach Bundesverband und Landesverband sowie die Rechenschaftsberichte der nachgeordneten Gebietsverbände je Landesverband aufzunehmen; auch die Landesverbände und die ihnen nachgeordneten Gebietsverbände haben ihren Rechenschaftsberichten eine lückenlose Aufstellung aller Zuwendungen je Zuwender mit Namen und Anschrift beizufügen. Dementsprechend würde sich eine Nichtigkeit bzw. Fehlerhaftigkeit des Rechenschaftsberichts des Beklagten letztlich auf die Darstellung der finanziellen Situation der Gesamtpartei auswirken, die wiederum gem. § 18 Abs. 5 ParteiG für die staatliche Parteienfinanzierung von Bedeutung ist.

52

(2)

53

Gleichwohl folgt hieraus nach der Rechtsauffassung der Kammer keine Eilbedürftigkeit, wie sie der BGH im Urteil vom 28. November 1988 – II ZR 96/88 - beschrieben hat und die einen Verweis auf eine Parteigerichtsbarkeit als unzumutbar erscheinen lassen würde.

54

Die Argumentation des Klägers, vorliegend sei eine besondere Dringlichkeit gegeben, weil die Fristen zur Rechenschaftslegung (noch) kürzer seien als die Wahlperioden, sodass ein parteigerichtliches Verfahren für den Rechtsschutzsuchenden jedenfalls dann unzumutbar sei, wenn es die Rechnungsperioden der betreffenden Rechenwerke überdauere, verfängt nicht. Insoweit ist zunächst zu sehen, dass Verfahren betreffend Rechenschaftsberichte auf dieser Basis stets bei den Zivilgerichten und nicht bei den Parteigerichten zu führen wären, weil Rechenschaftsberichte immer nach Abschluss eines Wirtschaftsjahres erstellt werden, mithin die jeweilige Rechnungsperiode immer bereits abgelaufen ist. Dies ist mit der Parteiautonomie nicht zu vereinbaren.

55

Unabhängig hiervon zieht auch der BGH (a.a.O.) nicht schlicht die Dauer der jeweiligen Wahlperiode bzw. Amtszeit als Maßstab heran, sondern stellt auf die Folgen ab, die bei längerem Abwarten des Parteiverfahrens eintreten würden, und hat es in diesem Zusammenhang – wohl unter demokratischen Gesichtspunkten – als unerträglich beschrieben, wenn eine Person über Jahre zu Unrecht ein Mandat innehätte und das Parteileben aktiv gestalten würde, bevor die Wahl auf die Anfechtung hin für ungültig erklärt würde.

56

Solche gravierenden Folgen sind in der vorliegenden Fallgestaltung, dass lediglich Beschlüsse betreffend die Parteifinanzen für nichtig erklärt würden, weder konkret vorgetragen noch sonst erkennbar. Würde, wie vom Kläger begehrt, die Nichtigkeit der streitgegenständlichen Beschlüsse und Rechenschaftsberichte im Parteirechtsweg erst nach einigen Jahren festgestellt, hätte dies soweit ersichtlich, allenfalls buchhalterische Auswirkungen. Jedenfalls wird im vorliegenden Klageverfahren nicht substantiiert vorgetragen, dass bei noch jahrelang „unentdeckter“, eigentlich aber gegebener Nichtigkeit der Jahresabschlüsse und Rechenschaftsberichte der Fortbestand des Beklagten oder der Gesamtpartei unmittelbar gefährdet wäre bzw. diesen sonst ein gewichtiger (finanzieller) Schaden drohte.

57

Soweit die Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung übereinstimmend thematisiert haben, was versehentlich nicht protokolliert wurde, dass dem Beklagten vor Jahren einmal die Eröffnung eines Insolvenzverfahren drohte, ändert dies hieran nichts. Auch hat die Kammer zur Kenntnis genommen, dass das nicht näher beschriebene Risiko einer Insolvenz des Beklagten in einer einzelnen der umfangreichen erstinstanzlich vorgelegten Anlagen zum Schriftsatz vom 25.12.2024, vgl. Bl. 376 ff AG, dort Bl. 440 AG, Erwähnung findet. Ungeachtet dessen, dass die Kammer schon nicht verpflichtet ist, solche Anlagenkonvolute von mehreren hundert Seiten im Einzelnen durchzuarbeiten, um so den Vortrag zu konkretisieren (BGH, Beschluss vom 02.10.2018 – VI ZR 213/17 NJW 2019, 1082, beck-online), reicht der pauschale Verweis auf ein der Intensität nach vollkommen unklares Insolvenzrisiko jedoch nicht aus, um einen konkret drohenden Schaden anzunehmen und ein Eingreifen in die Parteiautonomie zu rechtfertigen.

58

Zwar kann im Grundsatz über das Vermögen eines Gebietsverbands einer politischen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet werden. Der Parteienstatus schließt die Insolvenzfähigkeit nicht von vornherein aus (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – IX ZB 4/18 –, BGHZ 228, 84-105, Rn. 14). Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich, dass innerhalb des Beklagten erwogen worden wäre, selbst einen Insolvenzantrag zu stellen oder dass Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Eröffnungsgrunds i.S.v. § 16 InsO bestanden hätten.

59

Eines Hinweises der Kammer auf die insoweit fehlende Substantiierung bedurfte es nicht. Das Amtsgericht hat im Urteil bereits ausgeführt, dass anders als bei Wahlanfechtungen bei den vom Kläger begehrten Feststellungen das Erfordernis an einem besonders zügigem Parteigerichtsverfahren nicht festzustellen sei.

60

b)

61

Dem Kläger ist der Verweis auf die Parteigerichtsbarkeit auch nicht deswegen unzumutbar, weil ihm dort kein effektiver Rechtsschutz gewährt würde. Aus Sicht der Kammer sind die vom Kläger beschriebenen Umstände bzw. Unzulänglichkeiten nicht hinreichend substantiiert vorgetragen bzw. noch hinnehmbar.

62

aa)

63

Soweit der Kläger unter Benennung von mehreren Zeugen behauptet, die Parteigerichtsbarkeit sei ein System der Rechtsverweigerung, Verfahren würden bewusst verschleppt, es seien (auch) auf der Ebene des Landesparteigerichts der Z. Nordrhein-Westfalen seit mehreren Jahren diverse Verfahren nicht weiter betrieben worden und Nachfragen und Eingaben dorthin seien zwecklos, bzw. dass viele weitere Personen in jüngster Vergangenheit und Gegenwart vor den Parteigerichten der Z. gleiche Erfahrungen gemacht hätten, ist dieser Vortrag unzureichend.

64

Die Rechtsauffassung der Berufung, die Darlegungs- und Beweislast liege insoweit auf Seiten der Beklagten, geht fehl.

65

Wie unter Ziff. II. 1) ausgeführt, gilt nach allgemeiner Meinung, dass vor der Anrufung staatlicher Gerichte zunächst der innerparteiliche Rechtsweg auszuschöpfen ist. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn dem Parteimitglied die Verweisung auf das vereinsinterne Verfahren aus besonderen Gründen nicht zumutbar wäre,

66

Der Kläger beruft sich folglich auf die Ausnahme von der grundsätzlichen Unzulässigkeit und hat das Vorliegen derer Voraussetzungen, das heißt die Unzumutbarkeit der Parteigerichtsbarkeit, darzulegen und zu beweisen (so auch Landgericht Köln, Beschluss vom 25.06.2025, Az. 13 S 124/24; OLG Köln, Beschluss vom 24.01.2025, Az. 1-4 U 23/23). Denn nach der heute anerkannten modifizierten Normentheorie muss jede Partei die Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm, sei sie materiell-rechtlich oder prozessrechtlich zu klassifizieren, beweisen. Soweit eine vorrangige gesetzliche Regelung fehlt, gilt der Grundsatz: Jede Partei muss unabhängig von ihrer prozessualen Parteistellung diejenigen Tatsachen beweisen, aus denen sie ein Recht herleitet. Dabei ist die Frage der Beweislast danach zu entscheiden, ob das Vorbringen des Beklagten auf die Geltendmachung einer Gegennorm oder einer von ihm zu beweisenden Ausnahme von der Regel hinausläuft (Anders/Gehle/Nober, 83. Aufl. 2025, ZPO § 286 Rn. 65, 69, beck-online).

67

Auch auf eine diesbezügliche sekundäre Darlegungslast kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Eine sekundäre Darlegungslast kann den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei etwa treffen, wenn diese keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Gegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (BGH Urt. v. 11.8.2022 – VII ZR 499/21, BeckRS 2022, 25216 Rn. 17, beck-online). Auch bei Vorgängen, die außerhalb des Wahrnehmungsbereichs des Darlegungspflichtigen liegen, kommt eine sekundäre Darlegungslast des Gegners aber erst dann in Betracht, wenn der Darlegungspflichtige greifbare Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner Behauptung liefert (Anders/Gehle/Anders, 83. Aufl. 2025, ZPO § 138 Rn. 32, beck-online; BGH Urt. v. 2.6.2022 – I ZR 140/15, GRUR-RS 2022, 18713 Rn. 82, beck-online).

68

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der Kläger kann und muss näher vortragen, was die Zeugen seines Wissens nach konkret bekunden können. Dass der Kläger dies grundsätzlich vermag, folgt schon daraus, dass er zu einem Verfahren des als Zeugen benannten Herrn Dr. T. F. dies jedenfalls im Ansatz getan hat, vgl. Bl. 69 AG. Der Kläger ist offensichtlich parteiintern vernetzt, kennt die relevanten Personen, die er als Zeugen benannt hat, und verfügt über deren Adressen. Es ist insoweit nicht erkennbar, weswegen er nicht konkret vortragen können sollte, ob und wenn ja wer der Zeugen etwa eigene Verfahren betrieben hat und wie diese in zeitlicher Hinsicht abgelaufen sind. Dies gilt auch, wenn – mutmaßlich – der Beklagte anders als der Kläger an solchen Verfahren unmittelbar beteiligt wäre. Dass dem Beklagten entsprechender Vortrag möglicherweise leichter fallen könnte, genügt für die Bejahung einer sekundären Darlegungslast nicht.

69

Allein der im Ansatz konkretisierte Vortrag zu einem einzigen weiteren Verfahren, nämlich demjenigen des Herrn Dr. T. F., kann schon ein strukturelles Defizit nicht begründen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass, selbst wenn dieses Verfahren Anfang April 2021 vor dem Kreisparteigericht der Z. O. eingeleitet und bislang nicht beendet wurde, hinreichende Informationen dazu fehlen, was dieses Verfahren zum Gegenstand hat und ob eine entsprechend lange Verfahrensdauer unzumutbar wäre.

70

Soweit der Kläger erstinstanzlich mit nicht nachgelassenem Schriftsatz mehrere hundert Seiten Anlage im Hinblick auf weitere Parteigerichtsverfahren übersandt hat, ist die Kammer auch insoweit nicht verpflichtet, diese durchzuarbeiten, um so den Vortrag zu konkretisieren (BGH, Beschluss vom 2.10.2018 – VI ZR 213/17 NJW 2019, 1082, beck-online).

71

Eines Hinweises der Kammer auf die insoweit fortbestehende fehlende Substantiierung bedurfte es nicht. Das Amtsgericht hat im Urteil unmissverständlich ausgeführt, dass Hinweise für eine bewusste Verschleppung des Verfahrens nicht vorlägen und vom Kläger nicht (ausreichend) substantiiert vorgetragen seien. Der Vortrag ist in der Berufungsinstanz insoweit gleichwohl nicht hinreichend nachgebessert, sondern nahezu wortgleich wiederholt worden.

72

bb)

73

Ohne Erfolg stellt der Kläger weiter auf die aus seiner Sicht unzureichende Aktenführung und die „Gerichtsausstattung“ ab.

74

Dabei kann offenbleiben, ob die Aktenführung der Parteigerichtsordnung (PGO) genügt, die in § 44 PGO ergänzend die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes in ihren jeweils geltenden Fassungen für entsprechend anwendbar erklären, sofern dem nicht die Besonderheit des parteigerichtlichen Verfahrens sowie gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

75

Auch ist es ohne Belang, dass der neue Kreisgeschäftsführer im Verfahren LG Köln 28 S 9/25 erklärt habe „… ich wusste nichts über diese exakte Gerichtsakte und ihren Ablageort. Diese hat stets die Assistenz erhalten und digitalisiert. Mein Kenntnisstand zum Zeitpunkt des Vorfalls war, dass Herr I. diese Akten digital führt. Von daher wusste ich wirklich nicht, ob sie physisch in der Kreisgeschäftsstelle lag.“

76

Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Akten in einem offenen Aktenregal im Zimmer des Geschäftsführers des Beklagten verwahrt werden und dieser Ort zugleich auch Geschäftsstelle des Kreisparteigerichts und dieses weder eigene Räume noch einen eigenen Briefkasten oder eine eigene Mailadresse hat.

77

Wie oben unter II, 2 a, aa) ausgeführt, bestehen für die Zivilgerichtsbarkeit einerseits und die Parteigerichtsbarkeit andererseits grundlegend andere Ausgangssituationen. Dies gilt nicht nur für die verfügbare Arbeitszeit der Richterinnen und Richter, sondern auch für die „Gerichtsausstattung“ insgesamt. Aus Sicht der Kammer kann nicht mit Erfolg gefordert werden, dass die Parteien im Rahmen der Parteigerichtsbarkeit eine Struktur schaffen, die institutionell mit derjenigen der Justiz vergleichbar ist. Dies würde aber letztlich verlangt, wenn es für die Zumutbarkeit der Verweisung auf den Parteirechtsweg darauf ankäme, ob jedes Kreisparteigericht, d.h. selbst auf unterster Ebene der zahlreichen Gebietsverbände, über ein unabhängiges Büro, Aktenarchiv etc. verfügt.

78

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass es in der Parteigerichtsbarkeit des Beklagten keine persönliche Unabhängigkeit gebe, weil die „Geschäftsstelle" des „Gerichts" zugleich die Geschäftsstelle der jeweiligen Organisationseinheit der Partei sei und über dieselben Mitarbeiter verfüge, wie dies von § 10 PGO vorgegeben wird, ist dieser Zustand aus den genannten Gründen nicht zu beanstanden, vielmehr als systemimmanent hinzunehmen.

79

Maßgeblich und ausreichend ist, dass

80

- die Kreisparteigerichte gem. § 3 PGO aus drei ordentlichen und mindestens drei stellvertretenden Mitgliedern bestehen, sie in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern entscheiden, wobei der Vorsitzende die Befähigung zum Richteramt haben muss,

81

- gem. § 6 PGO die Mitglieder der Parteigerichte von den Parteitagen ihrer jeweiligen Organisationsstufe für mindestens zwei und höchstens vier Jahre gewählt werden und

82

- über § 15 PGO die §§ 41 bis 49 ZPO entsprechend gelten, mithin ein Verfahren vorgesehen ist für die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Parteigerichte.

83

Entsprechendes gilt für die aus Sicht des Klägers unzureichende Aktenführung im Allgemeinen. Insoweit sieht die Kammer zwar, dass die Umstände, die der Kläger darlegt und die in weiten Teilen unstreitig geblieben sind, eine eher laienhafte, wenig professionelle Arbeitsweise der Parteigerichtsbarkeit beschreiben. Dies betrifft indes nur die „äußere Form“ der gerichtlichen Tätigkeit. Es ist im Sinne einer konkreten Fehlerfolge tatsächlich nicht ersichtlich, dass sich diese Defizite auf die inhaltliche Arbeit des Parteigerichts auswirken würden bzw. in der Vergangenheit bereits ausgewirkt hätten. Grundsätzlich denkbar wäre etwa, dass wegen einer nachlässigen Aktenführung Dokumente abhandengekommen wären oder Fristen fehlerhaft berechnet würden und dies auf die Entscheidung Einfluss genommen hätte. All dies trägt der Kläger nicht vor.

84

cc)

85

Entsprechendes gilt für den Umstand, dass dem Kläger in seinem Verfahren bislang keine Akteneinsicht gewährt wurde.

86

Insoweit ist zwar zu sehen, dass sich die unberechtigte Verweigerung der Akteneinsicht infolge der Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs regelmäßig als wesentlicher Verfahrensmangel darstellt. Auch besteht das Recht aus § 100 Abs. 1 S. 2 VwGO grundsätzlich ohne Darlegung eines besonderen rechtlichen Interesses.

87

Allerdings liegt im Nichtgewähren der Akteneinsicht dann kein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs vor, wenn dem Beteiligten der Inhalt der (Verwaltungs-)Vorgänge bereits hinreichend bekannt war und er damit nicht von weiterem Vortrag abgehalten wurde (zum Akteneinsichtsrecht nach der über § 44 PGO anwendbaren VwGO: BeckOK VwGO/Posser, 74. Ed. 1.4.2025, VwGO § 100 Rn. 18, 32 beck-online; NK-VwGO/Lang, 6. Aufl. 2025, VwGO § 100 Rn. 52, 54 beck-online OVG Münster (12. Senat), Beschluss vom 10.01.2013 - 12 A 1373/12; BGH Beschl. v. 22.6.2022 – AnwZ (Brfg) 7/22, BeckRS 2022, 20568 Rn. 19, beck-online).

88

Insoweit spricht der vom Kläger angeführte Vorfall vom 12.11.2024 möglicherweise wiederum für ein wenig professionell agierendes Vorgehen der Mitarbeitenden des Kreisparteigerichts, was die äußere Form der gerichtlichen Tätigkeit angeht. Dass der Kläger hierdurch von einer notwendigen Stellungnahme zum Akteninhalt abgehalten würde, bevor das Gericht diesen zur Grundlage seiner Entscheidung macht (vgl. BGH a.a.O.), ist derzeit indes schon deswegen nicht absehbar, weil in dem Verfahren noch kein Verhandlungstermin anberaumt wurde.

89

3.)

90

Es bestand keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund der nicht nachgelassenen Schriftsätze.

91

III.

92

Die mit der Berufungsbegründung angekündigten Hilfsanträge hat der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2025 nicht gestellt, vgl. Schriftsatz vom 07.10.2025 a.E.

93

IV.

94

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

95

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

96

V.

97

Die Revision war zuzulassen, weil die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Denn der Bundesgerichtshof hat im oben zitierten Urteil vom 28. November 1988, Az. II ZR 96/88, die Unzumutbarkeit einer Verweisung auf den Parteirechtsweg ausschließlich aus der Verfahrensdauer hergeleitet und insoweit klargestellt, dass ein Verfahren gewährleistet sein muss, das binnen einer dem Wesen von Wahlen angepassten kurz zu bemessenden Frist zu einer von den ordentlichen Gerichten nachprüfbaren Entscheidung der zuständigen Verbandsorgane über die Gültigkeit der angefochtenen Wahl führt. Mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Unzumutbarkeit aus anderen Gründen zu bejahen sein kann, etwa wie hier wegen struktureller Unzulänglichkeiten im Rahmen der Parteigerichtsbarkeit vgl. Ziff. II, 2 b), hat der BGH sich nicht befasst, weil dies nicht Gegenstand des seinerzeitigen Verfahrens war. Insoweit fehlt für die rechtliche Beurteilung dieser Frage eine richtungsweisenden Orientierungshilfe, vgl. BGH, Hinweisbeschl. v. 4.6.2019 – II ZR 264/18.

98

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.