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Landgericht Köln·6 S 356/09·30.06.2010

Berufung abgewiesen: Anfechtung der Fristversäumung bei Ausschlagung, kein Anspruch nach §1968 BGB

ZivilrechtErbrechtNachlassverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte anteilige Beerdigungskosten vom Beklagten. Das LG Köln wies die Berufung zurück und erklärte die Klage für unbegründet. Der Beklagte hatte zunächst wegen unterlassener Ausschlagung als Erbe gegolten, jedoch die Versäumung der Ausschlagungsfrist nach §§1956 ff. BGB wirksam angefochten, wodurch seine Erbenstellung rückwirkend entfiel. Mangels Erbenstellung besteht kein Anspruch nach §1968 BGB.

Ausgang: Berufung der Klägerin zurückgewiesen; Klage wegen fehlender Erbenstellung und damit fehlendem Anspruch nach §1968 BGB abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Versäumung der Ausschlagungsfrist kann gemäß den Vorschriften über die Anfechtung der Annahme (§§1956 ff. BGB) angefochten werden; erfolgt die Anfechtung rechtzeitig, beseitigt sie die Erbenstellung rückwirkend.

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Die Anfechtung der Fristversäumung ist gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären; die sechswochige Anfechtungsfrist des §1954 Abs.1 BGB beginnt im Falle eines Irrtums mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte Kenntnis vom Anfechtungsgrund erlangt.

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Die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist ist auch dann zulässig, wenn der Betroffene die Erbschaft in Wirklichkeit nicht annehmen wollte, die Frist jedoch aus Unkenntnis oder irrtümlichem Glauben an wirksame Ausschlagung versäumt hat.

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Ein Anspruch auf anteilige Bestattungskosten nach §1968 BGB besteht nicht gegen eine Person, deren Erbenstellung durch wirksame Anfechtung der Fristversäumung rückwirkend beseitigt wurde.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m § 26 Nr. 8 EGZPO§ 1968 BGB§ 1924 Abs. 1 BGB§ 1945 Abs. 1 BGB§ 1943 BGB§ 1956 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 147 C 154/09

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom

21.10.2009, Az.: 147 C 154/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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-von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen –

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Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten aus § 1968 BGB auf Zahlung von anteiligen Beerdigungskosten.

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Da unstreitig kein Testament der verstorben Mutter vorlag, ist der Beklagte zunächst gesetzlicher Erben (§ 1924 Abs.1BGB) geworden, weil die Erbschaft mangels formgerechter Ausschlagungserklärung (§ 1945 Abs.1 BGB) als angenommen gegolten hat (§ 1943 BGB).

6

Da der Beklagte aber die Versäumung der Ausschlagungsfrist wirksam angefochten hat (§§ 1956, 1954 Abs.1 und 2, 1955, 1945 Abs.1 BGB) und die Erbschaft ausgeschlagen hat, ist die Erbenstellung des Beklagten rückwirkend beseitigt worden (§§ 1953 Abs.1, 1957 Abs.1 BGB).

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Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB zulässig. Gemäß § 1956 BGB kann die Versäumung der Ausschlagungsfrist in gleicher Weise wie die Erbschaftsannahme angefochten werden und zwar auch dann, wenn der als Erbe Berufene die Erbschaft in Wirklichkeit nicht hat annehmen wollen und die Frist nur versäumt hat, weil er über ihren Lauf oder über die Rechtsfolgen des Ablaufs in Unkenntnis gewesen ist oder geglaubt hat, die Ausschlagung wirksam erklärt zu haben (vgl. RGZ 143,419, OLG Hamm. Beschluss vom 10.06.1985,15 W 131/85, MDR 1985, 937-938, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 13.10.1993, 1 ZBR 54/93).

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Der Beklagte hat die Versäumung der Ausschlagungsfrist rechtzeitig angefochten.

9

Die Anfechtung der Fristversäumung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht (§§ 1955, 1945 BGB) und kann nur binnen sechs Wochen erfolgen (§ 1954 Abs. 1 BGB). Die Frist beginnt bei einem Irrtum mit dem Zeitpunkt,in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt (§ 1954 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB), also mit der Kenntnis über den Ablauf der Ausschlagungsfrist. Dies war hier der 23.07.2009. Die Klägerin hat nicht bestritten, dass der Beklagte erst am 23.07.2009 durch den Notarvertreter erfahren hat, dass die Erbschaft als angenommen gilt , wenn diese nicht binnen einer Frist von 6 Wochen ab Kenntniserlangung der den Erbfall begründenden Tatsachen in öffentlich beglaubigter Form oder zur Niederschrift des Nachlassgerichts ausgeschlagen wird.

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Dass die notarielle Anfechtungserklärung innerhalb der nachfolgenden 6 Wochen beim Nachlassgericht eingegangen ist, hat die Klägerin ebenfalls nicht in Abrede gestellt.

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Die Berufung ist daher unbegründet.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Ziffer 10, 711, 713 ZPO.

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Da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen, war die Revision nicht zuzulassen.

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Berufungsstreitwert : 766,91 €