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Landgericht Köln·6 S 345/09·23.03.2012

Berufung mangels Erfolgsaussicht nach §522 Abs.2 ZPO – Eigenbedarf und gewerbliche Nutzung

ZivilrechtMietrechtKündigungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung in einem Räumungsverfahren ein; die Kammer sieht in der Begründung keine Aussicht auf Erfolg und beabsichtigt, die Berufung gemäß §522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen. Sie bestätigt die Feststellungen des Amtsgerichts zur mangelnden Glaubhaftigkeit des Zeugenvortrags und zur bestehenden mündlichen Genehmigung der gewerblichen Nutzung. Eine Abmahnung war daher entbehrlich.

Ausgang: Berufung des Klägers als aussichtslos angesehen und nach §522 Abs.2 ZPO zur Verwerfung vorgesehen (Zurückweisung mangels Erfolgsaussicht)

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Korrektur von tatrichterlichen Feststellungen durch die Berufungsinstanz setzt dar, dass eine Rechtsverletzung vorliegt oder nach §§ 513, 529 ZPO neu zu berücksichtigende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

2

Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung einer Nutzungsabsicht sind konkrete Planungsangaben und plausibles Verhalten (z. B. Besichtigungen, nachvollziehbare Umzugspläne) erforderlich; fehlende Konkretisierung kann die Behauptung einer Eigenbedarfserklärung entkräften.

3

Der nachträgliche Erwerb eines anderweitigen Eigenheims während des Räumungsverfahrens mindert die Plausibilität unmittelbar bevorstehender Umzugspläne erheblich.

4

Eine zuvor erteilte individuelle, mündliche Zustimmung zur gewerblichen Nutzung hebt eine schriftliche Formklausel im Mietvertrag auf; liegt eine wirksame Einzelvereinbarung vor, fehlt es an einer vertragswidrigen Nutzung, so dass ein Widerrufs- oder Kündigungsrecht nicht ohne weitere Anhaltspunkte besteht.

Relevante Normen
§ 546 ZPO§ 529 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO§ 522 Abs. 2 ZPO

Tenor

Die Kammer weist den Berufungskläger da­rauf hin, dass be­ab­sich­tigt ist, die Be­ru­fung ge­mäß § 522 Abs. 2 ZPO zu­rück­zu­wei­sen, weil sie nach dem Vor­brin­gen in der Be­ru­fungs­be­grün­dung aus den zu­treffen­den Grün­den der an­ge­foch­te­nen Ent­schei­dung kei­ne Aus­sicht auf Er­folg hat. Die Sa­che hat auch kei­ne grund­sätz­li­che Be­deu­tung und eine Ent­schei­dung ist zur Fort­bil­dung des Rechts oder zur Si­che­rung ei­ner ein­heit­li­chen Recht­spre­chung nicht er­for­der­lich.

Rubrum

1

Die Aus­füh­run­gen in der Be­ru­fungs­be­grün­dung füh­ren nicht zu ei­ner an­de­ren Be­ur­tei­lung.

2

Es ist nicht er­sicht­lich, dass die an­ge­foch­te­ne Ent­schei­dung auf ei­ner Rechts­ver­let­zung be­ruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrun­de zu legen­de Tatsa­chen eine an­de­re Ent­schei­dung recht­fer­ti­gen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das gilt insbesondere auch für die Beweiswürdigung des Amtsgerichts.

3

Das Amtsgericht hat zu Recht den Beweis, dass der Zeuge F das an die Beklagten vermietete Haus für sich und seine Familie nutzen will, als nicht er-bracht angesehen. Bedenken hiergegen hat das Gericht zu Recht aus dem Umstand hergeleitet, dass der Zeuge nicht in der Lage war, auch nur ansatzweise die von ihm angegebenen umfangreichen Umbaumaßnahmen, die erforderlich sein sollen, um das Objekt in einen für seine Familie akzeptablen Zustand zu bringen, zu konkretisieren. Insoweit  rügt der Kläger zu Unrecht, dass das Gericht ihn nicht darauf hingewiesen habe, das das von Bedeutung sein könne. Es ist dem Gericht im Rahmen einer Zeugenvernehmung nicht verwehrt, dem Zeugen Fragen vorzulegen, die die Glaubhaftigkeit seiner Aussage betreffen, ohne dass die Partei hierzu zuvor hat vortragen können. Die vom Zeugen hierzu vorgebrachten Erklärungen erwecken Zweifel an einer konkreten Nutzungsabsicht, wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat. Wenn der Zeuge zudem bekundet hat, dass er das Objekt „eine Ewigkeit“ nicht mehr gesehen hat, ist es in der Tat verwunderlich, dass er sich nicht um eine Besichtigung bemüht hat, um seiner Ehefrau zumindest die Gelegenheit zu geben, das Objekt überhaupt einmal anzusehen, bevor angeblich konkrete Umzugspläne und Absichten gefasst werden.

4

Der Zeuge hat bei seiner Vernehmung bekundet, dass er in einer gemieteten vier-Zimmer-Wohnung lebe. Wie sich nunmehr herausgestellt hat, hat er ein Eigenheim unter der Anschrift H-Str. 5332 C4 erworben und damit unter der Anschrift, unter der er bereits zu dem Termin geladen wurde. Hat der Zeuge aber nach dem Termin noch während des laufenden Räumungsverfahrens ein Eigenheim erworben, sind konkrete Umzugspläne um so weniger plausibel. Es kann schließlich auch nicht außer Acht bleiben, dass die Kündigung wegen Eigenbedarfs ausgesprochen wurde, nachdem es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien gekommen war und eine Kündigung für den Fall, dass die verlangte höhere Miete nicht gezahlt würde, angedroht worden war. Insgesamt ergeben sich für die Kammer keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des Amtsgerichts und an den hieraus gezogenen Schlussfolgerungen.

5

Der Kläger kann seinen Räumungsanspruch auch nicht mit Erfolg auf die fristlose Kündigung wegen gewerblicher Nutzung stützen. Der Kläger hat die gewerbliche Nutzung unbestritten mündlich genehmigt. Hierdurch ist die Schriftformklausel des Mietvertrages durch vorrangige Individualvereinbarung aufgehoben. Ein Recht zum Widerruf der erteilten Genehmigung ist nicht ersichtlich. Insbesondere entfiel die Genehmigung auch nicht dadurch, dass die Beklagten ihre gewerbliche Betätigung vorrübergehend eingestellt hatten. Die hilfsweise angestellten Überlegungen des Amtsgerichts zur Erforderlichkeit einer Abmahnung sind entbehrlich und nicht entscheidungserheblich, da eine vertragswidrige Nutzung schon nicht vorliegt. 

6

Der Kläger erhält Gelegenheit, binnen zwei Wochen zu obigen Hinweisen Stellung zu nehmen.