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Landgericht Köln·6 S 324/06·14.03.2007

Berufung: Haftung wegen Sturz auf nicht geräumtem Gehweg – teilweise stattgegeben

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Sturz auf einem nicht geräumten Gehweg; die Beklagten legten Berufung ein. Streitpunkt sind Beweiswürdigung und Kausalität zwischen Sturz und später festgestellten Rippenbrüchen. Das Landgericht bestätigt die wesentlichen Feststellungen des Amtsgerichts, reduziert jedoch das Schmerzensgeld und verurteilt zur Zahlung von 552 € nebst Zinsen; die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Ausgang: Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben; Kläger erhält 552 € nebst Zinsen, die Klage im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 529 ZPO hat das Berufungsgericht die erstinstanzlichen Feststellungen zugrunde zu legen, sofern keine konkreten Anhaltspunkte deren Richtigkeit oder Vollständigkeit erschüttern.

2

Abweichende Angaben zur Richtung des Fortbewegens begründen nur dann Zweifel an der Beweiswürdigung, wenn sie entscheidungserhebliche Widersprüche enthalten; unklare oder missverständliche Angaben allein sind nicht ausreichend.

3

Fehlende unmittelbare Unfallzeugen schließen eine Feststellung des Unfallgeschehens nicht aus, wenn glaubhafte Zeugenaussagen in Verbindung mit medizinischen Befunden die Kausalität zwischen Sturz und Verletzungen begründen.

4

Später festgestellte Verletzungen (z. B. Rippenbrüche) können einem früheren Unfall zugerechnet werden, wenn ärztliche Stellungnahmen die ursächliche Verbindung belegen und keine Anhaltspunkte für eine nachträgliche andere Verursachung vorliegen.

5

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind konkrete, substantiierte Angaben zu Art, Dauer und konkreten Folgen der Schmerzen erforderlich; pauschale Angaben über lange Leidensdauer rechtfertigen nicht ohne Weiteres eine Erhöhung des Betrags.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 525 ZPO§ 542 ZPO§ 543 ZPO§ 544 ZPO§ 585 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 25 C 225/03

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im übrigen das Urteil des Amtsgerichts Leverkusen vom 07.06.2006 - 25 C 225/03 - wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 552,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2003 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Rubrum

1

- Von der Darstellungen eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1,

2

525 Satz 1, 542, 543, 544, 585 ZPO, 26 Nr.8 EGZPO abgesehen -

Entscheidungsgründe

4

Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet..

5

Dem Kläger stehen dem Grunde nach gegen die Beklagten wegen des behaupteten Sturzes aufgrund eines nicht vom Schnee geräumten Gehweges Schadensersatzansprüche zu.

6

Nach § 529 ZPO hat die Kammer bei ihrer Entscheidung die vom Amtsgericht festgestellten Tatsachen zugrundezulegen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen des Amtsgerichts begründen könnten. Insoweit hat die Kammer lediglich noch die Vernehmung des Zeugen Y zu der Unfallschilderung des Klägers gegenüber der Versicherung für erforderlich gehalten.

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Bedenken bezüglich der Unfallschilderung des Klägers bestehen danach lediglich hinsichtlich der Richtung, die der Kläger gegangen ist. In dem Rechtsstreit trägt er vor, auf dem Weg zu seinem Haus gewesen zu sein. Die Zeugin T hat demgegenüber bekundet, der Kläger habe ihr gegenüber in einem Telefonat mitgeteilt, er sei auf dem Weg von seinem Haus zur Garage gefallen. Auch der von der Kammer vernommene Zeuge Y, Außenregulierer der Haftpflichtversicherung der Vermieterin der Beklagten, hat bekundet, in Erinnerung zu haben, dass der Kläger gesagt habe, er sei vom Haus in Richtung Straße gegangen. Dieser Umstand ist aber nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des Amtsgerichts, insbesondere der Beweiswürdigung im übrigen zu begründen. Es handelt sich nach Auffassung der Kammer vielmehr um eine sorgfältige und zutreffende Würdigung, der sich die Kammer letztendlich anschließt. Dem Umstand, in welche Richtung der Kläger damals gegangen ist, ist offenbar - wie auch der Zeuge Y bestätigt hat - keine wesentliche Bedeutung beigemessen worden. Die unterschiedlichen Angaben können durchaus auf unklaren Angaben oder Missverständnissen beruhen, die auch nicht zwingend vom Kläger ausgegangen sein müssen.

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Auch wenn den Sturz keiner unmittelbar mitbekommen hat, ist dieser aufgrund der Aussage der Zeugin D bewiesen. Dass Rippenbrüche erst einige Monate später festgestellt worden sind, könnte zwar Zweifel an der Unfallursächlichkeit wecken. Zu bedenken ist aber, dass der Zeuge Dr. G, der den Kläger einen Tag nach dem Unfall untersucht hat, mit Attest vom 10.03.2003 neben der Verstauchung des rechten Handgelenkes eine Brustkorbprellung links bescheinigt hat. In seiner schriftlichen Aussage vom 13.07.2005 hat der Zeuge sodann nochmals verdeutlicht, dass von ihm eine starke Brustkorbprellung diagnostiziert worden sei. Röntgenaufnahmen sind damals nicht gemacht worden. Nach der Bescheinigung des Dr. S vom 04.08.2003 kommt der Unfall als Ursache für die später festgestellten Brüche in Betracht. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger nach dem Sturz und den Röntgenaufnahmen im Frühjahr eine weitere Rippenverletzung erlitten hat, ist die Kammer der Überzeugung, dass die Rippenbrüche auf den Unfall zurückzuführen waren. Insoweit wird auch im wesentlichen auf die überzeugenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, denen sich die Kammer anschließt.

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Die Kammer hält allerdings im Hinblick auf die erlittenen Verletzungen ein Schmerzensgeld von 500,- € für angemessen und ausreichend. Die Rechtfertigung eines höheren Schmerzensgeldes hat der Kläger nicht dargetan. Er hat lediglich die Art der Verletzungen beschrieben und vorgetragen, dass er sehr lange unter Schmerzen gelitten habe. Ob und welche Beeinträchtigungen konkret vorhanden waren wird nicht weiter konkretisiert.

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Bezüglich der Sachschäden schließt sich die Kammer sowohl was die Beschädigungen anbelangt als auch die Höhe der Beweiswürdigung bzw. der Schätzung des Amtsgerichts an.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr.10 ZPO.

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Die Zulassung der Revision nach § 543 Abs.2 ZPO ist nicht veranlasst.

13

Berufungswert: 1.052,- €