Berufung wegen angeblicher Schlechterfüllung bei Partnerschaftsvermittlung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung gegen die Abweisung seiner Klage aus einer Garantie- und Partnerschaftsvereinbarung ein. Zentral war, ob die Beklagten zugesicherte Partnerkriterien (insb. Alter) verletzt und der Kläger daher zahlungsbefreit sei. Das Landgericht hielt die Berufung für unbegründet: der Kläger leistete vereinbarte Raten nicht und konnte keine entscheidungserheblichen Mängel substantiiert nachweisen. Deshalb liegen weder Garantieverletzung noch Schlechterfüllung vor; Kosten trägt der Kläger, Revision nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung des Klägers als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten, Revision nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Garantievereinbarung ist die behauptete Nichterfüllung oder Verletzung der geschuldeten Leistung substantiiert darzulegen und zu beweisen.
Ein Leistungsempfänger kann die Zahlungspflicht nicht dadurch entfallen lassen, dass er mangelnde Vorschläge rügt, wenn er seinerseits vereinbarte Zahlungen nicht leistet und keine konkreten, entscheidungserheblichen Mängel nachweist.
Behauptete Änderungen oder Ergänzungen des Vertragsinhalts bedürfen eines substantiierten Nachweises; nicht unterzeichnete Vermerke genügen nicht zur Begründung einer abweichenden Vereinbarung.
Wer spätere Vorschläge ohne unverzügliche und hinreichend bestimmte Rüge akzeptiert, kann sich nicht nachträglich auf die Verletzung ursprünglich behaupteter Kriterien berufen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 117 C 220/03
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 04.03.04 (117 C 220/03) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar .
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des vorgenannten Urteils Bezug
genommen.
Die hiergegen eingelegte zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Der Kläger kann Ansprüche weder aus der Garantievereinbarung, noch aus einer angeblichen Schlechterfüllung des Partnerschaftsvertrages herleiten.
Vorausgestellt sei, daß in dem Vertrag eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen worden ist. Selbst wenn man diese auf die Garantievereinbarung anwenden wollte, führt dies insoweit zu keiner vom Amtsgericht abweichenden Beurteilung.
Aus der Vereinbarung insgesamt folgt nicht nur, daß die Beklagten ihre Verpflichtung erfüllen sollten, sondern gleichermaßen, daß dies auch hinsichtlich des Klägers gelten sollte. Dieser hat jedoch nicht, wie vereinbart, in 2 Raten , insgesamt 4000 DM zzgl. Mehrwertsteuer gezahlt. Ausweislich der vertraglichen Vereinbarung hatte der Kläger nach 5 Vorschlägen die weitere Rate von 2300 DM zu zahlen. Dem ist er indes nicht nachgekommen.
Er kann sich auch nicht darauf berufen, er hätte nicht zahlen zu brauchen, weil die Beklagten ihrerseits ihm keine brauchbaren Vorschläge geschickt hätten.
Ausweislich der vom Amtsgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung der Kammer fest , daß die Parteien abweichend von der Partnerschaftsanalyse das Alter der Kandidatinnen auf bis zu 50 Jahre festgesetzt haben. Die Zeugin G hat überzeugend, unter Darlegung der Einzelheiten des Gesprächs, ausgeführt, daß der Kläger ihr gegenüber erklärt habe, er sei mit einem Alter bis zu 50 Jahre einverstanden. Dementsprechend habe sie die Altersangabe in der Analyse geändert.
Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß der Kläger hinsichtlich der ihm genannten Kandidatinnen U , Alter 42 ; C, Alter 45 ;S , Alter 34 ;T2 48 Jahre keine Beanstandungen wegen des Alters oder wegen sonstiger Umstände vorgebracht hat . Er hat insoweit nur gerügt, es sei mit diesen Frauen überhaupt nicht zu einem Treffen gekommen. Die Gründe die hierzu geführt haben, nämlich ein sich nicht einigen können auf einen Treffpunkt etc. fallen jedoch nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten. Soweit der Kläger sich hinsichtlich der Frau T2 viel später aus anderen Gründen beschwert hat, führt dies ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung, da auch deren Alter von 48 Jahren noch in dem entsprechenden Raster liegen.
Der Kläger kann sich im übrigen hinsichtlich des Alters auch nicht auf die Schreiben vom 08.3.02 und 15.04.02 berufen. Zwar hat der Kläger im Schreiben vom 15.04.02 eine Partnerin von bis zu 40 Jahren verlangt, "wie am 12.09.01" vereinbart. Dass eine solche Vereinbarung zustandekommen ist, hat er indes ebenfalls weder hinreichend substantiiert, noch bewiesen. Auf den Zettel (Bl. 27 GA) kann er sich insoweit nicht berufen. Es ist weder dargetan, noch sonstwie ersichtlich, wer diesen unterschrieben hat.
Im übrigen hat der Kläger auch nach dem 12.09.01 Partnervorschläge akzeptiert und sogar ältere Frauen getroffen, ohne anschließend ausreichend kenntlich zu machen, daß diese wegen des Alters nicht akzeptabel waren.
Im übrigen hat der Kläger lediglich Frau L1 , 53 Jahre alt , und Frau L, 50 Jahre, aus Altersgründen in den Schreiben vom 12.09.01 und 6.2.2002 beanstandet..
Hinsichtlich Frau K , 43 Jahre wurden keine Bedenken geäußert, Ebenso wurde bei den Damen K 43 Jahre , U, I und G und H das Alter nicht gerügt . Nur Frau T, 39 Jahre, durfte abgelehnt werden, weil sie nicht der Analyse entsprach, da sie von ihrem Mann getrennt lebte.
Aus alledem folgt, daß weder eine Verletzung des Garantievertrages, noch eine Schlechterfüllung des Partnerschaftsvertrages gegeben ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, denn die dafür nach § 543 II ZPO erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, da es sich um eine reine Einzelfallentscheidung handelt. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichtes.
Berufungsstreitwert: 1676,36 €