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Landgericht Köln·6 S 117/25·25.09.2025

Zurückweisung des PKH-Antrags; Berufungsaussichten anhand erstinstanzlichen Vorbringens

ZivilrechtSachenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren; der Antrag wurde zurückgewiesen, da die beabsichtigte Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Mangels fristgerechter Begründung des PKH-Antrags war für die Erfolgsaussicht das erstinstanzliche Vorbringen maßgeblich. Ein Wiedereinsetzungsantrag und vorläufige Begründung genügten nicht, da substantielle Sachvorträge fehlten und die Versäumung nicht unverschuldet war.

Ausgang: Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe der Klägerin zurückgewiesen; Berufungsaussichten als nicht hinreichend bewertet

Abstrakte Rechtssätze

1

Erfolgt innerhalb der Berufungsbegründungsfrist keine Begründung des Antrags auf Prozesskostenhilfe, sind für die Prüfung der Erfolgsaussicht des PKH-Gesuchs das gesamte bisherige Vorbringen, insbesondere das erstinstanzliche Vorbringen, zugrunde zu legen.

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Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung nach § 114 ZPO voraus.

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist setzt eine unverschuldete Versäumung voraus; bloße Urlaubssituation oder allgemeine Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten rechtfertigen diese nicht ohne konkrete und darlegbare Umstände.

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Das Berufungsgericht ist nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich an erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen gebunden; diese Bindung entfällt jedoch, wenn konkrete Anhaltspunkte die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen infrage stellen.

5

Eine Übereignung eines Tieres kann sich aus konkludentem Verhalten der Parteien ergeben, wenn die Umstände (dauerhafte Pflege, Kostenübernahme, Ummeldung) ein Einverständnis zur dauerhaften Überlassung und damit zur Übereignung nahelegen.

Relevante Normen
§ 114, 529 Abs. 1 ZPO§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO§ 114 ZPO§ 233 S. 1 ZPO§ 985 BGB§ 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Leverkusen, 21 C 2/25

Leitsatz

Ist innerhalb der Berufungsbegründungsfrist keine Begründung des Prozesskostenhilfeantrages erfolgt, ist für die Erfolgsaussicht des Prozesskostenhilfegesuchs das gesamte bisherige Vorbringen zu berücksichtigen.

Tenor

wird der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin vom 15.08.2025 zurückgewiesen.

Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Gründe

2

Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

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1)

4

Da eine Begründung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht erfolgt ist, war die Erfolgsaussicht der Berufung allein auf der Grundlage des erstinstanzlichen Vorbringen zu prüfen. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 19.09.2025 wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und gleichzeitig Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um eineen Monat, wobei er die mit Schriftsatz vom 19.09.2025 erfolgte (vorläufige) Berufungsbegründung als fristwahrend anzusehen beantragt und die Gestattung der Ergänzung nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt hat.

5

In dem Schriftsatz vom 19.09.2025 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin allerdings erklärt, dass die Berufung nur im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und nur im Umfang der Bewilligten Prozesskostenhilfe durchgeführt werde und die Berufungsbegründung vollständig ergänzt werde nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

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Abgesehen davon, dass die Berufungsbegründungsfrist am 15.09.2025 abgelaufen ist und die im Schriftsatz vom 19.09.2025 vorgebrachten Gründe nicht die Voraussetzungen erfüllen, unter denen eine unverschuldete Fristversäumung als Voraussetzung für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 233 S. 1 ZPO angenommen werden kann, enthält der Schriftsatz in der Sache – von der Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgesehen – keinerlei Begründung dazu, weshalb das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Von einer unverschuldeten Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kann jedenfalls keine Rede sein, wenn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit der Sache kurz vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist urlaubsbedingt in Abwesenheit befand und eine erhebliche Arbeitsüberlastung durch eine Vielzahl fristgebundener Verfahren bestanden hat. In dieser Situation hätte nämlich bei Einhaltung anwaltlicher Sorgfalt innerhalb der Berufungsbegründungsfrist die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt werden müssen.

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2)

8

Unter Berücksichtigung des bisherigen Vorbringens, das sich im erstinstanzlichen vorbringen erschöpft, hat die beabsichtigte Berufung keine Aussicht auf Erfolg.

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Danach steht der Klägerin nämlich kein Anspruch auf Herausgabe des Hundes J. der Rasse Pomeranian, Fellfarbe creme/beige, weiblich, geboren am 04.09.2019 zu.

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Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 985 BGB.

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Denn das Amtsgericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründugn zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin ihr ursprüngliches Eigentum an dem streitgegenständlichen Hund in der Folge verloren hat.

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Zwar ist die Übernahme des Hundes durch die Bekalgte am 26.08.2022 zunächst nur probeweise erfolgt, weil sich die Beklagte nicht sicher war, ob sie mit dem Hund zurechtkommen würde und sie genügend Zeit für die Pflege des Tieres aufbringen werde. Das Amtsgericht ist jedoch verfahrensfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, dass die Parteien zumindest aufgrund schlüssigen Verhaltens darüber einig geworden sind, dass der Hund unentgeltlich dauerhaft bei der Beklagten verbleiben soll, nachdem die Beklagte nahezu zwei Jahre lang nach Übergabe des Hundes die Pflege übernommen hat und damit ein rein probeweises Übernehmen nicht mehr angenommen werden kann. Hierfür spreche auch, dass die Klägerin nach Februar 2023 die Hundesteuer nicht mehr getragen hat, sondern diese – nach Ummeldung des Tiers auf die Beklagte – von der Beklagten getragen wurde. Ab 2023 trug die Klägerin auch keine sonstigen Kosten mehr für das Tier, was dafür spricht, dass die Parteien jedenfalls konkludent spätestens im Jahr 2023 Einvernehmen darüber erzielt haben, dass der Hund dauerhaft bei der Beklagten verbleiben sollte, die Beklagte also ihren Vorbehalt nicht mehr aufrechterhalten werde und den Hund der Klägerin nicht zurückgeben werde, zumal sie sich über einen längeren Zeitraum als verlässliche Tierhalterin bewährt hatte. Hierin hat das Amtsgericht rechtsfehlerfrei eine Einigung hinsichtlich der Übereignung des Hundes gesehen.

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Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszugs gebunden. Diese Bindung entfällt, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO). Konkrete Anhaltspunkte in diesem Sinne sind alle objektivierbaren rechtlichen oder tatsächlichen Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Derartige konkrete Anhaltspunkte können sich unter anderem aus dem Vortrag der Parteien, vorbehaltlich der Anwendung von Präklusionsvorschriften auch aus dem Vortrag der Parteien in der Berufungsinstanz ergeben. Die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung ist dabei nicht - wie die revisionsrechtliche Prüfung - auf eine reine Rechtskontrolle beschränkt. Denn bei der Berufungsinstanz handelt es sich auch nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes um eine zweite - wenn auch eingeschränkte - Tatsacheninstanz, deren Aufgabe in der Gewinnung einer "fehlerfreien und überzeugenden" und damit "richtigen" Entscheidung des Einzelfalles besteht. Daher hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Überzeugungsbildung nicht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen. Vielmehr sind auch verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen für das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht bindend, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Feststellungen unvollständig oder unrichtig sind. Dabei können sich Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz (BGH, Beschluss vom 8. August 2023 – VIII ZR 20/23 –, Rn. 14 - 16, juris).

14

Gemessen an obigen Maßstäben ist die Überzeugungsbildung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden.