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Landgericht Köln·5 OH 91/20·25.10.2020

Aufhebung von Entwurfsgebühren bei Erstellung eines Nachlassverzeichnisses

ZivilrechtNotarrechtKostenrecht (GNotKG)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Streit um zwei berechnete Entwurfsgebühren (KV‑Nr. 24101) in einer Notarrechnung für Vollmachten im Zusammenhang mit einem Nachlassverzeichnis. Das Landgericht hebt die betreffende Berechnung auf, weil die Erstellung des Nachlassverzeichnisses (KV‑Nr. 23500) die hierfür erforderlichen Tätigkeiten einschließlich der Einholung von Auskünften und damit verbundener Vollmachtsfertigung abdeckt. Die Entscheidung ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten der Antragsgegnerin trägt der Antragsteller.

Ausgang: Notarrechnung insoweit aufgehoben, als zwei Entwurfsgebühren nach KV‑24101 berechnet wurden; übrige Rechnung bleibt bestehen; Antragsteller trägt außergerichtliche Kosten der Antragsgegnerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses umfasst die Verfahrensgebühr nach KV‑Nr. 23500 die Ermittlungs- und Errichtungstätigkeit einschließlich der zur Auskunftseinholung dienenden Maßnahmen, sodass hierfür keine gesonderte Entwurfsgebühr berechtigt ist.

2

Fehlt in einem Kostenverzeichnis zwar eine ausdrückliche Ausschlussregelung für die Berechnung eines Entwurfs, begründet dies nicht automatisch einen eigenständigen Gebührenanspruch, wenn die Leistung bereits von einer anderen Gebühr abgegolten ist.

3

Die Fertigung einfacher Vollmachtsentwürfe, die ausschließlich der Durchführung der Ermittlungen und Auskunftseinholung für ein Nachlassverzeichnis dienen, ist durch die Verfahrensgebühr abgegolten und löst keine zusätzliche KV‑Nr. 24101‑Gebühr aus.

4

Die Auferlegung außergerichtlicher Kosten nach § 81 Abs. 1 FamFG ist möglich, wenn die streitgegenständliche Gebührenberechnung eindeutig unrichtig ist.

Relevante Normen
§ 127 Abs. 1 Satz 2 GNotKG§ 3 Abs. 2 GNotKG§ KV 23500 GNotKG§ Vorbemerkung 2.3 Abs. 1 S. 1 GNotKG§ KV 25204 GNotKG§ Vorbemerkung 2.2 Abs. 2 GNotKG

Tenor

Die Kostenrechnung des Notars Dr. G vom 09.10.2018 - Nr. ###/## # -  wird insoweit aufgehoben, als darin zwei Gebühren nach KV-Nummer 24101 aus einem Geschäftswert von jeweils 848.597,15 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer, insgesamt 3.558,10 € berechnet wurden.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin hat der Antragsteller zu tragen.

I.

Die Antragsgegnerin beauftragte den Antragsteller mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses nach ihrem verstorbenen Vater. In diesem Rahmen veranlasste der Antragsteller die Antragsgegnerin und den Testamentsvollstrecker, ihm jeweils eine Vollmacht zu erteilen, um „sämtliche Auskünfte und Informationen einzuholen, die für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses von Bedeutung sind.“

Nach Erstellung des Nachlassverzeichnisses übersandte der Antragsteller der Antragsgegnerin die verfahrensgegenständliche Rechnung, in der neben einer Verfahrensgebühr nach KV-Nummer 23500 zwei Gebühren für einen „Entwurf bei Verfahrensgebühr 1,0“ nach KV-Nummer 24101 enthalten waren.

Die Antragsgegnerin beglich die Rechnung mit Ausnahme des auf die zwei Gebühren nach KV-Nummer 24101 entfallenden Betrages.

Mit Schreiben vom 05.06.2020 hat der Antragsteller um Überprüfung der Rechnung gemäß § 127 Abs. 1 Satz 2 GNotKG gebeten.

Er vertritt den Standpunkt, dass die vorgenommene Abrechnung der Entwurfsgebühren für die Vollmachten durch das Kostenverzeichnis zum GNotKG nicht ausgeschlossen sei. Zum einen würden bei Nachlassverzeichnissen keine Vollzugsgebühren erhoben. Andererseits seien Vollmachten wie die hier in Rede stehenden auch nicht unabdingbarer Bestandteil eines Nachlassverzeichnisses.

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass der Testamentsvollstrecker ohnehin nicht zur Auskunft und damit auch nicht zur Erteilung einer Vollmacht verpflichtet gewesen sei. Darüber hinaus handele es sich um einfache Mustervollmachten, wie sie beispielsweise auch ein Rechtsanwalt verwende, um seine Vertretung nach außen hin anzuzeigen, und für die auch keine Vergütung verlangt werden könne.

Der Präsident des Landgerichts als vorgesetzte Dienstbehörde des Antragstellers ist gehört worden. Wegen der Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 27.08.2020 wird auf Bl. 36f. d.A. verwiesen.

II.

Der Antrag ist zulässig, insbesondere gemäß § 127 Abs. 1 Satz 2 GNotKG statthaft und innerhalb der Frist des § 127 Abs. 2 Satz 1 GNotKG gestellt worden.

Die verfahrensgegenständliche Kostenrechnung war, soweit zwischen den Parteien Streit über ihre Richtigkeit besteht, aufzuheben. Der Antragsteller war nicht berechtigt, für die zwei Vollmachten, die er sich von der Antragsgegnerin und dem Testamentsvollstrecker hat erteilen lassen, jeweils eine Entwurfsgebühr nach KV-Nummer 24101 (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG) zu berechnen.

Dabei kann noch davon ausgegangen werden, dass die Vollmachten dem weit zu fassenden Begriff des Entwurfs (vgl. Korintenberg/Diehn, 21. Aufl. 2020, GNotKG KV Vorbemerkung 2.4.1, Rn. 3) unterfallen. Auch mag der Anwendungsbereich der KV 24100 ff. deshalb eröffnet sein, weil Gegenstand der Tätigkeit des Antragstellers keine Beurkundung sondern ein sonstiges notarielles Verfahren (zB Verlosungen, eidesstattliche Versicherungen, Vermögensverzeichnisse, Klauselumschreibungen) war (vgl. auch insofern Korintenberg/Diehn, aaO, Rn. 22).

Dass es keine gesetzliche Regelung gibt, die neben der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses die Abrechnung eines Vollmachtsentwurfs ausschließt (vgl. Stellungnahme des Bezirksrevisors, Seite 2, vorletzter Absatz), besagt freilich nicht, dass die gesonderte Berechnung des Entwurfes dann auch – quasi automatisch – berechtigt ist. Nach Ansicht der Kammer ist dies im vorliegenden Fall vielmehr deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei den Vollmachtsentwürfen um solche Leistungen handelt, die bereits mit der für die Errichtung des Nachlassverzeichnisses angefallenen Gebühr abgegolten sind.

Für die Errichtung eines Nachlassverzeichnisses durch den Notar fällt eine 2,0-Gebühr nach KV 23500 des GNotKG an. Es handelt sich um eine Verfahrensgebühr, die die Ermittlungstätigkeit des Notars und die eigentliche Errichtung der Verzeichnisurkunde abdeckt (BeckOGK/Theilig, BGB, 01.10.2020, § 2121, Rn. 33 m.w.N.). Die Gebühr entsteht für das gesamte Verfahren einschließlich der Ermittlungen des Notars bis hin zum Abschluss des Verfahrens durch die Niederlegung des Ermittlungsergebnisses in einer Urkunde (vgl. Vorbemerkung 2.3 Abs. 1 S. 1; Korintenberg/Gläser, aaO, GNotKG KV 23500  Rn. 4). Zu den von der Gebühr nach KV-Nummer 23500 umfassten Tätigkeiten des Notars gehören Ermittlungsmaßnahmen wie beispielsweise die Begehung der Erblasserwohnung nebst Verzeichnung der dort befindlichen Gegenstände und Durchsicht der Unterlagen sowie schriftliche Anfragen bei Grundbuchämtern oder Kreditinstituten (BeckOK KostR/Neie, 30. Ed. 1.6.2020, GNotKG KV 23500  Rn. 11).

Lässt sich der Notar im Rahmen und zur Ausübung dieser Tätigkeit von dem Auskunftspflichtigen bevollmächtigen, um dessen Angaben durch Einholung von Auskünften Dritter zu vervollständigen oder zu verifizieren, so geschieht dies zum Zwecke der Erfüllung seiner Pflichten aus dem Auftrag zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses, wofür ihm – wie vorstehend ausgeführt – die Gebühr nach KV-Nummer 23500 zusteht.

Die Konstellation und die Interessenlage sind insofern vergleichbar mit der Situation, dass sich der Notar, der in einer Urkunde (z.B. Kaufvertrag) auch mit dem Vollzug beauftragt wird, zugleich die hierfür erforderliche(n) Vollmacht(en) erteilen lässt, wofür zweifelsfrei keine gesonderte Gebühr anfällt.

Dass eine der Vorbemerkung 2.2 des Hauptabschnitts 2, Teil 2. des Kostenverzeichnisses vergleichbare Regelung bei Hauptabschnitt 3 fehlt, mag keine planwidrige Regelungslücke sein. Der Umstand zwingt jedoch genauso wenig zu dem Schluss, dass dann die Abrechnung der Fertigung eines Entwurfes in allen „Sonstigen notariellen Verfahren“, insbesondere bei der hier zu beurteilenden Erstellung eines Nachlassverzeichnisses nicht nur zulässig, sondern auch tatsächlich gerechtfertigt ist.

Absatz 2 der Vorbemerkung 2.2 stellt klar, dass in den Fällen, in denen für eine Tätigkeit eine Gebühr nach Hauptabschnitt 1 entsteht, bei demselben Notar insoweit keine Gebühr für die Fertigung eines Entwurfs oder nach KV 25204 anfällt. Eine Vollzugs- oder Betreuungstätigkeit kann folglich keine gesonderte Entwurfsgebühr auslösen. Dieses Prinzip vermeidet auch mehrfache Entwurfsgebühren zB bei mehreren zu löschenden Belastungen (Korintenberg/Tiedtke, aaO, GNotKG KV Rn. 4).

Das Gericht hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, dem Antragsteller die der Antragsgegnerin entstandenen Kosten aufzuerlegen (§ 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG), weil die umstrittene Gebührenberechnung eindeutig unrichtig war. Ob darüber hinaus die Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG erfüllt waren, brauchte nicht entschieden zu werden.