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Landgericht Köln·5 OH 2/19·02.09.2019

Anordnung schriftlichen Sachverständigengutachtens im selbständigen Beweisverfahren (Bauzustände, Ursachen, Kosten)

ZivilrechtWerkvertragsrechtMängelhaftung/BauwerksmängelTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht ordnet in einem selbständigen Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu technischen Feststellungen an (Vorliegen in Aufstellungen HWH AST 6.1–6.10, Ursachen, erforderliche Maßnahmen, Kosten). Weitergehende Anträge werden zurückgewiesen, weil rechtliche Bewertungen (z. B. Objektsüberwachungsfehler) nicht dem Sachverständigenbeweis zugänglich sind. Es wird ein Teilgutachten und die Benennung etwaiger Hilfssachverständiger angeordnet; vor Beginn ist eine Kostenabschätzung vorzulegen.

Ausgang: Antrag auf Einholung eines schriftlichen Gutachtens in Teilumfang stattgegeben; weitergehende Anträge (rechtliche Würdigung von Mängeln/Objektüberwachungsfehlern) zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Im selbständigen Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO kann das Gericht die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens für rein technische bzw. tatsachenbasierte Feststellungen anordnen.

2

Der Sachverständigenbeweis ist für die Feststellung von technischen Zuständen, deren Ursachen, erforderlichen Abhilfemaßnahmen und daraus resultierenden Kosten geeignet, nicht jedoch für die Entscheidung rein rechtlicher Fragestellungen wie die rechtliche Einordnung eines Mangels oder die Haftungszurechnung aufgrund von Objektsüberwachungsfehlern.

3

Das Gericht kann die Erstellung eines Teilgutachtens anordnen, in dem die Ergebnisse bezogen auf bestimmte Beteiligte gesondert ausgewiesen werden.

4

Der bestellte Sachverständige darf zur Bearbeitung von Fragen außerhalb seines Bestellungsgebiets weitere Sachverständige hinzuziehen; diese sind mindestens zwei Wochen vor deren Einsatz zu benennen und den Parteien zur Stellungnahme vorzulegen.

5

Der Sachverständige hat vor Beginn der Begutachtung den voraussichtlichen Kostenaufwand zu ermitteln und dem Gericht mitzuteilen, damit ein erster Vorschuss angefordert werden kann.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 485 ff ZPO

Tenor

Im selbständigen Beweisverfahren wird gemäß §§ 485 ff ZPO die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu den folgenden Fragen angeordnet:

1.       Liegen die in den Aufstellungen HWH AST 6.1 bis HWH AST 6.10 beschriebenen Sachverhalte vor?

2.       Worauf sind diese Sachverhalte zurückzuführen?

a)      Handelt es sich um Planungsfehler der Antragsgegnerin zu 1)?

b)      Handelt es sich um handwerkliche Fehler der Antragsgegnerin zu 2), d.h. weicht die Ausführung von der Planung ab oder entspricht sie nicht den anerkannten Regeln der Technik?

3.       Welche Maßnahmen sind erforderlich, um die festgestellten Zustände, sofern sie auf Fehlern der Antragsgegnerinnen beruhen, zu beheben?

4.       Welche Kosten sind für die gemäß Ziffer 3. erforderlichen Maßnahmen aufzuwenden?

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. Die Feststellungen, ob es sich  um Mängel handelt und ob diese auf Objektüberwachungsfehlern der Antragsgegnerin zu 1. beruhen, betreffen Rechtsfragen, die dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich sind.

Mit dessen Erstattung wird beauftragt:

Dipl. Ing. K.

Zur Durchführung der Begutachtung ergehen folgende Anordnungen:

Der Sachverständige soll zunächst die Fragen 1. und 2. beantworten und hierüber ein Teilgutachten vorlegen, in dem die Ergebnisse, die die Antragsgegnerin zu 2) betreffen, gesondert ausgewiesen werden.

Der Sachverständige darf, soweit die Bearbeitung nicht in sein Bestellungsgebiet fällt, weitere Gutachter hinzuziehen. Er soll die betreffenden Personen mindestens zwei Wochen vorher benennen und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

Vor Beginn der Begutachtung soll der Sachverständige den voraussichtlichen Kostenaufwand ermitteln und dem Gericht mitteilen, damit ein erster Vorschuss angefordert werden kann.