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Landgericht Köln·5 OH 124/20·20.02.2022

Aufhebung des Beschlusses wegen fehlender elektronischer Richterunterschriften

VerfahrensrechtZivilprozessrechtFormelle Voraussetzungen gerichtlicher EntscheidungenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin erhob Beschwerde nach §129 Abs. 1 GNotKG gegen einen Kammerbeschluss vom 28.12.2021. Das Landgericht Köln gab der Beschwerde statt, weil aufgrund eines technischen Fehlers nicht alle an der Entscheidung beteiligten Richter den Beschluss elektronisch signiert hatten. Mangels vollständiger Signatur ist der Beschluss nichtig; die Aufhebung erfolgt nur deklaratorisch.

Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin stattgegeben; Beschluss vom 28.12.2021 wegen fehlender elektronischer Unterschriften als nichtig aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine gerichtliche Entscheidung ist nichtig, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Unterzeichnung durch die an der Entscheidung beteiligten Richter fehlt.

2

Technische Störungen bei der elektronischen Signatur können die formelle Wirksamkeit eines Beschlusses beeinträchtigen und zur Nichtigkeit führen.

3

Die Beschwerde nach § 129 Abs. 1 GNotKG ist zulässig und begründet, wenn formelle Mängel vorliegen, die die Nichtigkeit des Beschlusses begründen.

4

Die Aufhebung eines bereits als nichtig erkannten Beschlusses wirkt erklärend (deklaratorisch) und stellt die Feststellung der Nichtigkeit her.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 129 Abs. 1 GNotKG

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 28.01.2022 wird der Beschluss der Kammer vom 28.12.2021 aufgehoben.

Gründe

2

Die nach § 129 Abs. 1 GNotKG zulässige Beschwerde ist begründet, da aufgrund eines technischen Fehlers nicht alle an der Entscheidung beteiligten Richter den Beschluss elektronisch signiert haben. Deshalb ist der Beschluss nichtig. Seine Aufhebung erfolgt nur deklaratorisch.

3