Schadensersatzklage wegen verpasstem Flug gegen Sicherheitsdienst abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadensersatz, weil sie und Mitreisende aufgrund langer Wartezeiten an der Sicherheitskontrolle einen Flug verpasst hätten. Das Landgericht Köln hat die Klage abgewiesen, da ein ersatzfähiger Vermögensschaden nach §249 Abs.1 BGB nicht dargelegt wurde. Eine analoge Anwendung der Fluggastrechteverordnung auf die Beklagte wird abgelehnt. Mangels Hauptanspruchs sind Nebenforderungen ebenfalls nicht gegeben.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen verpasstem Flug abgewiesen mangels ersatzfähigen Schadens; Klägerin trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Bei deliktischer Schädigung ist der vereitelte Urlaub grundsätzlich kein ersatzfähiger Vermögensschaden nach §249 Abs.1 BGB; ersatzfähig sind allenfalls zusätzlich entstandene finanzielle Aufwendungen.
Die Vorschriften der Fluggastrechteverordnung (VO (EG) Nr. 261/2004) begründen Ansprüche gegen Fluggesellschaften und lassen sich nicht ohne Weiteres auf andere für eine Nichtbeförderung verantwortliche Stellen analog übertragen.
Ansprüche auf Nebenleistungen (z.B. vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) setzen das Bestehen einer erstattungsfähigen Hauptforderung voraus.
Fehlt ein nach §249 Abs.1 BGB ersatzfähiger Schaden, ist ein Schadensersatzbegehren generell abzuweisen; weitergehende Anspruchsgrundlagen bedürfen dann keiner Entscheidung.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Köln, 7 U 116/23 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen eines verpassten Fluges.
Die Beklagte organisiert die Sicherheitskontrolle an dem Flughafen F.. Sie vergibt die Sicherheitskontrolle zunächst an einen externen Sicherheitsdienstleister, der wiederum entsprechendes, geschultes Sicherheitspersonal nach konkreter Bedarfsplanung einsetzt. Dies wird von der Beklagten durch Polizeibeamte der Bundespolizei überwacht. Die Polizeibeamten stehen im Hintergrund jederzeit zur Verfügung und können eingreifen, sobald Zwischenfälle oder Engpässe auftreten.
Die Klägerin buchte für sich und zwei weitere Mitreisende eine zwölftägige Pauschalreise nach Fuerteventura über den Anbieter D..
Die Klägerin und ihre Begleiter waren für den 09.07.2022 auf den Flug von F. nach Fuerteventura mit der Fluggesellschaft U. gebucht. Der Abflug war für 17:05 Uhr geplant.
Die Klägerin und ihre Mitreisenden fanden sich 3 Stunden vor dem Boarding an dem Flughafen F. ein. Sie erreichten den Flug nicht.
Am 09.07.2022 waren um ca. 15 Uhr alle Kontrolllinien geöffnet. An der Sicherheitskontrolle im Terminal 1 kam es zu einer maximalen Wartezeit von 56 Minuten, wobei die durchschnittliche Wartezeit bei 26 Minuten lag.
Die Beklagte fordert vierteljährlich, wochengenau und dann noch einmal tagesgenau in einer 3-Stufen-Regelung das erforderliche Sicherheitspersonal beim zuständigen Sicherheitsdienstleister an, um so sicherzustellen, dass an den konkreten Tagen für die geplanten Abflüge mit den von den Airlines gemeldeten Passagierzahlen zur konkreten Zeit genügend Mitarbeiter zur Abfertigung an der Luftsicherheit zur Verfügung stehen.
Der Einsatz des Sicherheitspersonals wird stundengenau für die jeweiligen Kontrolllinien geplant und überwacht.
Die Klägerin behauptet, die gebuchte Pauschalreise habe 3.656,00 € gekostet.
Sie behauptet weiter, sie Klägerin und ihre mitreisende Familie hätten die Sicherheitskontrolle zu spät passiert, um den Flug zu erreichen. Das Boarding sei bereits abgeschlossen gewesen, als sie den Flugsteig erreicht hätten. Aufgrund dessen habe die Pauschalreise nicht wie geplant, sondern nach einer Umbuchung erst zwei Tage später angetreten werden können.
Die Wartezeit auf die Gepäck- und Personenkontrolle habe dazu geführt, dass die Klägerin und ihre Familie ihren geplanten Flug verpasst hätten. Die Sicherheitskontrolle sei nicht ausreichend organisiert gewesen. Die Beklagte habe zu wenig Personal eingesetzt. Aufgrund dessen sei es zu langen Wartezeiten gekommen. Die Klägerin habe sich auf die zeitlichen Empfehlungen des Flughafenbetreibers verlassen und sich rechtzeitig zum Check-in eingefunden, was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet. Die Klägerin sei um 13:30 Uhr am Flughafen angekommen. Bereits um 13:50 Uhr seien das Gepäck aufgegeben und die Tickets ausgedruckt worden. Die Klägerin habe sich vom Check-in unmittelbar zur Sicherheitskontrolle begeben und in die dortige Warteschlange eingereiht. Um 14:25 Uhr habe sich die Klägerin in der Schlange der Sicherheitskontrolle befunden. Um 19:55 Uhr habe sich immer noch in der Schlange gestanden. Insgesamt habe sich die Klägerin über fünf Stunden in der Schlange der Sicherheitskontrolle befunden.
Die Klägerin meint, ihr stünde ausgehend von einem Tagesreisepreis in Höhe von jeweils 304,66 € ein Anspruch für die zwei entgangenen Urlaubstage in Höhe von 609,32 € zu. Darüber hinaus schulde die Beklagte in Folge des Fluges, der nicht angetreten werden konnte, eine Entschädigung in Höhe von 400,00 € pro Person analog der Entschädigung bei Flugannullierung nach der EU-Fluggastrechteverordnung.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.809,23 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.08.2022 zu zahlen.
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 280,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, die Klägerin sei nicht rechtzeitig an der Sicherheitskontrolle erschienen. Eine überlange Wartezeit an der Sicherheitskontrolle sei nicht ursächlich für das Verpassen des geplanten Fluges gewesen. Die Wartezeit an der Sicherheitskontrolle habe am 09.07.2022 zwischen 14:05 und 17:05 ca. 40 Minuten betragen.
Die Beklagte behauptet weiter, sie treffe kein Organisationsverschulden. An dem streitgegenständlichen Tag sei die Sicherheitskontrolle mit ausreichend Mitarbeitern besetzt gewesen und diese hätten die Kontrollen effizient durchgeführt. Die Ursache für das Verpassen des Fluges durch die Klägerin stamme nicht aus dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf den begehrten Schadensersatz zu. Es fehlt diesbezüglich bereits an einem nach § 249 Abs. 1 BGB ersatzfähigen Schaden. Ob ein Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG oder einer anderen Anspruchsgrundlage dem Grunde nach besteht, bedarf deshalb keiner Entscheidung.
Soweit die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 609,32 € für zwei nutzlos aufgewendete Urlaubstage begehrt, weil sie und ihre Mitreisenden das Urlaubsziel erst zwei Tage später erreicht haben, hat die Klägerin nicht dargelegt, dass ihr insoweit ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist. Nach § 249 Abs. 1 BGB werden grundsätzlich nur Vermögensschäden ersetzt. Zwar ist der Urlaub nach heutiger Auffassung kommerzialisiert (Grüneberg, in: Grüneberg, 81. Auflage 2022, § 249 Rn. 71). Seit der Kodifikation des Reisevertragsrechts spricht die höchstrichterliche Rechtsprechung dem Urlaub gleichwohl einen Vermögenswert ab. Begründet wird dies mit der Regelung in § 651f Abs. 2 aF BGB beziehungsweise § 651n Abs. 2 BGB, welche dem Geschädigten für den Fall des nutzlosen Urlaubs ausdrücklich eine Entschädigung zubillige. Der Bundesgerichtshof beschränkte den Vermögenswert des Urlaubs auf vertragliche Schadensersatzansprüche. Nur dort sei der Urlaub Vertragsgegenstand und damit kommerzialisiert worden. Dagegen habe der vereitelte Urlaub bei einer deliktsrechtlichen Schädigung keinen Vermögenswert (BGH, NJW 1983, 1107; vgl. zum Ganzen Oetker, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2022, BGB § 249 Rn. 93). Die Klägerin hätte in Bezug auf die verpassten Urlaubstage allenfalls den Ersatz von zusätzlichen finanziellen Aufwendungen verlangen können (Grüneberg, in: Grüneberg, 81. Auflage 2022, § 249 Rn. 71; Oetker, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2022, BGB § 249 Rn. 93).
Soweit die Klägerin sich auf eine analoge Anwendung der Regelungen der Fluggastrechteverordnung beruft, um ihren Anspruch auf die Zahlung einer Pauschale von 400,00 € pro Person zu begründen, so fehlt es an einer Vergleichbarkeit der Lebenssachverhalte. Die Fluggastrechteverordnung gewährt Reisenden unter anderem einen Anspruch gegen die Fluggesellschaft im Falle der Nichtbeförderung. Die Ausweitung dieser Anspruchsgrundlage auf andere Institutionen, welche für eine Nichtbeförderung des Reisenden verantwortlich sein könnten, überschreitet offensichtlich den Regelungsgehalt der Vorschriften, deren Adressaten allein die Fluggesellschaften sind.
In Ermangelung einer Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachte Nebenforderung.
Nach alledem unterliegt die Klage der vollständigen Abweisung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 1.809,23 EUR festgesetzt.