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Landgericht Köln·5 O 67/95·10.07.1995

Amtshaftung des Finanzamts wegen verspäteter Berücksichtigung geänderter Feststellung

SteuerrechtAbgabenordnungAmtshaftung / Öffentliches HaftungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger (Eheleute) verlangen Schadensersatz wegen verspäteter Berücksichtigung geänderter Feststellungsbescheide durch das Wohnsitzfinanzamt. Das Landgericht erkennt eine schuldhafte Amtspflichtverletzung und verurteilt das Land zur Zahlung von 12.720,30 DM; die übrige Klage wird abgewiesen. Als Ursache wurden die verspätete Bearbeitung und ein Mitverschulden der Empfangsbevollmächtigten berücksichtigt.

Ausgang: Teils stattgegeben: Land zur Zahlung von 12.720,30 DM wegen Amtspflichtverletzung verurteilt, übrige Klageabweisung

Abstrakte Rechtssätze

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Die Finanzbehörde ist verpflichtet, bei Kenntnis einer geänderten Grundlagenfeststellung die hiervon betroffenen Steuerbescheide unverzüglich von Amts wegen zu ändern; das Unterlassen stellt eine Amtspflichtverletzung dar (§ 175, § 171 AO).

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Haftet die öffentliche Hand für Schäden aus schuldhafter Amtspflichtverletzung, begründet § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG den Anspruch gegen das Land, sofern keine anderweitige Ersatzmöglichkeit besteht.

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Ein Änderungsantrag nach § 171 Abs. 3 AO ist kein Rechtsmittel i.S.d. § 839 Abs. 3 BGB und kann das Entstehen einer Amtspflichtverletzung nicht verhindern, wenn diese in der Fristversäumung der Behörde liegt.

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Die Zustellung an einen Empfangsbevollmächtigten wirkt für die Beteiligten; dessen Unterlassen kann dem Geschädigten als Mitverschulden nach § 254 BGB zugerechnet werden.

Relevante Normen
§ 171 Abs. 1 AO§ 839 BGB§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, § 254 BGB§ 175 Abs. 1 AO§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 171 Abs. 3 AO

Tenor

Das beklagte Land wird verurteilt, an die Kläger 12.720,30 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30.8.1994 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je 19 % und das beklagte Land zu 62 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 16.500,-- DM vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 950,-- DM abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

TATBESTAND:

Tatbestand

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Die Kläger sind Eheleute und werden beim Finanzamt. E. gemeinsam zur Einkommens- und Kirchensteuer veranlagt.

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In den Jahren 1978 und 1979 waren die Kläger an der Bauherrengemeinschaft Q. I beteiligt. Aufgrund der Mitteilung des Finanzamts H. zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte der Kläger aus dieser Bauherrengemeinschaft vom 3.9.1979 berücksichtigte das Finanzamt bei der Steuerveranlagung der Kläger für das Jahr 1978 am 22.2.1980 zunächst einen Verlust in Höhe von 37.730,-- DM.

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Am 4.1.1996 teilte das Finanzamt H. dem Finanzamt E. einen geänderten Verlust in Höhe von 16.600,-- DM mit. Daraufhin wurde der Einkommenssteuerbescheid gegenüber den Klägern am 11.3.1986 geändert.

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Für die Einkommenssteuerveranlagung 1979 berücksichtigte das Finanzamt E. zunächst einen Verlust der Kläger aus der Bauherrengemeinschaft in Höhe von 29.822,-- DM. Insoweit ging am 20.3.1986 eine Mitteilung über die geänderte Feststellung der Einkünfte ein, die nur noch einen Verlust der Kläger von nur 5.460,-- DM enthielt. Das Finanzamt E. legte diesen Verlust dem anschließend geänderten Steuerbescheid vom 22.4.1986 zugrunde.

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Gegen die vorgenannten Bescheide zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung für die Jahre 1978 und 1979 legte die Bauherrengemeinschaft beim zuständigen Finanzamt Einspruch ein. Im Laufe dieses Verfahrens wurde der auf die Kläger entfallende Verlustanteil für das Jahr 1978 auf 31.596,-DM und für das Jahr 1979 auf 29.822,-- DM mit Bescheid vom 14.2.1991 festgesetzt.

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Dieser Bescheid wurde der damaligen Empfangsbevollmächtigten der Kläger, der Firma G., die seit Anfang 1993 aufgelöst ist, wobei ein Konkurseröffnungsantrag im Februar 1993 mangels Masse zurückgewiesen wurde, sowie dem Finanzamt E, und zwar diesem am 25.2.1991 zugesandt.

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Die Bearbeitung dieser Mitteilung beim Finanzamt E. erfolgte jedoch erst am 19.8.1992. Da die Festsetzungsfrist von einem Jahr nach § 171 Abs. 1O AO abgelaufen war, wurden die Einkommenssteuerbescheide der Kläger für die Jahre 1978 und 1979 nicht mehr abgeändert. Die von den Klägern eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit Bescheid vom 22.11.1994 wies die Oberfinanzdirektion R. die Beschwerde zurück und wies die Kläger darauf hin, daß eventuell Schadensersatzansprüche nach § 839 BGB geltend gemacht werden könnten. Zuvor, unter dem 29.8.1994 hatte die Oberfinanzdirektion R. bereits Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung zurückgewiesen.

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Die Kläger machen geltend, daß das Finanzamt E. die gegenüber den Klägern bestehende Amtspflicht verletzt habe, indem es die Mitteilung des Finanzamtes in H vom 24.2.1991 erst am 18.9.1992 bearbeitet habe. Infolge dessen hätten die Kläger einen Schaden in Höhe von 19.O8O,45 DM erlitten, der bei einer fristgerechten Auswertung der Mitteilung des Finanzamtes H nicht entstanden sein würde. Ein Mitverschulden sei den Klägern nicht anzurechnen, da nur die Firma G. GmbH die geänderte Mitteilung des Finanzamtes H erhalten hätte. Die persönlichen Steuerberater der Kläger hätten keine Kenntnis erlangt.

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Nach Klagerücknahme in Höhe von 8.960,89 DM beantragen die

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Kläger,

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das beklagte Land zu verurteilen, an sie

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19.080,45 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30.8.1994 zu

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zahlen.

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Das beklagte Land beantragt,die Klage abzuweisen.

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Es ist der Auffassung, daß eine Amtspflichtverletzung nicht gegeben sei, da die Pflicht zur rechtzeitigen Auswertung übersandter Mitteilungen der Finanzbehörden nicht gegenüber den einzelnen Steuerpflichtigen bestehe. Das beklagte Land vertritt weiter die Auffassung, daß ein Amtshaftungsanspruch ausgeschlossen sei, weil sich die Kläger bei ihren Steuerberatern schadlos halten könnten. Diese seien verpflichtet gewesen, die von der Treuhänderin, der Firma G. GmbH an alle beteiligten Bauherren rechtzeitig übersandten Feststellungsbescheide des Finanzamtes in H sorgfältig zu überwachen und hierbei insbesondere darauf zu achten, daß das Wohnsitzfinanzamt die entsprechende Mitteilung fristgerecht bearbeite. Insoweit müßten sich die Kläger auch ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt. Bezug genommen.

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Entscheidungsgründe

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Die Klage ist überwiegend begründet.

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Den Klägern steht ein Anspruch auf Zahlung von 12.72O,3O DM aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG, § 254 BGB zu.

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Indem das Finanzamt E. eine rechtzeitige Neufestsetzung der Einkommenssteuer der Kläger für die Jahre 1978 und 1979 auf die Mitteilung des Finanzamtes H vom 14.2.1991 unterließ, handelte es amtspflichtwidrig.

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Nach § 175 Abs. 1 AO ist ein Steuerbescheid zu ändern, soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 1O AO), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird. Die Finanzbehörde ist bei Erlaß von Steuerbescheiden an solche bindenden, in anderen Bescheiden getroffenen Feststellungen gebunden. Ändert sich ein solcher Grundlagenbescheid, so muß der darauf beruhende Steuerbescheid von Amts wegen entsprechend angepaßt werden (vgl. Tipke/Kruse, AO, § 175 Tz. 3).

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Durch die Mitteilung des Finanzamtes H vom 14.2.1991 erhielt das Finanzamt E. am 25.2.1991 Kenntnis von der geänderten Feststellung der entsprechenden Einkünfte der Kläger. Da aber die Bearbeitung erst am 18.9.1992 erfolgte, konnte eine steuerrechtliche Berücksichtigung der höheren Verluste wegen der nach § 171 Abs. 1O AO eingetretenen Bin-

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dungswirkung nicht mehr, erfolgen. Diese Rechtslage hat die Oberfinanzdirektion R. mit Bescheid vom 22.11.1994 im einzelnen den Klägern erläutert. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Bescheid Bl. 11 des Anlagenhefters verwiesen.

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Die Amtspflichtverletzung durch das Finanzamt E. war auch schuldhaft.

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Durch die schuldhafte Amtspflichtverletzung ist den Klägern ein Gesamtschaden in Höhe von 19.080,45 DM entstanden. Bei fristgemäßer Bearbeitung des Bescheides des Finanzamtes H vom 14.2.1991 wäre den Klägern dieser Schaden nicht entstanden. Der Schaden selbst setzt sich aus den Differenzbeträgen zwischen den tatsächlich festgesetzten Einkommens-und Kirchensteuern sowie den bei zutreffender Bearbeitung durch das Finanzamt neu festzusetzenden Einkommens- und Kirchensteuern zusammen. Im einzelnen hätten die Kläger im Jahre 1978 an Einkommenssteuer 8.014,-- DM und an Kirchensteuer 721,-- DM weniger zu zahlen gehabt. Für das Jahr 1979 hätte sich die Einkommenssteuer um 9.491,-- DM und die Kirchensteuer um weitere 854,19 DM verringert. Diese Zahlen sind zwischen den Parteien unstreitig.

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Anderweitige Ersatzmöglichkeiten (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) bestehen für die Kläger nicht.

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Schadensersatzansprüche gegen die Firma G. GmbH können nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden, nachdem

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im Februar 1993 der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist.

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Gegenüber den Steuerberatern der Kläger bestehen keine Schadensersatzansprüche, nachdem die Kläger unwidersprochen vorgetragen haben, daß diese von den geänderten Feststellungsbescheiden des Finanzamtes H keine Kenntnis erhalten haben. Deshalb oblag ihnen auch nicht die Pflicht, einen ent-sprechenden Änderungsantrag gemäß § 171 Abs. 3 AO an das Finanzamt E. zu richten.

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Den Klägern war es auch nicht möglich, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels (§ 839 Abs. 3 BGB) abzuwenden. Ein Änderungsantrag gemäß § 171 Abs. 3 AO stellt kein Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB dar. Rechtsmittel im Sinne dieser Vorschriften müssen sich gegen eine sich als Amtspflichtverletzung darstellende Handlung oder Unterlassung richten und das Ziel haben, diese zu beseitigen (BGH VersR 1982, 954). Solange eine Amtspflicht nicht begangen ist, kann dagegen auch kein Rechtsmittel eingelegt werden (vgl. Pa-landt, § 839, Rdnr. 74). Die Amtspflichtverletzung wurde vorliegend zeitlich mit dem Verstreichenlassen der Jahresfrist nach Erhalt der Mitteilung des Finanzamtes H begangen.

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Die Kläger müssen sich jedoch ein Mitverschulden gemäß

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§ 254 BGB am Entstehen des Schadens entgegenhalten lassen.

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Dieses bemißt die Kammer gegenüber der eindeutig im Vorder-

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grund stehenden Amtspflichtverletzung seitens des Finanzamtes E. mit einem Drittel. Denn die Kläger müssen sich das Verhalten der Firma G. GmbH als Empfangsbevollmächtigte der Bauherrengemeinschaft zurechnen lassen. Es ist unstreitig, daß der geänderte Feststellungsbescheid vom 14.2.1991 der G. GmbH zugestellt worden ist. Diese Zustellung an den Empfangsbevollmächtigten wirkte für die Kläger als Feststellungsbeteiligte (vgl. Tipke/Kruse, § 183 Tz. 3, 12). Aufgabe der Firma G. GmbH war es sodann, den Klägern den geänderten Feststellungsbescheid zukommen zu lassen. Weiter wäre es eine sachgerechte Interessenwahrnehmung der G. gewesen, die Kläger auf die Möglichkeit des Abänderungsantrages gemäß § 171 Abs. 3 AO hinzuweisen. Es kann dahinstehen, ob die Firma G. den Klägern einen entsprechenden Hinweis gegeben hat. Entweder haben dann die Kläger diesen Hinweis nicht beachtet oder aber die Kläger hätten nach Erhalt der geänderten Festsetzung diese ihren Steuerberatern zuleiten müssen. Diese hätten dann den entsprechenden Antrag zur Wahrung der Interessen der Kläger beim Finanzamt E. stellen müssen.

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Somit kann dahinstehen, welche Maßnahmen die Firma G. GmbH ergriffen hat, denn jedenfalls haben die Kläger für ihren internen Bereich einzustehen. Gegenüber der eindeutigen Amtspflichtverletzung durch das Finanzamt E. hat das Mitverschulden der Kläger jedoch eindeutig zurückzutreten.

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Die Zinsentscheidung folgt aus § 288 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§. 91, 269 Abs. 3, 100 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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Streitwert:

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Bis 20.6.1995:              28.041,34 DM

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Ab dann:              19.080,45 DM.