Löschungsbegehren gegen Wirtschaftsauskunft wegen Gesellschafterbeteiligung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangten Löschung bzw. Unterlassung der Weitergabe der Information, dass Kläger 2 Mehrheitsgesellschafter einer insolvenzbetroffenen U GmbH sei. Streitpunkt war, ob die Speicherung und Weitergabe nach §29 BDSG bzw. als Eingriff nach §823 BGB unzulässig ist. Das Landgericht hält die Datenverarbeitung für zulässig, da die Angabe für die Bonitätsbeurteilung der Gesellschaft von Gewicht ist. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Löschung und Unterlassung gegen Wirtschaftsauskunft als unbegründet abgewiesen; Speicherung und Weitergabe nach §29 BDSG zulässig.
Abstrakte Rechtssätze
Die Speicherung und Weitergabe personenbezogener Daten über einen Gesellschafter im Rahmen einer Wirtschaftsauskunft ist nach §29 Abs.1 BDSG zulässig, wenn die Angaben für die Gesamtbeurteilung der Kreditwürdigkeit der betreffenden Gesellschaft von Bedeutung sind.
Ist die Speicherung und Weitergabe nach §29 BDSG erlaubt, fehlt es an Rechtswidrigkeit und damit an den Voraussetzungen eines Anspruchs aus §823 Abs.1 BGB wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
Auch eine Mehrheitsbeteiligung ohne formelle Geschäftsführungsstellung kann ein berechtigtes Informationsinteresse Dritter begründen, weil der Mehrheitsgesellschafter abstrakt maßgeblichen Einfluss auf wirtschaftliche Entscheidungen ausüben kann.
Bei der Interessenabwägung ist auf die abstrakte Geeignetheit der Information zur Bonitätsbeurteilung abzustellen; subjektive Motive der Beteiligung führen nicht automatisch zur Unzulässigkeit der Auskunft.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in eben dieser Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitutes erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin zu 1., deren Geschäftsführer der Kläger zu 2. ist, betreibt ein Warenhandelsunternehmen auf dem Gebiet der Telekommunikation. Gleichzeitig ist der Kläger zu 2. als Mehrheitsgesellschafter an der Firma U GmbH in Köln beteiligt, deren Geschäftsführer sein Bruder ist und bezüglich derer in der Vergangenheit ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden war. Die Beklagte ist eine Wirtschaftsauskunftei und weist in ihren gespeicherten Daten über die Klägerin zu 1. auch auf die Beteiligung des Klägers zu 2. an der U GmbH sowie die hierzu vorliegenden negativen Informationen hin.
Hintergrund der Beteiligung des Klägers zu 2. an der U GmbH war, dass dieser seinem Bruder auf diesem Wege das Startkapital für die Aufnahme einer eigenen Geschäftstätigkeit zur Verfügung stellen wollte. Da er an der Geschäftstüchtigkeit seines Bruders Zweifel hegte, wollte der Kläger zu 2. jedoch zu dessen Schutz in die Lage versetzt werden, weitere geschäftliche Aktivitäten seines Bruders zu verhindern, wenn daraus weiterer Schaden zu entstehen drohte.
Als sich im Spätsommer 2002 die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der U GmbH herausstellte, veranlasste der Kläger zu 2. seinen Bruder, unverzüglich Insolvenzantrag zu stellen.
Die Kläger sind der Ansicht, die Speicherung und Weitergabe der Information über seine Beteiligung an der U GmbH im Rahmen von Auskünften über die Klägerin zu 1. verstoße gegen §§ 27, 29 BDSG und stelle darüber hinaus einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Ein berechtigtes Interesse Dritter daran zu erfahren, dass er Mehrheitsgesellschafter einer anderen Firma sei, bezüglich derer ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt worden sei, bestehe nicht.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen,
1. die Angabe in der von ihr geführten Wirtschaftsauskunftsdatei, der Kläger zu 2. sei als Gesellschafter an der U GmbH aus Köln beteiligt, zu der Informationen über Haftanordnung / Eidesstattliche Versicherung sowie Konkurs- / Insolvenzverfahren vorliegen, zu löschen;
2. hilfsweise, es zu unterlassen, die vorgenannten Angaben im Zusammenhang mit Daten über die Klägerin zu 1. zu verarbeiten oder zu nutzen, insbesondere es zu unterlassen, die vorgenannten Angaben im Rahmen von Wirtschaftsauskünften über die Klägerin zu 1. Dritten gegenüber bekannt zu machen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Ansicht, die Speicherung und Weitergabe der fraglichen Information sei zulässig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist sowohl mit dem Haupt- als auch dem Hilfsantrag unbegründet.
Der geltend gemachte Anspruch auf Löschung bzw. Unterlassung der Weitergabe der fraglichen Daten ergibt sich weder aus § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG noch aus § 823 Abs. 1 BGB. Die Befugnis der Beklagten zur Speicherung folgt aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BDSG. Damit ist auch die Weitergabe gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 BDSG gestattet. Dass die dort normierten weiteren Voraussetzungen nicht erfüllt seien, wird von den Klägern nicht beanstandet. Aus der vorgenannten Befugnis folgt ebenfalls, dass die Speicherung und Weitergabe nicht rechtswidrig ist und damit auch keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Kläger darstellt (§ 823 Abs. 1 BGB).
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Speicherung und Weitergabe persönlicher Daten über den Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH im Zusammenhang mit einer Auskunft über dieselbe zulässig ist, wenn diese im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Kreditwürdigkeit der Gesellschaft nicht ohne Gewicht sind. Auskünfte, die geeignet sind etwaige Kreditgeber zu einer sorgfältigen Bonitätsprüfung zu veranlassen, sind für das Kreditgewerbe erforderlich und müssen, wenn sie zutreffen und nicht den sensitiven persönlichen Bereich berühren, regelmäßig vom betroffenen Geschäftsführer und Gesellschafter hingenommen werden, wenn er Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und die damit verbundene Kreditwürdigkeit der von ihm geführten GmbH in Anspruch nehmen will (vgl. BGH NJW 2003, 2904, 2905 m.w.N.).
Die Kammer verkennt nicht, dass die Fallkonstellation, die der vorstehend zitierten und - soweit ersichtlich - auch den sonst zu diesem Gebiet ergangenen Entscheidungen zugrunde lag, anders gelagert war als der vorliegende Fall, in dem der Kläger zu 2. lediglich Mehrheitsgesellschafter der weiteren Firma war, über die negative Kreditauskünfte vorlagen.
In den bislang entschiedenen Fällen lag der Sachverhalt jeweils so, dass der Kläger gleichzeitig Geschäftsführer einer anderen Gesellschaft war, über die negative Boni-tätsinformationen vorlagen. Hauptargument für die Verneinung eines schutzwürdigen Interesses des Betroffenen im Rahmen des § 29 BDSG war stets, dass ein Geschäftsführer maßgeblichen Einfluss auf die wirtschaftliche Entwicklung einer Unternehmung nehmen könne und das negative Faktoren in dieser Richtung Rückschlüsse auf die „Führungsqualitäten" beim beauskunfteten Unternehmen zulassen.
Nach der Überzeugung der Kammer ist vorliegend der Ansicht der Beklagten der Vorzug zu geben. Diese argumentiert zu Recht damit, dass der hiesige Kläger zu 2. als Mehrheitsgesellschafter der U GmbH ebenfalls maßgeblichen Einfluss auf die dort zu treffenden wirtschaftlichen Entscheidungen nehmen könne, zumal die ganze Konstruktion ohnehin deshalb gewählt worden sei, um den Bruder des Klägers zu 2. letztlich zu überwachen.
Auch die Kläger stellen nicht in Abrede, dass die Mehrheitsgesellschafterstellung des Klägers zu 2. an der Firma seines Bruders dem Zwecke der geschäftspolitischen Überwachung und Einflussnahme dienen sollte. An eben dieser Information ist im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung ein - abstrakt zu beurteilendes - Informationsinteresse zu bejahen, auch wenn die Einflussnahme im Einzelfall nach dem Vortrag der Kläger „zum Wohl" des Bruders geschehen sollte.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 10.000,00 €