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Landgericht Köln·5 O 440/15·25.06.2018

VOB/B: Vergütung für Vorhaltung nur bei nicht vom Auftragnehmer vertretener Verzögerung

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus einem VOB/B-Bauvertrag restliche Vergütung aus der Schlussrechnung, insbesondere Mehrkosten wegen verlängerter Bauzeit und Vorhalteleistungen. Das LG Köln verneinte Ansprüche für mehrere Vorhaltepositionen und Baustellengemeinkosten, weil die Klägerin nicht schlüssig darlegte, dass die Verzögerungen nicht aus ihrer Sphäre stammten bzw. von der Auftraggeberin zu vertreten waren. Teilweise sprach es Vergütung für bestimmte Positionen (u.a. Baubüro, Beleuchtung, Kontrollfahrten, Zusatzschilder, Toilettencontainer) jedoch nur bis zum vertraglich maßgeblichen Termin 09.11.2012 zu. Bestandspläne wurden mangels vollständiger Übergabe nicht vergütet; Zinsen wurden auf den zugesprochenen Betrag zugesprochen.

Ausgang: Klage überwiegend abgewiesen; zugesprochen wurden 13.318,48 € nebst Zinsen, im Übrigen kein Anspruch auf Mehrvergütung wegen Bauzeitverlängerung/Bestandsplänen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vergütungsansprüche für Vorhalteleistungen nach Leistungsverzeichnis-Positionen, die eine Verlängerung „durch den Auftraggeber“ bzw. „nicht durch den Auftragnehmer verursacht“ voraussetzen, bestehen nur bei schlüssigem Vortrag dazu, dass die Verzögerung in der Sphäre des Auftraggebers liegt bzw. vom Auftragnehmer nicht zu vertreten ist.

2

Eine vertragliche Klausel, die die Vergütung von Bedarfs- und Vorhaltepositionen an eine vom Auftraggeber verursachte Verzögerung knüpft, ist grundsätzlich wirksam und stellt insbesondere keine unzulässige Beweislastumkehr dar.

3

Witterungseinflüsse, mit denen bei Angebotsabgabe üblicherweise zu rechnen ist, begründen regelmäßig keine Behinderung i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B und rechtfertigen ohne substantiierten Vortrag zu Art, Dauer und Auswirkung keine Bauzeitverlängerungs- und Mehrvergütungsansprüche.

4

Das Abzeichnen von Aufmaßblättern durch die örtliche Bauleitung belegt die Leistungserbringung, enthält aber ohne besondere Bevollmächtigung regelmäßig kein Anerkenntnis der vergütungsrechtlichen Anspruchsgrundlage oder einer Bauzeitverlängerung.

5

Eine Dokumentationsvorgabe im Leistungsverzeichnis (z.B. wöchentliche Vorlage/Abzeichnung) führt nicht ohne Weiteres zum vollständigen Ausschluss der Vergütung; der Auftragnehmer kann die Leistungserbringung grundsätzlich auch nachträglich substantiiert nachweisen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 2 Abs. 2, § 2 Abs. 3, § 2 Abs. 5, § 6 Abs. 6 VOB/B i.V.m. § 642 BGB§ 2 Abs. 5 oder § 6 Abs. 6 VOB/B i.V.m. § 642 BGB§ 6 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B§ 280 Abs. 1 BGB§ 286 Abs. 1 BGB§ 288 Abs. 2 BGB a.F.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.318,48 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz  seit dem 01.04.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 92 % und die Beklagte zu 8 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Aufgrund einer Ausschreibung der Beklagten vom 02.08.2011 betreffend Rohbauarbeiten bei der Baumaßnahme „Barrierefreie Stadtbahnhaltestelle M Straße / Gürtel“ bot die Klägerin mit Schreiben vom 20.08.2011 ihre Leistungen in Form eines Kurztextangebotes zum Preis von 724.097,-- € an. Die Beklagte erteilte unter dem 24.10.2011 den Zuschlag. Nach Durchführung der Arbeiten erfolgte die förmliche Abnahme am 25.03.2014, bei der unter anderem das Fehlen eines Bestandsplans für die Stahlbrücke festgehalten wurde.

3

Die Klägerin übermittelte der Beklagten ihre Schlussrechnung vom 13.11.2014, die mit 699.441,36 € (hier sowie im Folgenden, soweit nicht anders gekennzeichnet, brutto) endete. Abzüglich geleisteter Zahlungen errechnete die Klägerin eine offene Restforderung von 339.612,20 €. Die Beklagte wies die Rechnung mit Schreiben vom 19.11.2014 zunächst wegen mangelnder Prüffähigkeit zurück, unter anderem weil gemäß Pos. 01.26.0004 geforderte Bestandspläne fehlten. Die Klägerin antwortete am 26.11.2014 und teilte unter anderem mit, die Bestandspläne würden „derzeit noch einmal überarbeitet“.

4

Das von der Beklagten beauftragte Ingenieurbüro teilte der Klägerin Mitte März 2015 mit, dass von dort aus nach Prüfung der Schlussrechnung eine Teilzahlung von 207.091,80 € befürwortet werde. Dem widersprach die Klägerin und setzte eine Frist zur Zahlung des gesamten offenen Betrages bis zum 31.03.2015. Die Beklagte leistete sodann eine Teilzahlung von 174.113, 96 €, die der Klägerin am 10.04.2015 gutgeschrieben wurde. Nachdem am 18.09.2015 eine Verhandlung über die von der Klägerin gestellten Nachtragsangebote stattgefunden hatte, erstellte die Klägerin unter dem 17.05.2016 eine korrigierte Schlussrechnung, die auf einen offenen Betrag von 165.879,84 € endete (Anlage K 5a zum Schriftsatz vom 25.07.2016).

5

Die Klägerin hält die von der Beklagten vorgenommenen Rechnungskürzungen teilweise für unberechtigt.

6

Sie ist der Ansicht, da sie die übertragenen Leistungen unstreitig erbracht habe, sei es Sache der Beklagten, darzulegen und zu beweisen, dass Ursache und Verschulden für die längere Bauzeit, die zu den Mehrforderungen geführt habe, in der Sphäre der Klägerin lägen. Der Beklagten sei von Anfang an klar gewesen, dass die Klägerin verschiedene Leistungen länger würde vorhalten müssen, weshalb das Leistungsverzeichnis entsprechende Positionen enthalten habe. Darüber hinaus habe der Bauoberleiter der Beklagten die Aufmaße, aus denen sich die Mehrleistungen ergäben, stets unbeanstandet abgezeichnet und damit anerkannt.

7

Unter Verwahrung gegen die Darlegungs- und Beweislast behauptet die Klägerin weiter, sie hätte die Fertigstellung ihrer Arbeiten zum 09.11.2012 vorgesehen. Aufgrund verschiedener, von ihr nicht zu vertretender Umstände sei es zu einer Gesamtverzögerung bis zum 25.10.2013 gekommen.

8

Zunächst sei sie im Januar/Februar 2012 witterungsbedingt an der Ausführung ihrer Bauleistungen behindert gewesen, was der Beklagten entsprechend angezeigt worden sei. Daneben sei sie von Anfang Januar bis mindestens 25.04.2012 in der Durchführung ihrer Arbeiten behindert gewesen, weil bei Suchschachtungen festgestellt worden sei, dass der westliche Aufzugsschacht von Kabelleerrohren gequert wurde, die verlegt werden mussten, deren Lage so vorher nicht bekannt gewesen sei. Die Planung und Ausführung sei – auch wegen der kalten Witterung – sehr umfangreich gewesen, weshalb die Klägerin das Nachtragsangebot Nr. 3 vorgelegt habe, das seitens der Bauleitung als begründet anerkannt worden sei. Mit den Suchschachtungen habe die Klägerin nicht früher beginnen können, da seitens der L Einwendungen gegen den Verkehrszeichenplan erhoben worden seien.

9

Eine weitere Verzögerung habe sich durch Änderungswünsche der Beklagten an von der Klägerin bestellten Brücken/Verbindungsbrücken ergeben. Diese seien ab September 2012 zur Montage fertig gestellt gewesen; die Beklagte habe den Montagetermin verschoben, und die Brücken seien deshalb erst am 25.02.2013 abgenommen worden. Die Treppenanlage sei Monate vor dem angeordneten Rückbau der Provisorien und der Verkehrseinrichtung fertig gewesen. Somit habe nicht die Leistung der Klägerin Einfluss auf deren Vorhaltedauer gehabt, sondern die Verzögerung bei den Straßen- und Gehwegbauarbeiten.

10

Schließlich habe es die Beklagte versäumt, die mit dem Aufzugbau beauftragte Firma ordnungsgemäß in den Bauablauf und seine Koordination einzubinden. Diese habe sich unkooperativ verhalten und so alle anderen am Bau Beteiligten in ihrer Arbeit behindert.

11

Die Bestandspläne habe die Klägerin der Beklagten übergeben. Dort hätten lediglich die Maßketten auf dem Kopf gestanden, was die Klägerin aber trotz aller Bemühungen nicht habe beheben können.

12

Die Klägerin beantragt,

13

die Beklagte zu verurteilen, an sie 165.498,24 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 339.612,20 € für die Zeit vom 01.04.2015 bis 09.04.2015 und aus 165.498,24 € seit dem 10.04.12015 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält die Schlussrechnungskürzungen sämtlich für berechtigt. Insbesondere lege die Klägerin nicht dar, warum die Verzögerungen, die zu ihren Mehrforderungen geführt hätten, von der Beklagten verursacht worden seien. Dies sei auch nicht der Fall gewesen. Vielmehr habe die Klägerin selbst die Verzögerungen verursacht. Die Ausführungsfrist sei verbindlich vom 05.12.2011 bis 05.10.2012 vereinbart worden; der von der Klägerin früher erstellte Bauablaufplan sei deswegen bereits nicht einschlägig. Des Weiteren habe die Klägerin bereits die Planung und Einholung der erforderlichen verkehrsbehördlichen Anordnungen sowie Betra-Anträge verspätet vorgenommen. Das Risiko widriger Witterungsbedingungen sei nach dem Vertrag von der Klägerin zu tragen gewesen. Dass im Gehwegbereich Kabel verlegt gewesen seien, hätte die Klägerin bereits der Baubeschreibung entnehmen können, so dass sie frühzeitig aktuelle Pläne über die Lage der Leitungen hätte anfordern müssen und auch die Suchschachtungen bereits früher hätte durchführen können. Etwaige Umlegungsarbeiten hätte die Klägerin in ihr Angebot mit einkalkulieren müssen. Zudem habe die Verzögerung durch diese Arbeiten allenfalls von Ende Januar bis Ende März 2012 gedauert.

17

Die Beklagte behauptet weiter, dass die Klägerin auch mit der Erstellung der Stahlbrücken deutlich verspätet begonnen habe, die nach deren eigenem Plan am 25.09.2012 fertiggestellt sein sollten. Dass sie stattdessen erst ab Februar 2013 hergestellt worden seien, habe darauf beruht, dass die Klägerin selbst zahlreiche Vorleistungen verspätet durchgeführt habe, so etwa das Betonieren der Bodenplatten für die Treppentürme und die Neuherstellung der Trogbrücken. Unabhängig davon habe die Klägerin die Aufmaße für die beiden Stahlbrücken zu spät genommen, die von ihr vorgelegten Pläne seien unzureichend gewesen, und die Klägerin habe sich nicht ausreichend mit den Nachfolgegewerken abgestimmt. Hinzu kämen schließlich weitere Versäumnisse der Klägerin wie die verspätete Herstellung der temporären Treppentürme, fehlendes paralleles Arbeiten, fehlende Übersendung tauglicher Bauzeitenpläne und nicht ausreichender Personaleinsatz. Dass die Aufzugbaufirma verspätet mit ihren Arbeiten beginnen konnte, habe ebenfalls auf Versäumnissen der Klägerin beruht, die die Durchbrüche für die Aufzüge nicht termingerecht erstellt habe.

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Die Beklagte behauptet ferner, die im Abnahmeprotokoll vom 25.03.2014 festgehaltenen Mängel seien nicht vollständig behoben worden. Insbesondere fehlten nach wie vor die Bestandsunterlagen. Konkret handele es sich um die Einspeisung der Bauwerksdaten der Klägerin in die Bauwerksbuchdatei, die Gleichstellung der Schal- und Bewehrungspläne, die Rückgabe der mit den Ausschreibungsunterlagen überreichten Ausführungspläne, die unter Punkt 4. der ZTV-ING genannten Bestandsübersichtszeichnungen sowie die digitalisierten Fassungen der Werkstatt-/Bestandspläne der Herstellerin der Stahlbrücken und Unterfangungen der Aufzugdurchbrüche.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die Klage ist lediglich im erkannten Umfang begründet.

22

1. a)

23

Vorab ist festzuhalten, dass der Klägerin keine Ansprüche zustehen, soweit sie sich darauf beruft, die Ausführungszeit der Bauleistungen habe sich gegenüber der Ausschreibung bzw. dem Bauzeitenplan verlängert. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ansprüche auf § 2 Abs. 2, § 2 Abs. 3, § 2 Abs. 5 oder § 6 Abs. 6 VOB/B i.V.m. § 642 BGB gestützt werden. Der Vortrag ist jedenfalls zu keiner der vorgenannten Anspruchsgrundlagen ausreichend substantiiert und damit letztlich unschlüssig.

24

Unstreitig stehen alle streitbefangenen Positionen, die sich mit der Vorhaltung von Gegenständen (z.B. Baubüro oder Treppentürme) befassen, nach dem Leistungsverzeichnis unter dem Vorbehalt, dass die Verlängerung durch den Auftraggeber bzw. (bei 1.2.16) nicht durch den Auftragnehmer verursacht worden ist.

25

Ungeachtet dessen, dass es sich um Bedarfspositionen handelte, weil im Zeitpunkt der Ausschreibung nicht feststand, ob es zu einer Verlängerung der Bauzeit kommen würde (vgl. nur Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 5. Teil, Rn. 47), hatten die Parteien zum Vertragsinhalt gemacht, dass Voraussetzung der Vergütungspflicht der jeweiligen Position nicht nur sein sollte, dass es zu einer Verlängerung der Vorhaltedauer kam, sondern dass die Verzögerung auch durch die Beklagte bzw. nicht durch die Klägerin verursacht worden war. Dass die Beklagte auch diejenigen Positionen, deren Ausführung von Beginn an nicht feststand, sondern sich erst aufgrund des Bauverlaufes ergeben sollte, mit Vordersätzen versehen hatte, ist unbedenklich und stützt den Standpunkt der Klägerin nicht, denn ein solches Vorgehen war bereits deshalb geboten, um ihr eine möglichst genaue Kalkulation ihres Angebotes zu ermöglichen.

26

Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Kammer keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der entsprechenden Vertragsklauseln. Da auch die Ansprüche aus § 2 Abs. 5 oder § 6 Abs. 6 VOB/B i.V.m. § 642 BGB, die bei einer fehlenden vertraglichen Vereinbarung zu sich aus Verzögerungen ergebenden Ansprüchen zur Anwendung gelangen, entweder eine Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers bzw. voraussetzen, dass die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten sind, liegt keine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild und damit keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin dar. Da sie nach allgemeinen Grundsätzen für die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig ist, handelt es sich auch nicht um eine AGB-rechtlich unzulässige Beweislastumkehr.

27

b)

28

Die Klägerin hat jedenfalls letztlich nicht schlüssig dargelegt, dass die unstreitig eingetretenen Verzögerungen im Bauablauf nicht von ihr zu vertreten waren.

29

Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass der vertraglich vereinbarte Zeitpunkt für die Fertigstellung der der Klägerin übertragenen Leistungen nicht schon der 05.10.2012, sondern erst der 09.11.2012 war. Dies ergibt sich aus dem den Ausschreibungsunterlagen beigefügten Ablaufplan (Anlage RSG 10), der ausweislich des Protokolls des Aufklärungsgespräches vom 21.10.2011 (Anlage RSG 9, dort Ziffer 2.) unverändert gelten sollte. Wie sich dies mit dem unter Ziffer 3. festgelegten Gesamtfertigstellungstermin zum 05.10.2012 vereinbaren soll, lässt sich weder dem Protokoll entnehmen noch wird dies von der Beklagten erläutert. Soweit die Klägerin – wie oben erläutert – darzulegen hat, dass sie die Verzögerung nicht zu vertreten hat, kann ihr diese Widersprüchlichkeit nicht angelastet werden.

30

Dass sie mit der Ausführung vor Ort am 05.12.2011 beginnen sollte, stellt die Klägerin dagegen selbst nicht in Abrede. Dem Vortrag der Beklagten, dass sie in dem Zeitraum ab der Auftragserteilung am 24.10.2011 schon mit (Vor-)Arbeiten hätte beginnen können, ist die Klägerin ebenfalls nicht substantiiert entgegengetreten, so dass insofern jedenfalls nicht festgestellt werden kann, dass Verzögerungen, deren Ursache in der verspäteten Aufnahme der Planung bzw. Ausführung der Arbeiten lag, nicht von der Klägerin zu vertreten waren.

31

So hat die Klägerin nicht bestritten, dass sie die Planung zur Verkehrssicherung am 21.11.2011 noch nicht beauftragt hatte. Diese sei – nach ihrem eigenen Vortrag – erst am 22.12.2011 erstellt worden. Gründe für diese Verzögerung hat die Klägerin nicht dargelegt; soweit sie sich auf mehrere, nacheinander vorgebrachte Einwendungen der L beruft, werden diese nicht näher spezifiziert, so dass der diesbezügliche Vortrag ebenso unsubstantiiert ist wie die nicht konkretisierte Behauptung, die Verkehrsleiteinrichtung sei zum vereinbarten Vertragstermin fertig gewesen. Außerdem setzt sich die Klägerin nicht mit dem Argument der Beklagten auseinander, dass die Vorgaben der L hätten erfragt werden müssen, bevor die Planung in Auftrag gegeben wurde.

32

Dass die Beantragung der sogenannten Betra keine Verspätung der Ausführung zur Folge hatte, gesteht die Klägerin selbst zu (Schriftsatz vom 12.07.2017, Seite 9), denn diese sei weder für die Verkehrssicherungsmaßnahmen noch für die Freilegung der Kabel oder deren Umlegung erforderlich gewesen. Im Übrigen oblag auch dies der Klägerin und hätte gegebenenfalls früher in die Wege geleitet werden müssen.

33

Auch die von der Klägerin angeführten Witterungsbedingungen stellen keinen Umstand dar, der eine Verlängerung der vertraglichen Ausführungsdauer und damit korrespondierende Vergütungsansprüche rechtfertigen kann. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B gelten Witterungseinflüsse, mit denen bei Abgabe des Angebotes normalerweise gerechnet werden musste, nicht als Behinderungen. Mangels abweichender Vereinbarung muss diese Wertung auch im Verhältnis der Parteien gelten. Dass die Bauarbeiten (auch) im Winter durchzuführen waren, war der Klägerin bei Angebotsabgabe bekannt. Zudem trägt sie weder vor, welche genauen Witterungsbedingungen in Köln im fraglichen Zeitraum herrschten, noch warum sie hierdurch bei welchen Arbeiten behindert war.

34

Bezüglich der – unstreitigen – Kabelumlegungsarbeiten lässt die Klägerin erneut eine Auseinandersetzung mit der Argumentation der Beklagten vermissen, die Informationen über die Lage der im Baustellenbereich zu erwartenden Kabel hätten früher und von den zuständigen Stellen eingeholt werden können und müssen. Was es heißen soll, die Klägerin habe „die Arbeitsvorbereitung rechtzeitig in Angriff genommen“, wird nicht erläutert; allerdings zeigen auch die nachfolgenden Ausführungen zum geplanten bzw. tatsächlichen Baubeginn, dass jedenfalls der Zeitraum zwischen Auftragserteilung und dem vereinbarten Baubeginn nicht in dem möglichen und gebotenen Maße genutzt wurde. Warum mit den Suchschachtungen nicht früher begonnen wurde, legt die Klägerin ebenfalls nicht dar. Dass die Witterungsbedingungen sie jedenfalls nicht zu entlasten vermögen, wurde vorstehend bereits dargelegt.

35

Dass die Klägerin die Deckendurchbrüche am 16.04.2012 fertiggestellt hatte, hat die Beklagte mit ihrem Schriftsatz vom 17.10.2017 (Seiten 15-17) widerlegt, ohne dass die Klägerin hierauf im Folgenden nochmals eingegangen wäre. Ihrem Beweisantritt aus dem Schriftsatz vom 12.07.2017 (Seite 283) brauchte daher nicht nachgegangen zu werden; die Vernehmung des Zeugen wäre auf eine Ausforschung hinausgelaufen.

36

Ob die Aufmaße für die Aufzüge auch vor der Fertigstellung der Durchbrüche hätten genommen werden können, ist letztlich nicht entscheidungserheblich. Unstreitig hat die mit dem Aufzugbau beauftragte Firma das Aufmaß nicht genommen, und die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass dem aus Sicht der Beklagten die noch nicht fertiggestellten Durchbrüche entgegenstanden. Vor diesem Hintergrund kann sich die Klägerin jedenfalls nicht darauf berufen, sie habe die hierdurch verursachte – unterstellte – Verzögerung nicht zu vertreten.

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Welche weiteren konkreten Auswirkungen das behauptete unkooperative Verhalten des Aufzugbauers und das von der Klägerin in diesem Zusammenhang gerügte Versäumnis der Beklagten, diese Firma ordnungsgemäß in den Bauablauf und seine Koordination einzubinden, hatte, ist ebenfalls nicht substantiiert vorgetragen worden.

38

Soweit die Klägerin eine sechsmonatige Verzögerung wegen angeblich beklagtenseits zu verantwortender Planungsänderungen der Brücken behauptet, ist zwar unstreitig, dass der ursprünglich vorgesehene Termin 25.09.2012 überschritten wurde. Dass allein die Anordnung, die angeschraubten Winkel durch eine geschweißte Konstruktion zu ersetzen, zu der geltend gemachten Verzögerung von sechs Monaten geführt haben soll, ist kaum plausibel, kann aber letztlich auch dahinstehen.

39

Die Klägerin ist jedenfalls dem Vorbringen der Beklagten insoweit nicht entgegengetreten, als die provisorischen Treppentürme, die Voraussetzung für den Einbau der Trog- und Stahlbrücken waren, derart verspätet geplant und ausgeführt wurden, dass die Verzögerung zumindest auch hierauf beruhte. Bereits nach dem eigenen Vortrag der Klägerin seien die Treppentürme am 14.10.2012 fertiggestellt worden, woran sich die Stahlbauarbeiten angeschlossen hätten, die letztlich am 25.02.2013 beendet worden seien. Allerdings hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 17.10.2017 unter Vorlage der Bautagesberichte detailliert und von der Klägerin im Folgenden unwidersprochen vorgetragen, dass die Trogbrücken erst im Januar 2013 fertiggestellt wurden, und erst danach konnten – so auch die Klägerin – die Stahlbrücken montiert werden. Die ursprünglich behauptete Verzögerung durch die Planungsänderung bis Anfang Januar 2013 (Schriftsatz vom 25.07.2016, Seiten 6/7) kann also jedenfalls nicht allein ursächlich für die verspätete Fertigstellung der Brücken geworden sein.

40

Schließlich kann die Klägerin nichts für sie Günstiges aus dem Umstand herleiten, dass der Bauleiter der Beklagten die Aufmaßblätter abgezeichnet hat, aus denen sich – unterstellt – auch ergibt, dass die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Zum einen kann einer solchen Erklärung nicht die Bedeutung beigemessen werden, zugleich die Grundlage der Vergütung anerkennen zu wollen; zum anderen war der Bauleiter jedenfalls nicht zur Abgabe derart weitreichender, die vertraglichen Grundlagen berührender Erklärungen bevollmächtigt.

41

Im Ergebnis hat die Beklagte die Schlussrechnung der Klägerin damit in den Positionen 01.01.0003, 01.02.0002, 01.02.0016 und 01.03.0016 zu Recht auf 0,-- € gekürzt.

42

Entsprechendes gilt für die mit dem Nachtrag Nr. 14 geltend gemachten Zuschläge für Baustellengemeinkosten, die auf den Zeitraum der Verzögerung entfallen sollen.

43

2.

44

Zu den übrigen zwischen den Parteien noch streitigen Positionen ist Folgendes auszuführen:

45

01.01.0002 Baubüro vorhalten

46

Dass das Baubüro erst am 23.01.2012 aufgestellt wurde, hat die Klägerin nicht mehr bestritten. Wie oben dargelegt, galt der Ablaufplan allerdings weiter, so dass als vertragliches Ende nicht der 05.10.2012, sondern der 09.11.2012 anzusetzen ist. Darüber hinaus gehende Ansprüche stehen ihr aus den oben dargelegten Gründen nicht zu.

47

Die Vergütung der Klägerin beläuft sich insofern also auf 2.884,79 € netto (9,533 Monate x 302,60 €).

48

01.02.0012 und 13 Beleuchtungsanlage und Sicherheitsbeleuchtung für Treppen betreiben

49

Dass die Klägerin diese Leistungen erbracht hat, bestreitet die Beklagte selbst nicht. Die Vergütung mit dem Argument vollends zu streichen, die Beleuchtung könne erst ab dem 15.10.2012 und damit nach Ende des ursprünglichen Leistungszeitraums installiert worden sein, erscheint daher nicht gerechtfertigt. Zwar hat die Klägerin auf den entsprechenden Vortrag der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 24.11.2016 nicht mehr erwidert. Die Kammer hält es allerdings für gerechtfertigt, zumindest den nach dem ursprünglichen Ablaufplan vorgesehenen Zeitraum vom 12.03. bis zum 09.11.2012 (entspricht 33 Wochen) zugrundezulegen. Bei zwei Treppentürmen ergibt sich so zugunsten der Klägerin ein Vergütungsanspruch von jeweils 4.640,46 € netto bei den beiden Positionen.

50

01.03.0017 Kontrolle der Arbeitsstellensicherung

51

Auch hier hält die Kammer die Kürzung auf 0,-- € für unberechtigt. Dass nach dem Leistungsverzeichnis nur die maximal nach einer Woche der örtlichen Bauleitung vorgelegten Dokumentationen anerkannt werden sollten, bewirkt keinen vollständigen Anspruchsausschluss für den Fall der Nichtvorlage. Der Klägerin steht vielmehr die Möglichkeit offen, die Erbringung dieser Leistung auch nachträglich noch nachzuweisen und dafür eine Vergütung zu verlangen. Mit der Anlage K 30 hat sie ausreichend substantiiert vorgetragen, an welchen Tagen wie viele Kontrollfahrten durchgeführt wurden. Das hat die Beklagte nicht bestritten, sondern lediglich die Tatsache, dass die Wartungsfahrten wöchentlich von der örtlichen Bauleitung abgezeichnet wurden (Schriftsatz vom 24.11.2016, Seite 41).

52

Die Klägerin hat daher Anspruch auf Vergütung jedenfalls für den ursprünglich vertraglich vorgesehenen Leistungszeitraum bis zum 09.11.2012, mithin für insgesamt 473 Kontrollfahrten, in der Summe 26.942,08 € netto.

53

01.03.0025 Zusatzschilder vorhalten

54

Anders als bei den oben unter 1. behandelten Positionen stand diese nicht unter dem Vorbehalt, dass die Verzögerung durch die Klägerin verursacht worden war. Auch ist die tatsächliche Leistungserbringung aufgrund der unterzeichneten Aufmaßblätter 86 und 88 (K 31a und b) anerkannt worden. Aus den zuvor bereits dargelegten Gründen ist die Vergütung allerdings jeweils auf den Zeitraum bis zum 09.11.2012 zu beschränken.

55

Die Klägerin kann folglich aus dieser Position weitere 5.334,57 € netto beanspruchen ((300 T. : 7 x  22 St. + 266 T. : 7 x 11 St.) x 3,92 € / StWo).

56

01.26.0004 Bestandspläne

57

Die Kürzung dieser Position auf 0,-- € ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass die Bestandspläne nicht vollständig übergeben wurden, ist letztlich als unstreitig anzusehen. Die Klägerin hat sich einerseits nicht substantiiert mit dem Schreiben der Beklagten vom 31.07.2014 (Anlage RSG 65) auseinandergesetzt; andererseits hat sie selbst am 26.11.2014 noch mitgeteilt, die Bestandspläne würden „derzeit noch einmal überarbeitet“. Über ihre mit keinen konkreten Angaben versehene Behauptung, die Bestandspläne seien „auf Basis der übergebenen Daten gefertigt und der Beklagten übergeben worden“, Beweis zu erheben, würde ersichtlich eine Ausforschung darstellen.

58

09.02.0002 Toilettencontainer vorhalten (Nachtrag Nr. 02)

59

Die Vorhaltung ab dem 15.02.2012 ergibt sich aus den unterzeichneten Aufmaßblättern, insbesondere aus Anlage K 32a. Ein zusätzlicher Nachweis für den Zeitraum bis zum 30.04.2012 ist angesichts dessen nicht erforderlich, denn es ist kein Grund ersichtlich, warum der Container zwischenzeitlich wieder entfernt worden sein sollte, zumal die Beklagte die Position 09.02.0001 anerkannt hat.

60

Auch hier kann die Klägerin die Vergütung allerdings nur bis zum 09.11.2012 beanspruchen, mithin 1.811,74 € (8,8 Monate x 205,88 €).

61

Nachträge Nrn. 03, 07, 09, 10 und 13

62

Hier hat die Klägerin jeweils die von der Beklagten vorgetragenen Einheitspreise in ihre korrigierte Schlussrechnung übernommen bzw. macht bei Nachtrag Nr. 7 die drei streitigen Einzelpositionen 4, 5 und 8 nicht mehr geltend.

63

3.

64

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB a.F.

65

4.

66

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.

67

Streitwert: 165.879,84 €