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Landgericht Köln·5 O 421/05·20.03.2006

Schadensersatzklage wegen zu Unrecht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge abgewiesen

SozialrechtSozialversicherungsrechtAmtshaftungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Ersatz eines Zinsschadens aus zu Unrecht entrichteten Arbeitnehmerbeiträgen. Streitgegenstand ist, ob die Sozialversicherungsträger Amtspflichten verletzt haben, insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen und Anmeldung zur Versicherung. Das Landgericht verneint eine haftungsbegründende Amtspflichtverletzung und weist die Klage als unbegründet ab. Betriebsprüfungen dienen der Beitragskontrolle und schützen nicht vor Überzahlungen einzelner Beitragspflichtiger.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen Zinsschaden aus zu Unrecht abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG setzt eine schuldhafte Verletzung einer Amtspflicht voraus; der Anspruchsteller muss einen in sich schlüssigen Tatsachenvortrag vorlegen, der die Pflichtverletzung substantiiert darlegt.

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Die bloße Behauptung, eine Behörde habe einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung übersehen, genügt nicht zur Bejahung einer Amtspflichtverletzung; es ist darzulegen, welche konkreten Angaben bei Anmeldung oder Prüfung gemacht worden sind, aus denen ein Fehler folgt.

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Betriebsprüfungen nach SGB IV dienen primär der Sicherung der Beitragsentrichtung zugunsten der Versicherungsträger und begründen keine weitergehende Schutzpflicht zugunsten des Arbeitgebers oder eines vermeintlichen Berechtigten gegen Überzahlungen; sie müssen weder umfassend noch erschöpfend sein.

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Die bloße Funktion als Empfänger von Beiträgen (Einzugsstelle) begründet ohne weitere Anknüpfungspunkte keine Haftung für möglicherweise fehlerhafte Entscheidungen oder Prüfhandlungen anderer Stellen.

Relevante Normen
§ 28p Abs. 1 SBG IV§ 27 SGB IV§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB§ Art. 34 Satz 1 GG§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 709 Satz 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen eines Zinsschadens infolge zu Unrecht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge aus Amtspflichtverletzung.

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Der Kläger hält 33,33 % der Gesellschaftsanteile der Verkehrsbetrieb G GmbH mit Sitz in M/Rheinland. Gesellschaftsanteile zu je gleichen Anteilen wie der Kläger halten die Mutter des Klägers sowie sein Bruder. Der Gesellschaftsvertrag vom 02.04.1982 ist bis auf eine im Februar 1999 erfolgte Änderung zum Wettbewerbsverbot unverändert gültig. Zusätzlich zu seiner Gesellschafterposition ist der Kläger auch seit Mai 1982 Mitgeschäftsführer der GmbH.

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Seit dem 01.05.1982 führte die GmbH für den Kläger monatlich Sozialversicherungsbeiträge an die Beklagte zu 3) und die Bundesanstalt für Arbeit als Träger der Arbeitslosenversicherung ab.

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Die Beklagte zu 3) als Einzugstelle der Sozialversicherungsträger bis 1994 und danach die Beklagte zu 2) führten bei der GmbH seit 1982 regelmäßig Betriebsprüfungen im Sinne des heute gültigen § 28p Abs. 1 SBG IV durch.

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Mit Bescheid vom 18.10.2002 stellte die Beklagte zu 3) gegenüber dem Kläger fest, dass für ihn aufgrund seiner Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer ab dem 01.05.1982 keine Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung bestanden habe. Die eingezahlten Beträge für den Zeitraum vom 01.05.1982 bis zum 30.11.2002 wurden daraufhin dem Kläger erstattet. Es erfolgte zudem gemäß § 27 SGB IV eine Zinszahlung für die Monate Februar 2003 bis Juni 2003 in Höhe von insgesamt 1.125,90 €.

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Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm die Beklagten als Gesamtschuldner wegen Amtspflichtverletzung Schadensersatz wegen der entgangenen Zinsen aufgrund zu Unrecht eingezogener Arbeitnehmerbeiträge für die gesetzliche Rentenversicherung für den Zeitraum vom 01.05.1982 bis zum 30.11.2002 schulden. Er verweist insbesondere darauf, dass seit 1982 laufend Betriebsprüfungen stattgefunden hätten und aufgrund der bekannten höchtsrichterlichen Rechtsprechung habe den Bediensteten der Beklagten auffallen müssen, dass er überhaupt nicht sozialversicherungspflichtig gewesen sei. Die Frage seiner Sozialversicherungspflicht sei jeweils Gegenstand der Betriebsprüfungen gewesen. Die maßgeblichen Verträge seien immer vorgelegt worden. Auf die Prüfungen seiner sozialversicherungsrechtlichen Stellung durch die Betriebsprüfer habe er auch vertrauen dürfen. Der Kläger behauptet, er hätte die entrichteten Beträge verzinslich oder in Form einer kapitalbildenden Lebensversicherung angelegt und hierfür Zinsen mindestens in Höhe von 4 % p.a. erzielen können. Wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf die Klageschrift verwiesen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten zu verurteilen, an ihn 22.710,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2003 als Gesamtschuldner zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten vertreten die Ansicht, dass der geltend gemachte Anspruch weder dem Grunde noch der Höhe nach gegeben sei. Eine den Kläger schützende Amtspflicht sei nicht verletzt worden. Der Kläger habe den Schaden nicht durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abgewendet. Die Schadenshöhe bestreiten sie ebenfalls.

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Die Beklagte zu 1) ist zudem der Meinung, dass sie als Gegnerin eines Anspruchs des Klägers nicht in Betracht komme, da sie lediglich Empfängerin der Versicherungsbeiträge gewesen sei. Eventuelle amtspflichtwidrigen Handlungen der Beklagten zu 2) und 3) seien ihr nicht zuzurechnen. Ein Verschulden liege nicht vor.

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Die Beklagte zu 2) macht geltend, dass sie im Rahmen der Betriebsprüfungen die Sozialversicherungspflicht des Klägers nicht überprüft habe. Sie erhebt die Einrede der Verjährung.

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Die Beklagte zu 3) meint, dass ein Ersatzanspruch des Klägers ihr gegenüber allenfalls für den Zeitraum bis einschließlich 1994 bestehen könne, da sie seit diesem Zeitpunkt weder als Einzugsstelle noch als Prüfer mit der Angelegenheit befasst gewesen sei. Auch sie erhebt die Einrede der Verjährung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch gegenüber den Beklagten zu 1) bis 3) gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 34 Satz 1 GG zu.

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Eine Amtspflichtverletzung der Beklagten zu 1) bis 3) wegen der in dem Zeitraum vom 01.05.1982 bis zum 30.11.2002 vom Kläger zu Unrecht entrichteten Arbeitnehmerbeiträge für die gesetzliche Rentenversicherung kann nicht angenommen werden.

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Soweit darauf abgestellt werden könnte, dass im Jahre 1982 bei einer erstmaligen Anmeldung des Klägers zur Sozialversicherung bereits fehlerhaft davon ausgegangen wurde, der Kläger unterliege der Rentenversicherungspflicht, fehlt es bereits an einem hinreichend substantiierten Vortrag des Klägers, dass im Rahmen dieser Anmeldung die Amtspflicht zur Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung seitens der Beklagten verletzt wurde. Darauf hat das Gericht bereits im Termin hingewiesen.

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Bereits 1982 dürfte eine Sozialversicherungspflicht des Klägers nicht vorgelegen haben. Denn nach mehreren Entscheidungen des Bundessozialgerichts war die Frage der Sozialversicherungspflichtigkeit von sogenannten Gesellschafter-Geschäftsführern geklärt. Im Hinblick auf die Anmeldung im Jahre 1982 hat der Kläger nur vorgetragen, dass die GmbH seit Mai 1982 für ihn monatlich Sozialversicherungsbeiträge an die Beklagte zu 3) abgeführt habe und dass von Anfang an zu Unrecht ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis des Klägers bejaht worden sei. Mangels eines weiteren Tatsachenvortrags reicht dieses Vorbringen des Klägers für die Annahme einer Amtspflichtverletzung seitens der Beklagten jedoch nicht aus. Die bloße Nichtbeachtung einer bestimmten höchstrichterlicher Rechtsprechung führt nicht bereits zur Bejahung eines Amtshaftungsanspruches. Unter anderem käme es für die Beantwortung der Frage der Amtspflichtverletzung darauf an, welche Angaben den Kläger betreffend bei seiner Anmeldung gemacht worden sind. Da nur eine schuldhafte Amtspflichtverletzung zu einer Schadensersatzpflicht führt, ist eine Darlegung eines in sich schlüssigen Sachverhalts, der eine Prüfung sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen ermöglicht, erforderlich. Schließlich gehört der Vortrag zum Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit zum schlüssigen Klagevorbringen.

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Hinsichtlich der später erfolgten laufenden Betriebsprüfungen fehlt es an einer das Vermögensinteresse des Klägers schützenden Amtspflichtverletzung. Nach der bereits im Termin erörterten Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 29.11.1984, MDR 1985, 650) liegt der Sinn und Zweck der Betriebsprüfungen im Sozialversicherungsrecht nämlich nur darin, im Interesse des Versicherungsträgers und aller Versicherten, die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern. Nach Ansicht des BGH kommt der Betriebsprüfung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts keine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung zu. Insbesondere bezweckt sie nicht, etwa den Arbeitgeber als Beitragsschuldner vor Überzahlungen und Nachforderungen zu schützen. Eine derartige Schlussfolgerung verbietet sich schon deshalb, weil die Betriebsprüfung nicht umfassend oder erschöpfend zu sein braucht und sich regelmäßig auf bestimmte Einzelfälle oder Stichproben beschränkt. Diese Grundsätze sind ohne weiteres auf den Kläger als vermeintlich Berechtigten aus der Rentenversicherung übertragbar.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 1. HS, 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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Streitwert: 22.710,04 €