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Landgericht Köln·5 O 419/11·27.08.2012

Amtshaftung wegen Misshandlungen im Heim: Klage mangels Pflichtverletzung abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStaatshaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte vom Land aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG Schmerzensgeld wegen psychischer Spätfolgen behaupteter Misshandlungen und Zwangsarbeit während einer Heimunterbringung. Das LG Köln wies die Klage ab, weil eine schuldhafte Amtspflichtverletzung von Mitarbeitern des Beklagten nicht hinreichend substantiiert dargelegt war. Die dem Land obliegende Heimaufsicht sei im Wesentlichen strukturell; konkrete, zeitlich zuordenbare Pflichtverstöße wurden nicht vorgetragen. Auf die Verjährung kam es daher nicht an.

Ausgang: Schmerzensgeldklage aus Amtshaftung mangels substantiiert dargelegter Amtspflichtverletzung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG setzt eine hinreichend konkret dargelegte schuldhafte Amtspflichtverletzung eines Amtsträgers voraus.

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Bei der Heimaufsicht erstreckt sich die staatliche Aufsicht grundsätzlich auf die Sicherung des leiblichen, geistigen und seelischen Wohls der Minderjährigen, ohne die Selbstständigkeit des Einrichtungsträgers in Zielsetzung und Durchführung der Erziehung zu beseitigen.

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Zur schlüssigen Darlegung einer Aufsichtspflichtverletzung im Rahmen der Heimaufsicht bedarf es konkreter Angaben zu den beanstandeten Aufsichtsmaßnahmen und deren Bezug zur betreffenden Einrichtung; pauschaler Vortrag genügt nicht.

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Fehlt es an einer zeitlichen Einordnung der behaupteten Geschehnisse, kann eine sachgerechte Verteidigung des Anspruchsgegners vereitelt sein, sodass der Vortrag unschlüssig sein kann.

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Kann eine Klage bereits mangels schlüssigen Vortrags zur haftungsbegründenden Pflichtverletzung nicht durchdringen, kann die Frage der Verjährung offenbleiben.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 839 Abs. 1 BGB§ Art. 6 GG§ 210 BGB§ 839 BGB§ Art. 34 GG§ 78 JWG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

 

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung des Beklagten in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin macht einen Anspruch für psychische Spätfolgeschäden aus Misshandlung und Missbrauch während der Heimerziehung geltend.

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Die Klägerin behauptet, sie sei im Rahmen der Erziehungsfürsorge in der Zeit von August 1963 bis 1981 im Kinderheim „A“ in P untergebracht gewesen (Seite 2 der Klageschrift, Bl. 3 d.A.). Mit Schriftsatz vom 07.06.2012 gibt die Klägerin an, sie habe das Kinderheim erst im April 1984 verlassen (Seite 4 des Schriftsatzes der Klägerin vom 07.05.2012 (Bl. 44 d.A.). Die Heimaufenthalte seien vom Jugendamt Essen, das auch die Vormundschaft über sie ausgeübt habe, veranlasst worden.

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Während der Fürsorgeerziehung sei es sowohl zu mehrmaligem sexuellem Missbrauch als auch zu körperlichen und seelischen Misshandlungen in Form von körperlicher Gewalt und Freiheitsentziehung mittels körperlicher Gewalt durch das jeweilige Erziehungspersonal gekommen. Die körperlichen Misshandlungen hätten aus Schlägen und Prügel mit allen erdenklichen Gegenständen, aber auch in tagelangem einsperren unter Nahrungsentzug und in völliger Dunkelheit in eigens dafür eingerichteten „Besinnungs“-Räumen bestanden. Als Grund für diese Art von Bestrafungen seien seitens der Erzieher unter anderem schon bloßes Unruhigsein, Entfernen vom Heimgelände, Bettnässen und angebliche Schlechterfüllung von Arbeitsaufträgen angesehen worden.

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Während der Fürsorgeerziehung sei es zudem zur Zwangsarbeit in und außerhalb der Einrichtung gekommen. Diese Zwangsarbeit habe unter anderem auch in der Tätigkeit in der anstaltsinternen Großküche sowie anderen Hilfstätigkeiten, zu denen sie durch die jeweilige Heimleitung herangezogen worden sei, bestanden.

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Die Klägerin verweist hinsichtlich der vorstehenden Umstände auf eigene schriftliche Darstellungen (Bl. 3 bis 11, 20 bis 55 des Anlagenheftes), die selbsterklärend seien.

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Die Klägerin trägt weiter vor, sie habe neben den unmittelbar aus den Körperverletzungshandlungen resultierenden Verletzungen der körperlichen Integrität, die teilweise mit gravierenden Verletzungen am Körper einhergegangen seien, aufgrund der dauerhaften Misshandlungen auch weitere Schäden psychischer Natur erlitten. Bei ihr seien Unruhezustände, Angstgefühle und Depressionen aufgetreten. Ihr vermindertes Selbstwertgefühl, begründet durch die Behandlung in den Kinderheimen, habe unvermeidlich eine verzerrte Weltanschauung für das gesamte Leben mit sich gebracht.

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Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien unmittelbar ausgelöst worden, nachdem das Schicksal von ehemaligen Heimkindern im großen Stil von den Medien aufgegriffen und sie in besonderem Maße an die grausamen Geschehnisse der eigenen Kindheit erinnert worden sei. Die für sie vollkommen unerwartete Konfrontation mit einer Vielzahl gleichgelagerter Missbrauchsfälle habe, wie bei einigen anderen ehemaligen Heimkindern, dazu geführt, dass die Erinnerungen an die über Jahrzehnte erfolgreich verdrängten Erlebnisse sich auf die Psyche so belastend ausgewirkt hätten, dass es letztendlich im Rahmen einer sogenannten Retraumatisierung zu den vorbeschriebenen Krankheitsbildern gekommen sei. Sie habe sich in der Folge mehreren Behandlungen unterziehen müssen, was seither fortdauernd der Fall sei.

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Die Klägerin hält die Zahlung eines Schadensersatzes bzw. Schmerzensgeldes für die erlittenen Gesundheitsschäden in Höhe von pauschal 54.000,00 € für angemessen.

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Die Klägerin ist der Meinung, der Beklagte sei zur Zahlung aus § 839 Abs. 1 BGB verpflichtet. Er sei für die Heim- und für die Fürsorgeerziehung zuständig gewesen und habe die ihm obliegenden Aufsichtspflichten verletzt. Zur Aufsichtspflicht gehörten sowohl Maßnahmen der strukturellen Aufsicht, das heißt Überwachung der Organisation von Erziehungsplänen, fachlicher Qualifikation des Erziehungspersonals, finanzieller und räumlicher Ausstattung der Einrichtungen und Überwachung der von den Kindern und Jugendlichen durchzuführenden Tätigkeiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung. Zur Aufsichtspflicht hätten aber auch regelmäßige Kontrollen zur Überwachung und der Beobachtung des Kindeszustandes einschließlich regelmäßiger körperlicher Kontrollen gehört. Der Beklagte hätte bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung seiner Aufsichtspflicht durchaus Kenntnis von den geschilderten Vorkommnissen erlangen können, da gerade die Zwangsarbeit fast täglich stattgefunden habe und oftmals mit einer längeren Abwesenheit der Kinder und Jugendlichen aus der jeweiligen Heimeinrichtung verbunden gewesen sei.

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Die während der Heimaufenthalte erlittenen Misshandlungen stellten – auch nach damaliger Anschauung – Rechts- und Menschenrechtsverletzungen in erheblichem Umfang dar. Die Kinder seien in den Einrichtungen ihrem eigenen Schicksal überlassen worden. Das gesamte System sei darauf angelegt gewesen, den Kindern, welche in großer Anzahl durch im Verhältnis wenige, fachlich unzureichend qualifizierte Erzieher betreut worden seien, systematisch Gehorsam beizubringen. Dieser habe als „Heimdisziplin“ über dem nach Artikel 6 GG zu beachtenden Wohl des Kindes gestanden.

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Es müsse angenommen werden, dass den Beklagten sehr deutlich bewusst gewesen sei, unter welchen Missständen, sie, die Klägerin, gelitten habe. Bereits die Tatsache, dass der Beklagte über andere Einrichtung informiert gewesen sei, hätte ihm Anlass geben müssen, auch die Einrichtungen in P entsprechend zu kontrollieren. Der Beklagte habe jedoch die Augen vor den Missständen verschlossen.

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Die Klägerin ist der Meinung, der Anspruch sei nicht verjährt. Sie verweist insbesondere auf § 210 BGB, wonach eine Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen die Verjährung hemme. Sie sei an einer vorherigen Prozessführung dadurch gehindert worden, dass ihr in der Zeit nach Eintritt der Volljährigkeit die Geschäftsfähigkeit hierfür gefehlt habe. Sowohl die Depressionen als auch die ständige Traumatisierung seien als Umstand zu beurteilen, der ihre dauernde Geschäftsunfähigkeit in diesem Bereich nach sich gezogen habe. Erst durch die Aufdeckung massenhafter Missbrauchs- und Misshandlungsfälle und der darauffolgenden ärztlichen Behandlung im Jahr 2008 sei ihr Schritt für Schritt eine vollständige Realisierung der Geschehnisse gelungen und sie in die Lage versetzt worden, für die Geltendmachung ihrer rechtlichen Ansprüche einzutreten.

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Die Klägerin beantragt,

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              den Beklagten zu verurteilen, an sie 54.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte ist der Meinung, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu.

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Gegenwärtig könne von ihm nicht einmal der von der Klägerin angeführte Aufenthalt in dem Kinderheim, das – insoweit unstreitig – in kirchlicher Trägerschaft gestanden habe, überprüft werden. Es erscheine jedoch kaum nachvollziehbar, dass der vorliegend dargestellte Aufenthalt der Klägerin nahezu identisch verlaufen sei mit dem Aufenthalt der Klägerin T in den Kinderheimen R und S2 im Rechtsstreit Landgericht Köln 5 O 418/11. In der Klageschrift würden nur allgemein sexueller Missbrauch, körperliche und seelische Misshandlungen sowie Zwangsarbeit während des Aufenthalts der Klägerin angeführt. Die allgemein angesprochene Zwangsarbeit werde jedoch nicht weiter konkretisiert. Auch aus den persönlichen Aufzeichnungen der Klägerin ergebe sich insoweit kein Hinweis. Es erscheine zweifelhaft, dass die allgemeine Bezugnahme im Schriftsatz der Klägerin vom 07.05.2012 auf ihre persönlichen Berichte der Substantiierung des Klagevortrags genüge. Der Beklagte bestreitet auch die Richtigkeit dieses Vortrags.

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Der Beklagte ist der Meinung, eine Pflichtverletzung seinerseits liege nicht vor. Ein durch ihn zu verantwortendes „institutionelles Unrecht“ könne nicht als haftungsbegründend herangezogen werden. Die dem Landesjugendamt obliegende Heimaufsicht habe zudem keine Überwachung einzelner Mitarbeiter der Heime oder der Lebensumstände einzelner Bewohner der Heime beinhaltet, sondern eine strukturelle Aufsicht. Hierbei würden die Kriterien überprüft, die zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Heimbetriebs erforderlich seien. Hierzu gehörten die bauliche Ausgestaltung der Räumlichkeiten, die Qualifikation und der Bestand des Personals, die zur Einhaltung der pädagogischen Standards erforderlich seien, die Bewilligung der Betriebserlaubnis und vergleichbare Punkte. Demgegenüber sei die Betreuung der einzelnen Heimbewohner den örtlichen Jugendämtern und damit den Kommunen zugeordnet. Dementsprechend könne ihm eine Amtspflichtverletzung selbst dann nicht angelastet werden, wenn es in einzelnen Fällen oder bei einigen der vielfältigen Einrichtungen zu nicht zu rechtfertigenden Übergriffen gekommen sein sollte. Ein Fehlverhalten von einzelnen Erziehern oder Ordensschwestern, aber auch von anderen Bewohnern der Heime hätte im Rahmen der ihm obliegenden vorgenannten strukturellen Heimaufsicht letztlich nicht verhindert werden können. Mangels konkreter Darlegung der gesundheitlichen Folgen könne auch nicht überprüft werden, ob der Klägerin der Höhe nach ein Betrag von 54.000,00 € zustehen könnte.

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Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze einschließlich der beigefügten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung von 54.000,-- € gegenüber dem Beklagten aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu.

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Dabei kann dahinstehen, ob sich die von der Klägerin geschilderten Vorfälle so ereignet haben, wie sie sie geschildert hat.

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Es liegt nämlich keine schuldhafte Pflichtverletzung von Mitarbeitern des Beklagten vor.

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Die darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat hierzu nicht ausreichend vorgetragen, inwieweit Mitarbeiter des Beklagten die ihnen obliegenden Aufsichtspflichten hinsichtlich des evangelischen Kinderheims in P verletzt haben. Insofern erstreckte sich die Aufsicht des Beklagten darauf, dass in den Einrichtungen das leibliche, geistige und seelische Wohl der Minderjährigen gewährleistet wurde. Die Selbstständigkeit der Träger der Einrichtungen in Zielsetzung und Durchführung ihrer erzieherischen Aufgabe blieb indes unberührt, sofern das Wohl der Minderjährigen nicht gefährdet wurde (vgl. auch §§ 78, 79 JWG, § 45 SGB VIII). Nur insofern oblag es den Mitarbeitern des Beklagten, die Kriterien zu überprüfen, die zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Heimbetriebs erforderlich waren. Hierzu gehörte u.a. die Qualifikation und der Bestand des Personals, die zur Einhaltung der pädagogischen Standards erforderlich waren.

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Die Klägerin hat hierzu, ohne konkrete Angaben zu dem Kinderheim in P zu machen, nur allgemein vorgetragen, dass die Aufsichtsmaßnahmen des Beklagten nicht hinreichend gewesen seien. Konkrete Angaben, etwa zu dem vorhandenen Personal und dessen Qualifikation fehlen. Soweit die Klägerin auf eine Besprechung vom 23.09.1965 und auf personelle Engpässe verweist, lässt sich hieraus nichts für das vorgenannte Kinderheim entnehmen.

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Eine Zuordnung ist zudem bereits deshalb nicht möglich, weil die Klägerin die ihr gegenüber vorgenommenen Maßnahmen zeitlich nicht konkret einordnet. Das ist aber notwendig, um dem Beklagten die Möglichkeit zur sachgerechten Verteidigung zu geben.

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Allein aus dem Umstand, dass es in den 50er, 60er und 70er Jahren zu nicht hinnehmbaren Missständen in Heimen in Deutschland gekommen ist, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass in Bezug auf die von der Klägerin dargestellten Umstände ein Fehlverhalten von Mitarbeitern des Beklagten vorgelegen hat.

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Ob der Anspruch der Klägerin verjährt ist, kann dahinstehen.

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Die Anwendbarkeit der Verjährungsvorschriften richtet sich nach Artikel 229, § 6 EGBGB. Danach ist die Vorschrift des § 852 Abs. 1 BGB a.F. maßgeblich. Der Anspruch verjährt in 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren „von der Begehung der Handlung an“ (vgl. heute: § 199 Abs. 2 BGB n.F.).

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Die 30jährige Verjährung ist dabei indes keine „Verjährungshöchstfrist“. Vielmehr sind auch hierfür die Vorschriften über Hemmung und Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung nach neuem Recht anwendbar (vgl. Palandt, BGB,      70. Auflage 2011, § 199 Rn. 42). Bis zur Vollendung der Verjährung kann daher eine erheblich längere Zeitspanne als 30 Jahre vergehen. Dies muss auch für § 852 Abs. 1 BGB a.F. gelten. Die Vorschriften über die Hemmung nach § 852 Abs. 2 BGB a.F. und §§ 202 bis 207 BGB a.F. gelten ebenfalls (vgl. Palandt, BGB, 50. Auflage 1991, § 852 Rn. 15, 17).

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Im vorliegenden Fall rügt die Klägerin Vorgänge, die bis 1981 bzw. 1984 erfolgten. Die 30jährige Verjährungsfrist wäre danach 2011 bzw. 2014 abgelaufen. Inwieweit eine Hemmung der Verjährung durch die von der Klägerin vorgetragene Geschäftsunfähigkeit für den vorliegenden Bereich eingetreten ist, kann dahinstehen.

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Einen Anspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) macht die Klägerin nicht geltend.

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Mangels zugrunde liegenden Hauptanspruchs scheidet auch der geltend gemachte Zinsanspruch aus.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

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Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin vom 14.08.2012 und des Beklagten vom 15.08.2012 geben keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

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Streitwert: 54.000,00 Euro