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Landgericht Köln·5 O 418/04·17.01.2005

Schadensersatzklage wegen verdeckten Eisenträgers in Parkbucht abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtAmtshaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Schadensersatz nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG und § 9a StrWG NRW wegen Beschädigung ihres Pkw beim Einfahren in eine Parkbucht. Das Landgericht Köln wies die Klage ab, da der Eisenträger außerhalb der Parkbucht lag und die Klägerin überwiegend mitverschuldet handelte. Zudem blieb die Klägerin im Beweismaß kritisch, nachdem die Beklagte das Ereignis mit Nichtwissen bestritten hatte.

Ausgang: Schadensersatzklage wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

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Ansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG setzen eine schuldhafte Verletzung der Amtspflicht (z.B. Verkehrssicherungspflicht) sowie deren kausale Verantwortlichkeit voraus.

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Überwiegt das Mitverschulden des Geschädigten nach § 254 BGB derart, dass eine eigene Verantwortlichkeit den Ersatzanspruch ausschließt, ist die Haftung des Trägers ausgeschlossen.

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Ein Verkehrsteilnehmer darf beim Einfahren in eine Parkbucht nur den Bereich befahren, den er bei der erforderlichen Sorgfalt überblicken kann; für einen sorgfältigen Verkehrsteilnehmer erkennbare, mit Laub verdeckte Hindernisse begründen eigenes Verschulden.

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Trifft die klagende Partei die Beweislast für das behauptete Unfallgeschehen und trägt sie keinen hinreichenden Beweisantritt vor, kann die Klage abgewiesen werden, wenn die Beklagte das Ereignis mit Nichtwissen bestreitet.

Relevante Normen
§ 839 BGB i. V. m. Artikel 34 GG und § 9 a StrWG NRW§ 254 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin verlangt Zahlung von Schadensersatz wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung - Amtspflichtverletzung -.

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Die Klägerin behauptet, sie habe am 17.01.2004 zu einer Zeit, als es dunkel gewesen sei, mit ihrem Pkw BMW, amtliches Kennzeichen XXX, die N-Straße in I befahren. Als sie in Höhe des Hauses Nummer 5 auf der rechten Fahrbahnseite eine freie Parkbucht gesehen habe, sei sie mit ihrem Pkw dort hinein gefahren. Am hinteren Ende der Parkbucht habe ein großer, schon verrosteter schwerer Eisenträger gelegen, der völlig mit Laub zugedeckt gewesen sei. Auf diesen Eisenträger sei sie mit der Schürze ihres Fahrzeugs aufgefahren. Die Schürze sei beschädigt worden. Trotz ordnungsgemäß eingeschaltetem Fahrlicht sei der Stahlträger für sie nicht zu sehen gewesen. Er habe nämlich unmittelbar vor einer Heckenbepflanzung gelegen. Die daneben befindlichen Parkbuchten seien mit rückwärts eingeparkten Fahrzeugen belegt gewesen.

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Ihren Gesamtschaden beziffert die Klägerin mit 1.149,19 €. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Seiten 3-5 der Klageschrift (Bl. 3-5 d.A.) verwiesen.

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Die Klägerin ist der Meinung, die Beklagte habe die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt, dass sie nicht für ein gefahrloses Befahren des öffentlichen Parkraums gesorgt und das Hindernis nicht beseitigt habe. Die Parkbucht befinde sich im öffentlichen Bereich.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.149,19 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit 06.05.2004 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte bestreitet das Unfallereignis mit Nichtwissen. Sie behauptet, der Unfall habe sich in einem Bereich ereignet, für den sie nicht verkehrssicherungspflichtig sei. Selbst wenn eine Verkehrssicherungspflicht für den maßgeblichen Bereich angenommen würde, würde eine Haftung ihrerseits ausscheiden, da der angebliche Stahlträger sich nicht innerhalb des Parkbuchtbereichs befunden habe, sondern dahinter. Das Schadensereignis sei daher auf ein haftungsausschließendes Eigenverschulden der Klägerin zurückzuführen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze einschließlich der beigefügten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e ;

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.149,19 € aus § 839 BGB i. V. m. Artikel 34 GG und § 9 a StrWG NRW zu.

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Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte liegt nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte für den Bereich der Parkbuchten verkehrssicherungspflichtig ist, weil sich diese auf öffentlichem Grund und Boden befinden, oder ob die Parkbuchten im Privateigentum stehen, so dass eine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten von vorne herein ausscheidet. Aus den von der Klägerin vorgelegten Fotos ergibt sich nämlich, dass sich der Eisenträger am Ende der Parkplatzumrandung befindet. Die Klägerin ist daher jedenfalls über die Parkplatzumrandung hinaus gefahren.

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Ein Anspruch der Klägerin scheidet auch deshalb aus, weil ihr Mitverschulden (§ 254 BGB) derart überwiegt, dass eine eventuelle Schadensersatzverpflichtung der Beklagten ausscheidet. Die Klägerin durfte nämlich – auch bei Dunkelheit – nur den Bereich befahren, den sie auch übersehen konnte. Der mit Laub zugedeckte Eisenträger war jedenfalls für einen Verkehrsteilnehmer, der mit der zu erwartenden Sorgfalt in die Parkbucht einfuhr, deutlich zu erkennen. Der Umstand, dass andere Fahrzeuge in den angrenzenden Parkbuchten geparkt waren, hindert dies nicht. Dass die Klägerin den Eisenträger nicht gesehen hat, zeigt nur, dass sie nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gefahren ist.

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Im Übrigen hat die für das Unfallereignis beweisbelastete Klägerin keinen Beweisantritt für das von der Beklagten zulässigerweise mit Nichtwissen bestrittene Unfallereignis vorgenommen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 1.149,19 €