Sturz auf vereistem Platz: Gemeinde haftet nicht wegen unterlassener Streuung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadensersatz nach einem Sturz auf dem H‑Platz wegen angeblicher Verletzung der Räum‑ und Streupflicht. Streitgegenstand ist, ob die Beklagte als Kommune eine Winterstreupflicht für die konkret begangene Strecke hatte. Das Gericht verneint eine Verkehrssicherungspflicht, weil der Platz keinen unentbehrlichen, stark frequentierten Fußweg darstellt und anliegende Gehwege geräumt waren. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Klage wegen angeblicher Streupflichtverletzung abgewiesen; kein Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, da keine Verkehrssicherungspflicht bestand.
Abstrakte Rechtssätze
Die winterliche Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen und Plätze besteht nur, wenn auf ihnen ein nicht unbedeutender Fußgängerverkehr stattfindet und sie für die Fußgänger unentbehrlich sind.
Art und Umfang der Räum‑ und Streupflicht bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Abwägung von Art und Wichtigkeit des Weges, Gefährlichkeit, Verkehrsaufkommen und der Zumutbarkeit für den Verpflichteten.
Der Verkehrsteilnehmer hat sich im Winter den gegebenen Straßenverhältnissen anzupassen; es ist ihm zumutbar, geräumte, benachbarte Gehwege zu benutzen, sodass nicht für jede individuell gewählte Strecke eine Streupflicht besteht.
Fehlt es an den Voraussetzungen für eine besondere Sicherungspflicht (z. B. fehlende Bedeutung des Weges, Vorhandensein geräumter Ausweichwege), liegt keine Amtspflichtverletzung und damit kein Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG vor.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung (Streupflichtverletzung).
Sie behauptet, am 08.12.2012 gegen 15.30 Uhr auf dem H-Platz in Köln infolge Eisglätte gestürzt zu sein und sich dabei eine Oberschenkelfraktur links zugezogen habe.
Die Klägerin hält ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 8.000 € für angemessen. Sie beantragt Feststellung der weitergehenden Schadensersatzpflicht.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, das aber mindestens 8.000,- Euro betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2013.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 08.12.2012 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält sich nicht für schadensersatzpflichtig, weil an der Unfallstelle keine Streupflicht bestanden habe. Die Beklagte selbst habe die Straßen in der unmittelbaren Umgebung des Gürzenichs gestreut gehabt. Die Fußgängerwege seien von den Anliegern geräumt worden. Es sei der Klägerin zumutbar gewesen, diese Wege zu benutzen. Die Klägerin treffe daher ein überwiegendes Mitverschulden. Auch die Höhe des geltend gemachten Schmerzensgeldes bestreitet die Beklagte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht kein Anspruch aus § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 StrReinG NRW gegen die Beklagte zu.
Eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in Form einer Verletzung der Räum- und Streupflicht liegt nicht vor.
Die winterliche Verkehrssicherungspflicht besteht nicht uneingeschränkt. Inhalt und Umfang der Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Straßen richten sich unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherung nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung nach den Umständen des Einzelfalls (BGH, NJW 1991, 33, 34). Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges sind ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Die Räum- und Streupflicht steht außerdem unter dem Vorbehalt des Zumutbaren und der Verhältnismäßigkeit, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt (BGH, DAR 1993, 386). Grundsätzlich muss sich der Verkehr auch im Winter den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen.
Der Sicherungspflichtige hat durch Schneeräumen und Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln die Gefahren, die infolge winterlicher Glätte für den Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Wegebenutzung und trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bestehen, im Rahmen und nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze zu beseitigen.
Für Gehwege innerhalb geschlossener Ortslagen gilt nach dieser Rechtsprechung, dass diese dann von Schnee und Eis zu befreien bzw. zu streuen sind, wenn auf ihnen ein nicht unbedeutender Verkehr stattfindet (BGH, VersR 1995, 221; 721, 722). Entsprechendes gilt für über die Fahrbahn führende Fußgängerüberwege, bei denen daher dann ein Winterdienst zu erfolgen hat, wenn sie belebt und unentbehrlich zur Überquerung der Straße sind (BGH, a.a.O.).
Diese Grundsätze gelten auch für öffentliche Plätze. Es kommt hier ebenfalls darauf an, dass ein nicht unbedeutender Fußgängerverkehr stattfindet und sie insofern für die Fußgänger unentbehrlich sind. Keinesfalls kann der Passant aber erwarten, dass bei winterlichen Straßenverhältnissen gerade die Strecke, die er begehen will, von Schnee und Eis befreit ist. Das wäre mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichen, zumal dann, wenn – wie hier – die anliegenden Bürgersteige geräumt sind. Hier ist es dem Passanten jedenfalls zumutbar, diese Wege zu benutzen.
Soweit die Klägerin geltend macht, die Glätte des Kopfsteinpflasters nicht rechtzeitig erkannt zu haben, ändert das nichts, weil nach den vorstehenden Grundsätzen schon eine Streupflicht nicht bestand.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Streitwert: 10.000 €