Klage wegen Baumschaden: Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt 3.000 € Schadensersatz, weil ein Ast sein Fahrzeug beschädigt haben soll. Streitpunkt ist, ob die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht durch ordnungsgemäße Baumkontrollen verletzt hat. Das LG Köln verneint eine Pflichtverletzung, da die Beklagte regelmäßige Kontrollen und Pflegearbeiten nachgewiesen hat und eine lückenlose Nachkontrolle nach dem Sturm nicht zumutbar war. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage wegen behaupteter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen Baumschäden ist eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch nicht ordnungsgemäße Kontrolle der Straßenbäume erforderlich.
Die Häufigkeit und Intensität von Baumkontrollen richtet sich nach dem aktuellen Stand der fachlichen Erkenntnisse (insb. der Baumkontrollrichtlinie) und rechtfertigt keine starre Pflicht zur zweimaljährigen Außensichtung.
Der Anspruchsteller trägt die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Pflichtverletzung; die Kommune kann durch substantiierten Vortrag und Beweisantritt das Vorliegen ordnungsgemäßer Kontrollen darlegen.
Nach einem großflächigen Sturmschaden ist der Kommune nicht grundsätzlich zuzumuten, innerhalb weniger Tage eine lückenlose Kontrolle des gesamten Baumbestands durchzuführen; besondere Nachforschungen richten sich nach den konkreten Umständen und der Zumutbarkeit.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der behaupteten Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in Anspruch.
Der Kläger stellte am 15.06.2014 gegen 16:00 Uhr seinen Pkw der Marke VW Passat auf dem O-Ring in Gummersbach-Bernberg in Höhe der Einmündung der Straße „Y“ am Fahrbahnrand ab. Gegen 17:30 Uhr stürzte ein größerer Ast auf den Pkw des Klägers.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Hierzu behauptet er, der Ast habe eine ältere Bruchstelle aufgewiesen. Der Ast sei ohne Einwirkung eines Sturmes abgebrochen. Bei ordnungsgemäßer Kontrolle hätte den Mitarbeitern der Beklagten die Bruchstelle auffallen müssen. Dies sei von den vor Ort im Einsatz befindlichen Polizisten und Feuerwehrleuten bestätigt worden. Die Reparaturkosten an dem klägerischen Pkw beliefen sich auf 5.070,59 €. Aufgrund des Alters und der Laufleistung des Pkw werde jedoch lediglich der Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 3.000,- € geltend gemacht.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2014 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet das Vorliegen einer älteren Bruchstelle. Der Ast sei durch den am vorangegangenen Pfingstwochenende durchgezogenen Orkan „Ela“ geschädigt worden und sodann zeitlich verzögert abgebrochen. Eine lückenlose Kontrolle des Baumbestands nach dem Orkan sei bis zum Unfalltag nicht möglich gewesen. Bei der letzten regulären Kontrolle am 23.09.2013 seien keine Auffälligkeiten festgestellt worden. Zudem seien bei weiteren Baumpflegearbeiten am 18.02.2014 ebenfalls keine Auffälligkeiten festgestellt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 GG zu.
Es fehlt bereits an einer Verkehrssicherungspflichtverletzung. Als Anknüpfungspunkt für eine Verkehrssicherungspflichtverletzung kommt allein eine nicht ordnungsgemäße Kontrolle der Straßenbäume in Betracht. Die Beklagte hat in den Grenzen des technisch Möglichen und ihr wirtschaftlich Zumutbaren (vgl. BGH VersR 2007, 72 = NJW 2007, 762) dafür zu sorgen, dass von Straßenbäumen keine Gefahr für den fließenden und ruhenden Verkehr ausgeht. Dies hat für verkehrssicherungspflichtige Kommunen eine Pflicht zur regelmäßigen Kontrolle des Baumbestands zur Folge. Diese Kontrollpflicht umfasst nach allgemeiner Meinung grundsätzlich nur eine Beschau vom Boden aus, wobei zur Frage der Häufigkeit dieser Beschaukontrollen keine Einigkeit herrscht.
Ältere obergerichtliche Entscheidungen (z.B. OLG Köln VersR 92, 371; OLG Düsseldorf VersR 92, 467; OLG Düsseldorf VersR 97, 463; OLG Hamm NJW-RR 03, 968) haben eine äußere Gesundheits- und Zustandsprüfung zweimal im Jahr – einmal in belaubtem, einmal in unbelaubtem Zustand – für erforderlich erachtet. Diese Rechtsprechung ist inzwischen durch neue fachliche Erkenntnisse überholt (OLG Köln VersR 2010, 1328 f., nach juris Rn. 13). Eine starre Kontrolle zweimal im Jahr wird mittlerweile als baumpflegerisch nicht sinnvoll und angezeigt angesehen, weil sie den Umständen des Einzelfalles nicht gerecht wird (Hötzel, VersR 04, 1234, 1237; Otto VersR 04, 878, 879; Breloer VersR 94, 359; OLG Hamm VersR 94, 357). Dem trägt die von der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. entwickelte Baumkontrollrichtlinie, erschienen im Dezember 2004, Rechnung, die die Häufigkeit der angemessenen Kontrolle aufgrund forstwissenschaftlicher Untersuchungen nach der Gefahrenlage, der Baumart, dem Standort und dem Alter des Baumes in differenzierter Weise bestimmt. Danach bedürfen Jungbäume in der Regel keiner Kontrolle, gesunde und leicht beschädigte Bäume in der Alterungsphase auch bei erhöhten Sicherheitserwartungen des Verkehrs einer einmal jährlichen Regelkontrolle. Die Alterungsphase beginnt zwischen 50 und 80 Jahren (vgl. OLG Köln VersR 2010, 1328 f., nach juris Rn. 13, mit Verweis auf Seite 19, 22 der Baumkontrollrichtlinie).
Dem Kläger obliegt grundsätzlich die volle Darlegungs- und Beweislast für eine Pflichtverletzung nach den vorgenannten Maßstäben. Die Beklagte hat diesbezüglich im Rahmen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast substantiiert und unter Beweisantritt vorgetragen, dass sowohl am 23.09.2013 als auch am 18.02.2014 Baumpflegearbeiten durchgeführt wurden. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus dem als Anlage B 3 vorgelegten Protokoll, dass noch am 18.02.2014 Arbeiten im fraglichen Bereich durchgeführt wurden. Es wurden Bäume aufgeastet und Ränder freigeschnitten (vgl. Bl. 27 d.A.). Auch im Hinblick auf die Kontrolle vom 23.09.2013 hat die Beklagte substantiiert und unter Beweisantritt vorgetragen. Sofern der Kläger dies pauschal bestreitet, ist dies unerheblich. Der Kläger trägt nicht substantiiert zu einer angeblichen Fehlerhaftigkeit dieser Kontrolle vor. Auch das Argument, der Beklagten hätte aufgrund des wenige Tage zuvor durchgezogenen Sturmtiefs „Ela“ eine besondere Nachforschungs- bzw. Kontrollpflicht oblegen, greift nicht durch. Eine lückenlose Kontrolle des Stadtgebiets innerhalb weniger Tage nach dem Sturm ist der Beklagten nicht zumutbar.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 3.000,- €