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Landgericht Köln·5 O 402/01·07.01.2002

Schadensersatz wegen Glatteisunfall: Gemeinde haftet nicht

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt 10.269,19 DM Schadensersatz für einen Glatteisunfall auf einer abschüssigen Nebenstraße und rügt Verletzung der kommunalen Streu- und Räumpflicht. Das Gericht prüft, ob ein verkehrswidriger Zustand vorlag und ob die Gemeinde zu einem früheren Streuzeitpunkt verpflichtet war. Es verneint einen verkehrswidrigen Zustand und betont, dass die Streupflicht nach dem konkreten Verkehrsbedürfnis zu bemessen ist. Zudem liegt nach Auffassung des Gerichts überwiegendes Mitverschulden des Klägers vor.

Ausgang: Schadensersatzklage des Klägers wegen Glatteisunfall abgewiesen; kein verkehrswidriger Zustand und überwiegendes Mitverschulden.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch gegen die Gemeinde nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG setzt voraus, dass ein verkehrswidriger Zustand vorgelegen hat; fehlt ein solcher Zustand, besteht kein Haftungsanspruch.

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Die Pflicht der Gemeinde zum Räumen und Streuen bemisst sich nach dem konkreten Verkehrsbedürfnis; allgemeine Streuzeiten sind Leitlinien, begründen aber keine starren Zeitpflichten.

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Die bloße Aufnahme einer Straße in einen Streuplan mit einer bestimmten Abstreuzeit begründet für sich genommen noch keine Verpflichtung, die Straße tatsächlich schon zu diesem Zeitpunkt gestreut vorzuhalten.

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Überwiegendes Mitverschulden des Geschädigten kann einen haftungsbegründenden Anspruch entfallen lassen, wenn dieser die Gefährlichkeit der Strecke kannte und regelmäßig befährt.

Relevante Normen
§ 839 BGB§ Art. 34 GG i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 Straßenreinigungsgesetz NW§ 91 Abs. 1 ZPO§ 108 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erfolgen.

Tatbestand

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Der Kläger ist Eigentümer des Pkw Volvo 850 mit dem Kennzeichen ##-## ###. Am 23.12.1999 befuhr er gegen 6.00 Uhr die N-Straße in S in Fahrtrichtung V. Auf der Straße hatte sich Glatteis gebildet. Die N-Straße ist zum größten Teil stark abschüssig. Der Kläger geriet auf der Gefällestrecke mit seinem Fahrzeug ins Rutschen und stieß zunächst gegen einen Pkw Opel Corsa, amtliches Kennzeichen ##-## ###, dann gegen einen Pkw Opel Astra, amtliches Kennzeichen ##-## ###, und schließlich gegen die Betonsäule des Zauns vor dem Grundstück N-Straße 13. Der Pkw des Klägers wurde durch diese Anstöße im Frontbereich erheblich beschädigt. Gemäß Kostenvoranschlag der Firma Unfallreparaturen C vom 04.01.2000 (Bl. 8-11 d.A.) betragen die Reparaturkosten bezüglich des klägerischen Pkw 9.799,19 DM. Der Kläger hat das Fahrzeug in Eigenleistung instandgesetzt. Die N-Straße ist in den Streuplan der Beklagten dergestalt aufgenommen, dass sie gegen 5.30 Uhr abzustreuen ist.

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Der Gesamtschaden des Klägers errechnet sich wie folgt:

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Reparaturkosten: 9.799,19 DM Unkostenpauschale: 50,00 DM Nutzungsausfall 5 Tage à 84,00 DM: 420,00 DM

  1. Reparaturkosten: 9.799,19 DM
  2. Unkostenpauschale: 50,00 DM
  3. Nutzungsausfall 5 Tage à 84,00 DM: 420,00 DM
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Gesamtschaden: 10.269,19 DM

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Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte hafte für diesen Schaden in vollem Umfang. Sie habe gegen ihre Räum- und Streuverpflichtung auf der Mühlenstraße am Unfalltage verstoßen. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, diese Straße bereits um 5.30 Uhr so abzustreuen, dass sie gefahrlos habe passiert werden können. Es handele sich bei dieser Straße um eine solche mit erheblichem Gefälle. Die N-Straße sei am Unfalltage erst um 6.30 Uhr, demnach nach dem Unfallereignis, abgestreut worden. Der Kläger meint, aufgrund der hohen Gefährlichkeit und der Tatsache, dass dort starker Berufsverkehr herrschen würde, sei sie bereits vor 6.00 Uhr abzustreuen. Im übrigen ergebe sich aus der Tatsache, dass die Beklagte die N-Straße in ihren Streuplan mit einer Abstreuzeit von 5.30 Uhr aufgenommen habe, eine entsprechende Verpflichtung.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.269,19 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 08.04.2000 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, die N-Straße am 23.12.1999 um 5.30 Uhr unter erheblichen Schwierigkeiten und Zuhilfenahme eines Unimogs abgestreut zu haben. Dieses Abstreuen sei jedoch erfolglos geblieben, da am Unfalltage Regen eingesetzt habe. Dieser habe aufgrund der kalten Temperaturen sofort wieder zur Bildung einer neuen Eisschicht geführt. Sie meint, ihr obliege keine Verpflichtung, die N-Straße um 6.00 Uhr morgens bereits gestreut vorzuhalten.

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Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das schriftsätzliche Parteivorbringen nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 10 269,19 DM gem. § 839 BGB, Art. 34 GG i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 Straßenreinigungsgesetz NW.

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Im Ergebnis kann offen bleiben, ob die N-Straße durch die Beklagte am Unfalltag bereits gegen 5.30 Uhr abgestreut worden ist und ob dieses Abstreuen aufgrund einsetzenden Eisregens wirkungslos geblieben ist. Denn es hat bereits kein verkehrswidriger Zustand vorgelegen, als der Kl. am 23.12.1999 nach eigenem Vorbringen gegen 6.00 Uhr mit seinem Pkw auf der N-Straße im Gemeindegebiet der Beklagten einen Unfall erlitt.

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Der Kläger hat nicht behauptet, dass es sich bei der N-Straße um eine verkehrswichtige Durchgangsstraße handelt. Bezüglich so genannter Nebenstraßen in geschlossenen Ortschaften besteht für die straßenreinigungspflichtigen Gemeinden keine Verpflichtung, diese bereits um 6.00 Uhr morgens gestreut zu haben (BGH, NJW 1991, Seite 33). Das kann jedoch im Ergebnis auch offen bleiben. Der Beginn und das Ende der Streupflicht richten sich nach dem jeweiligen Verkehrsbedürfnis. Üblicherweise ist regelmäßig bis 6.30 Uhr zu streuen (BGH VersR 1958, 289). In ländlichen Gegenden sind die Gemeinden verpflichtet, bis spätestens 7.00 Uhr Streumaßnahmen vorzunehmen (OLG Düsseldorf VersR 1988, Seite 274). Unstreitig geschah der Unfall hier bereits um 6.00 Uhr. Entgegen der Ansicht des Klägers resultiert aus der Tatsache, dass die Beklagte die N-Straße in ihren Streuplan zur Streuung um 5.30 Uhr aufgenommen hat, keine dahin gehende Verpflichtung der Beklagten, diese auch tatsächlich um diese Zeit gestreut vorzuhalten, denn die Aufnahme einer Straße in den Streuplan begründet für sich genommen noch keine Räum- und Streupflicht im Sinne einer Verkehrssicherungspflicht (OLG Brandenburg VersR 1995, Seite 1439). Denn bei größeren Landgemeinden würde dies bedeuten, dass bereits erhebliche Zeit vor dem angegebenen Zeitpunkt mit den Streuarbeiten zu beginnen wäre.

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Dass aber sämtliche Straßen dann zu einem so frühen Zeitpunkt gestreut sein müssten, kann nicht verlangt werden. Das würde die Träger der Straßenbaulast personell und finanziell überfordern.

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Im Übrigen wäre vorliegend von einem überwiegenden Mitverschulden des Klägers auszugehen, da er die N-Straße nach eigenem Vorbringen täglich auf dem Weg zur Arbeit befährt und insoweit deren Gefährlichkeit kannte.

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Die Klage war daher abzuweisen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 108, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 10.269,19 DM.