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Landgericht Köln·5 O 393/06·05.02.2007

Sturz auf Gehweg: Abweisung der Amtshaftung wegen fehlender verkehrswidriger Aufkantung

ZivilrechtDeliktsrechtAmtshaftungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld wegen eines Sturzes auf einem unebenen Gehweg und beruft sich auf Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, § 9a StrWG NRW). Streitpunkt war, ob eine verkehrswidrige Aufkantung vorlag (behauptet ≥3 cm). Das LG Köln verneint dies anhand der Fotos, erkennt kein Verschulden der Beklagten und weist die Klage ab.

Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld wegen Sturz auf Gehweg als unbegründet abgewiesen; kein verkehrswidriger Zustand, kein Verschulden der Beklagten

Abstrakte Rechtssätze

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Der Verkehrssicherungspflichtige hat Gefahren nur insoweit zu beseitigen oder zu kennzeichnen, wie sie für einen sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind; eine Verpflichtung zur Herstellung absoluter Sicherheit besteht nicht.

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Höhendifferenzen im Gehwegbelag bis etwa 2 cm sind grundsätzlich hinzunehmen; bei größeren Differenzen ist unter Berücksichtigung von Art, Lage und örtlichen Umständen zu prüfen, ob ein verkehrswidriger Zustand vorliegt.

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Fehlende konkrete Anhaltspunkte für losen Sitz von Gehwegplatten rechtfertigen im Regelfall nicht die zumutbare Pflicht des Verkehrssicherungspflichtigen, jede Platte auf festen Halt zu überprüfen.

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Steht das Vorbringen der Klägerin im Widerspruch zu vorgelegten Fotos und bleibt es unsubstantiiert, kann das Gericht ohne weitere Beweisaufnahme zugunsten des Bestreitenden entscheiden.

Relevante Normen
§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG und § 9a StrWG NRW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in eben dieser Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitutes erbracht werden.

Rubrum

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte aufgrund von Unebenheiten des Gehweges vor dem I-Straße / 46 in 50767 Köln wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch.

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Sie behauptet, am 24.01.2006 kurz vor 15.00 Uhr an der auf den als Anlage zur Klageschrift überreichten Fotos mit "x" markierten Stelle zu Fall gekommen zu sein. Die einzelnen Platten des Gehwegbelages wiesen hier einen Höhenunterschied von mindestens 3 cm auf.

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Auch sei ihr, der Klägerin, die fragliche Unebenheit nicht bekannt gewesen. Sie gehe lediglich ungefähr drei- bis viermal jährlich an dieser Stelle vorbei.

4

Die Klägerin, die eine distale Radiusfraktur des linken Hand-/Armgelenkes erlitten hatte und deswegen vom 29.01. bis 04.02.2006 stationär und erneut vom 24. bis 27.03.2006 zwecks Entfernung von Metallteilen behandelt werden mußte, hält ein Schmerzensgeld von mindestens 4.000,-- € für angemessen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, daß bereits kein verkehrswidriger Zustand vorgelegen habe. Im übrigen sei der Klägerin die Stelle bestens bekannt gewesen, so daß ihr auch ein haftungsausschließendes Eigenverschulden anzulasten sei. Schließlich sei das verlangte Schmerzensgeld deutlich überhöht.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aus § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG und § 9a StrWG NRW nicht zu. Der behauptete Sturz der Klägerin ist nicht auf einen verkehrswidrigen Zustand des Gehweges zurückzuführen.

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Grundsätzlich gilt, daß der Verkehrssicherungspflichtige einen Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren zu schützen hat, die ihm aus dem Zustand der Straße bei zweckentsprechender Benutzung drohen. Der Verkehrssicherungspflichtige hat einen hinreichend sicheren Zustand der Straßen und Wege herbeizuführen und zu erhalten. Er muß in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise nach den Verhältnissen im Einzelfall alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor

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ihnen warnen, die für einen sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag. Grundsätzlich hat sich der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anzupassen und die Straßen und Wege so hinzunehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbieten (BGH, VersR 1979, 1055).

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Die Verkehrssicherungspflicht bedeutet daher nicht die Verpflichtung, einen absolut sicheren Zustand der öffentlichen Straßen und Wege zu erhalten. In Bezug auf Gehwege hat sich in der Rechtsprechung seit langem die Meinung herausgebildet, dass Höhendifferenzen bis 2 cm in aller Regel hinzunehmen sind (OLG Hamm, NJW RR 1987, 412). Bei größeren Höhenunterschieden ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Insoweit kommt es auf Art und Beschaffenheit der Vertiefung oder Erhöhung sowie ihre Lage und sonstige Gegebenheiten an. Von Bedeutung ist insbesondere, ob sich die fragliche Stelle etwa auf einer Hauptgeschäftsstraße mit starker Verkehrsdichte und Ablenkung der Straßenbenutzer durch Schaufenster, Auslagen oder ähnliches befindet oder in ruhiger Wohngegend oder ländlicher Umgebung (OLG Köln 7 U 165/94, Urt. v. 22.12.1994).

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Unter diesen Voraussetzungen bestand im vorliegenden Fall bereits kein verkehrswidriger Zustand. Die durch die leicht unebene Lage der Gehwegplatten gebildete Aufkantung hatte an der Stelle, an der die Klägerin gestürzt sein will (auf den überreichten Fotos mit "x"markiert) keine Höhe von 2 cm und erst recht nicht von 3 cm, wie die Klägerin behauptet. Dies läßt sich den überreichten Fotos ohne weiteres entnehmen. Der anderslautende Vortrag der Klägerin ist angesichts dessen unsubstantiiert, so daß es einer Beweisaufnahme nicht bedarf.

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Sofern die Klägerin zudem geltend macht, die Gehwegplatten seien locker, wodurch sich die Höhe der Aufkantung möglicherweise vergrößerte, fehlt es jedenfalls an einem Verschulden der Beklagten. Es ist dem Verkehrssicherungspflichtigen regelmäßig nicht zuzumuten, sämtliche Gehwegplatten auf festen Halt zu überprüfen, sofern nicht weitere Anhaltspunkte für eine derartige Gefahrensituation vorliegen. Wie die Klägerin jedoch selbst vorträgt, waren solche hier eben nicht ersichtlich.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §, ZPO.

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Streitwert: €