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Landgericht Köln·5 O 382/16·08.04.2021

Scheinrechnungen: Schadensersatz gegen Beteiligten, Klage gegen Rechnungssteller abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin nahm nach Abtretung von Ansprüchen Schadensersatz wegen über Jahre gestellter und bezahlter Scheinrechnungen in Anspruch. Gegen Beklagten zu 1 erging wegen Säumnis ein Versäumnisurteil aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, weil er Rechnungstexte vorgab und die Bezahlung durch die Geschädigte veranlasste. Gegen Beklagten zu 3 wies das LG die Klage ab, da der Geschäftsführer der Klägerin Kenntnis von der Scheinrechnungslage hatte (kein Irrtum) und zudem ein Betrugsvorsatz des Beklagten zu 3 zulasten der Zedentin nicht feststellbar war.

Ausgang: Klage gegen Beklagten zu 1 im Versäumnisurteil zugesprochen, gegen Beklagten zu 3 abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB setzt voraus, dass die Täuschung beim Geschädigten einen Irrtum erregt; Kenntnis von der Unwahrheit schließt den Irrtum aus.

2

Bei juristischen Personen ist für die Frage von Kenntnis und Irrtum im Rahmen des Betrugstatbestands regelmäßig auf die zur Vertretung berufenen Organe abzustellen.

3

Stellt der Anspruchsteller auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB ab, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für den (zumindest bedingten) Vorsatz des in Anspruch Genommenen hinsichtlich der Vermögensschädigung des konkret Geschädigten.

4

Die schlüssige Darlegung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB kann sich daraus ergeben, dass Rechnungstexte für nicht erbrachte Leistungen vorgegeben und die Begleichung der daraus resultierenden Forderungen veranlasst werden.

5

Eine außerhalb des Prozesses abgegebene Erklärung ist nicht allein wegen später abweichenden Prozessvortrags unbeachtlich, sondern in ihrer Aussagekraft im Rahmen der Beweiswürdigung zu würdigen.

Relevante Normen
§ 331 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB§ 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG§ 426 Abs. 2 BGB§ 840 Abs. 1 BGB

Tenor

Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin 973.888,04 € abzüglich durch den Beklagten zu 2. gezahlter 30.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2015 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 19.025,70 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 1/2, die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner 1/12 und der Beklagte zu 1. allein weitere 5/12.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Streithelfer trägt der Beklagte zu 1. zu 50 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3. trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten zu 3. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Die Klägerin stand seit 2005 in Geschäftsbeziehung zur A GmbH (A), zu der die B GmbH (B) gehörte. Letztere hatte die gesamte Wartung technischer Anlagen an die Streithelferin zu 1. vergeben, die seinerzeit noch unter C Deutschland GmbH firmierte. Außerdem bestand zwischen der A und der Streithelferin zu 1. ein Facility Management Vertrag für ein Hotel.

3

Der Beklagte zu 2. war bis zum 30.05.2015 bei der A als Director Technic / Construction / Facility Management beschäftigt und stand in dieser Funktion in regelmäßigem Kontakt zu dem Beklagten zu 1. und dem Streithelfer zu 4., dem Geschäftsführer der Klägerin. Der Beklagte zu 1. und der Streithelfer zu 2. waren bei der Streithelferin zu 1. beschäftigt.

4

A bzw. B hatten mit nach Umsatz und Auftragsvolumen größeren Geschäftspartnern Rahmenverträge zu Konditionen und Rückvergütungen verhandelt, so auch mit der Klägerin.

5

Im Jahr 2012 bat der Beklagte zu 2. den Streithelfer zu 4., ob die Klägerin für Lieferungen und Leistungen eines „nicht bei der B Gruppe gelisteten Lieferanten“ die Rechnungsstellung und Abwicklung übernehmen könne, da dieser nicht unmittelbar mit der Auftraggeberin abrechnen könne. Für die entstehenden Verwaltungskosten wurde ein Regiekostenzuschlag zugesagt.

6

Die Klägerin erhielt zwischen Mai 2012 und Juli 2015 insgesamt 59 Rechnungen mit einer Gesamtsumme von 876.163,28 € über angeblich zugunsten der A bzw. B erbrachte Leistungen von der Firma D GmbH (D), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 3. war und bei der der Beklagte zu 1. Kunde war.

7

Die Leistungen dieser Rechnungen stellte die Klägerin zuzüglich eines Aufschlages (mit einem Gesamtbetrag von 1.004.006,23 €) der Streithelferin zu 1. in Rechnung, welche sie abzüglich Skonto beglich (insgesamt 973.886,05 €). Den Rechnungstext und die abzurechnenden Beträge hatte der Beklagte zu 1. zunächst dem Beklagten zu 2. vorgegeben, der diese an den Streithelfer zu 4. weiterleitete. Später leitete der Beklagte zu 1. dem Streithelfer zu 4. diese Daten unmittelbar zu.

8

Der Beklagte zu 3. gab unter dem 20.02.2016 (Anlage K 7) eine Stellungnahme ab, in der die Sachverhaltsschilderung der Klägerin bestätigt wurde. Eine ähnliche Erklärung gab der Beklagte zu 2. unter dem 22.02.2016 ab (Anlage K 8); außerdem unterbreitete er ein Vergleichsangebot über 20.000,-- €. Der Prozessbevollmächtigte der Streithelferin zu 1. nahm mit Schreiben vom 22.08.2016 gegenüber den Bevollmächtigten der Klägerin zu dem Sachverhalt Stellung und gab hierin mehrfach Äußerungen des Beklagten zu 1. wieder, in denen die Schilderung der Klägerin ebenfalls bestätigt wurde.

9

Die Klägerin schloss mit der Streithelferin zu 1. am 08.07.2016 einen Anwaltsvergleich (Anlage K 15), durch den sich die Klägerin zur Zahlung von 1.000.000,-- € in mehreren Raten verpflichtete. Im Gegenzug wurde sie von der Streithelferin ermächtigt, deren Ansprüche gegen Dritte im Zusammenhang mit der Bezahlung der Rechnungen der Klägerin unter anderem gegen die Beklagten im eigenen Namen im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft auf eigene Kosten geltend zu machen. Erhaltene Zahlungen sollten der Streithelferin unter Anrechnung auf die Verpflichtung der Klägerin zustehen. Sofern diese 900.000,-- € überstiegen, vereinbarten die Beteiligten eine hälftige Teilung.

10

Nachdem die Klägerin ihre Verpflichtung aus dem Anwaltsvergleich erfüllt hatte, trat die Streithelferin sämtliche ihr aufgrund der Bezahlung der 59 Rechnungen zustehenden Ansprüche gegen die Beklagten sowie weitere Beteiligte an die Klägerin ab.

11

Die Klägerin behauptet, keine der in den Rechnungen der D aufgeführten Lieferungen oder Leistungen seien erbracht worden. Sie habe diese Rechnungen jeweils wenige Tage bis einige Wochen später erhalten, nachdem der Beklagte zu 1. oder 2. der Klägerin den Rechnungstext vorgegeben hätten und sie die Rechnung daraufhin an die Streithelferin zu 1. erteilt hätte. Zu dem Zeitpunkt, als die Klägerin die jeweilige Rechnung erhalten habe, habe sie noch gar nicht gewusst, welche Gegenrechnung der Beklagte zu 3. an sie fakturieren würde. Da deren Leistungsinhalte mit den Rechnungen der Klägerin an die Streithelferin zu 1. zumindest annähernd übereinstimmten, habe sie die Rechnungen der D unter Zurückstellung etwaiger Bedenken gezahlt.

12

Die Erklärung vom 20.02.2016 habe der Beklagte zu 3. aus freien Stücken abgegeben, da ihm an der Aufklärung des gesamten Sachverhalts gelegen gewesen sei. Sie decke sich auch mit der Erklärung des Beklagten zu 1.

13

Der Streithelfer zu 4., habe von den Absprachen und davon, dass den Rechnungen keine Leistungen zugrunde lagen, nichts gewusst. Da für die Aufträge jeweils Projekt- und Auftragsnummern der Streithelferin zu 1. verwendet worden seien, hätten der Streithelfer zu 4. und damit auch die Klägerin keinen Verdacht geschöpft, dass den Rechnungen keine real erbrachten Leistungen zugrunde gelegen hätten.

14

Tatsächlich hätten die Beklagten einem gemeinsamen Tatplan folgend die Klägerin veranlasst, die Scheinrechnungen zu bezahlen, die der Beklagte zu 1. wiederum für die Streithelferin zu 1. gegenüber der Klägerin ausgeglichen habe. Über die D seien dann die vereinnahmten Beträge auf die Beklagten verteilt worden. Diese Abflüsse seien u.a. durch Scheinrechnungen über Warenverkäufe der Beklagten zu 1. und 2. an die D abgedeckt worden. Der Beklagte zu 3. habe den überwiegenden Teil der von der Klägerin erhaltenen Gelder an die Beklagten zu 1. und 2. weitergeleitet.

15

Der Streithelfer zu 4. behauptet, er habe lediglich den Beklagten zu 2. gekannt, der ihn angesprochen habe, ob die Klägerin von Dritten erbrachte Leistungen weiterfakturieren könne. Dessen Angaben seien ihm plausibel erschienen, auch dass D die Leistungen als Subunternehmer erbringen sollte. Die Rechnungstexte habe er bis Ende 2014 vom Beklagten zu 2., danach vom Beklagten zu 1. erhalten, von dem er aber nicht gewusst habe, dass er Mitarbeiter der Streithelferin zu 1. und mit dem Beklagten zu 3. bekannt gewesen sei. Die Hintergründe seien ihm erst im Februar 2016 durch das Geständnis des Beklagten zu 3. bekannt geworden.

16

Das Gericht hat mit Beschluss vom 14.02.2019 festgestellt, dass zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2. ein Teilvergleich zustande gekommen ist, wegen dessen Inhalts auf den entsprechenden Beschluss verwiesen wird.

17

Die Klägerin und der Streithelfer zu 2. beantragen,

18

die Beklagten zu 1. und 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 973.888,04 € abzüglich durch den Beklagten zu 2. gezahlter 30.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2015 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 19.025,70 € zu zahlen.

19

Der Beklagte zu 3. beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Der Beklagte zu 1., der im Verhandlungstermin säumig war, hat ursprünglich widerklagend angekündigt zu beantragen,

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für den Fall der antragsgemäßen Klageabweisung festzustellen, dass der E GmbH und der Klägerin über den Klageanspruch hinaus keine weiteren Schadensersatzforderungen aufgrund des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts gegen den Beklagten zu 1. zustehen.

23

Der Beklagte zu 3. behauptet, er kenne den Beklagten zu 2. nicht persönlich. Der Beklagte zu 1. sei ursprünglich Kunde der D gewesen und habe vereinzelt Geschäfte vermittelt, bei denen die D Technik des Beklagten zu 2. angekauft oder in Zahlung genommen habe. Ebenso sei der Beklagte zu 3. dem Streithelfer zu 4. nie persönlich begegnet, sondern es habe sich lediglich „eine Art telefonische Freundschaft“ entwickelt.

24

Nachdem der Beklagte zu 1. zuerst mehrere Hifi- und TV-Geräte bei D erworben und bezahlt hätte, sei er ca. Mitte 2012 wiederum im Geschäft erschienen und habe Hifi-Artikel bestellt. Dabei habe er den Beklagten zu 3. gebeten, die Rechnung dafür an die Klägerin zu fakturieren, von wo sie kurze Zeit später beanstandungslos beglichen worden sei. Auf diese Weise habe der Beklagte zu 1. in der Folgezeit mehrere Einkäufe getätigt. Nachdem D die Wohnung des Beklagten zu 1. komplett mit Video- und Audiogeräten eingerichtet und diese Leistungen gegenüber der Klägerin fakturiert hätte, habe der Beklagte zu 1. gefragt, ob D auch Gegenstände in Zahlung nehmen würde, die dann über die Klägerin fakturiert würden. Bedenken des Beklagten zu 3. seien mit dem Hinweis zerstreut worden, dies sei mit dem Streithelfer zu 4. abgestimmt. Bei solchen Kommissionsgeschäften habe D in der Regel eine normale Handelsspanne von 25 % aufgeschlagen. Nachdem der Beklagte zu 1. den Beklagten zu 3. informiert habe, dass die Rechnungen freigegeben worden seien, sei der Rechnungsbetrag abzüglich der Spanne von D an den Beklagten zu 1. ausgezahlt worden, der sowohl die genauen Beträge immer gekannt habe als auch den Zeitpunkt der Zahlungen der Klägerin.

25

Als noch in 2012 eine Rechnung von der Klägerin zunächst nicht bezahlt worden sei, habe der Beklagte zu 3. den Streithelfer zu 4. kontaktiert, der darüber bereits informiert gewesen sei und lediglich darauf verwiesen habe, dass er selbst noch auf den Zahlungseingang aus der Weiterberechnung warte. In gleicher Weise sei bis ca. Mitte 2015 verfahren worden, in vielen Fällen nach einem Anruf des Beklagten zu 3. bei dem Streithelfer zu 4., der manchmal auch die Rechnungstexte vorgegeben habe, die von den tatsächlichen Leistungen abwichen. Die Waren seien von der D immer geliefert worden, teilweise auch an den Streithelfer zu 4. persönlich; was damit geschehen sei, wisse der Beklagte zu 3. ebenso wenig wie er die Hintergründe der Abwicklung über die Klägerin gekannt habe. Diese seien ihm erst in einem Telefonat 2015 von dem Streithelfer zu 4. mitgeteilt worden, der ihn auch gebeten habe, die vorformulierte Erklärung vom 20.02.2016 zu unterzeichnen, die inhaltlich größtenteils nicht korrekt sei und durch Täuschung seitens des Streithelfers zu 4. zustande gekommen sei.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

27

Die Akten StA Köln 112 Js 157/17 waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

29

I.

30

Über die gegen den Beklagten zu 1. erhobene Klage war gemäß § 331 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Da die Widerklage lediglich unter der innerprozessualen Bedingung erhoben worden war, dass die gegen den Beklagten zu 1. gerichtete Klage abgewiesen würde, brauchte hierüber nicht – auch nicht durch Versäumnisurteil – entschieden zu werden.

31

Die Klage gegen den Beklagten zu 1. ist schlüssig.

32

Die Klägerin hat jedenfalls einen Anspruch aus abgetretenem Recht der Streithelferin zu 1. aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 Abs. 1 StGB.

33

Den von der Klägerin gegenüber der Streithelferin zu 1. gestellten Rechnungen lagen keine Leistungen zugrunde (sog. Scheinrechnungen). Hierüber ist die Streithelferin zu 1. – jedenfalls auch – durch den Beklagten zu 1. getäuscht worden, der einerseits die Texte der Rechnungen vorgegeben hat und andererseits bei der Streithelferin zu 1. für deren Begleichung gesorgt hat, die sich auch das Wissen des Beklagten zu 1. nicht zurechnen lassen muss, da dieser weder deren gesetzlicher noch rechtsgeschäftlicher Vertreter war.

34

Vorsatz, Rechtswidrigkeit und Schuld unterliegen – jedenfalls aufgrund des gemäß § 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu unterstellenden Vortrages der Klägerin – keinen Bedenken.

35

Die Schadenshöhe ist ebenfalls schlüssig dargetan worden.

36

II.

37

Die gegen den Beklagten zu 3. gerichtete Klage ist unbegründet.

38

1.

39

Ein Anspruch aus eigenem Recht steht der Klägerin gegen den Beklagten zu 3. nicht zu.

40

a)

41

Die Voraussetzungen der §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 Abs. 1 StGB sind nicht erfüllt.

42

Soweit die Stellung der Scheinrechnungen auch gegenüber der Klägerin eine Täuschung über Tatsachen darstellte, dass nämlich die darin bezeichneten Leistungen –wie tatsächlich nicht – erbracht wurden, so fehlt es jedenfalls an der Erregung eines Irrtums. Dieser ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Getäuschte weiß, dass die ihm gegenüber behauptete Tatsache unwahr ist. Ob bereits ein fahrlässiges oder gar leichtfertiges Verschließen vor der Erkenntnis der Unwahrheit ausreicht, brauchte vorliegend nicht entschieden zu werden.

43

Bei juristischen Personen ist dabei regelmäßig auf die zur Vertretung berufenen Personen abzustellen, insbesondere ihre Organe, zu denen der Streithelfer zu 4. als Geschäftsführer der Klägerin zweifelsfrei gehörte (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG).

44

Die Kammer geht aufgrund des unstreitigen Sachverhalts davon aus, dass der Streithelfer zu 4. wusste, dass den von der D an die Klägerin gestellten Rechnungen keine erbrachten Leistungen zugrunde lagen. Seine bzw. auch die anderslautende Behauptung der Klägerin ist letztlich unschlüssig. Darauf, ob und in welchem Umfang der Streithelfer zu 4. in die Absprachen der übrigen Beteiligten eingeweiht war bzw. deren Motive kannte, kommt es nicht an, denn die für den Schadensersatzanspruch der Klägerin aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 Abs. 1 StGB erforderliche Täuschung entfällt bereits, wenn der Streithelfer zu 4. wusste, dass es sich um Scheinrechnungen handelte.

45

Die Kammer nimmt dem Streithelfer zu 4. nicht ab, dass er diesbezüglich gutgläubig gewesen sei. So war ihm von Beginn an bekannt, dass es sich bei den in Rechnung gestellten Leistungen nicht um solche handelte, die gegenüber der Klägerin erbracht worden waren, sondern angeblich gegenüber der Streithelferin zu 1., während die Klägerin diese nur „durchfakturieren“ sollte. Die ihm dafür gegebene Erklärung, es handele sich um einen „nicht bei der B Gruppe gelisteten Lieferanten“, mag allenfalls zu Beginn noch plausibel erschienen sein, mit zunehmender Dauer und steigender Zahl von Rechnungen sowie angesichts deren Gesamtumfangs aber sicher nicht mehr. Bei einem Umsatzvolumen von knapp 900.000,-- € in gut drei Jahren wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass D als angeblicher Lieferant selbst vom Abnehmer gelistet würde, allein um die von der Klägerin vereinnahmten Aufschläge zu vermeiden.

46

Erst recht spricht gegen die Behauptungen der Klägerin und des Streithelfers zu 4., dass die Rechnungstexte für die Fakturierung gegenüber der Streithelferin zu 1. seitens der Beklagten zu 1. und 2. vorgegeben wurden und die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal wusste, welche Leistung die D ihr gegenüber in Rechnung stellen würde. Dass es zumindest teilweise Diskrepanzen zwischen den Rechnungstexten gab, haben die Klägerin und der Streithelfer zu 4. auch eingeräumt. Üblicherweise und insbesondere unter Zugrundelegung des Vortrages, wonach die Klägerin die Rechnungen der D quasi als Dienstleister weiterfakturieren sollte, wäre zu erwarten gewesen, dass der Eingang dieser Rechnungen zunächst abgewartet wurde, um sie sodann „eins zu eins“ zuzüglich des vereinbarten Aufschlages weiterzureichen. Die Begleichung der Rechnungen der D wäre erst nach Eingang des entsprechenden Betrages von der Streithelferin zu 1. erfolgt, andernfalls die Klägerin – ohne nachvollziehbaren Anlass – das Insolvenzrisiko übernommen hätte.

47

Warum bzw. aufgrund welcher konkreten Aussagen der Beklagten zu 1. und 2. diese ungewöhnliche Vorgehensweise dennoch als so plausibel angesehen wurde, dass der Streithelfer zu 4. die Begleichung der Rechnungen an die D veranlasste, ist nicht näher konkretisiert worden. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die abgerechneten Leistungen jedenfalls teilweise nichts mit dem Geschäftsgegenstand der D (Hifi) zu tun hatten, wäre dies aber erforderlich gewesen. Der lapidare Verweis darauf, dass sich auch D wieder Subunternehmern bedient haben könne, ist insofern inhaltsleer. Dagegen spricht vor allem der auch dem Streithelfer zu 4. offenkundige Umstand, dass es sich bei D nach dem äußeren Auftreten um ein Einzelhandelsgeschäft im Bereich der Unterhaltungselektronik handelte, bei dem derart hohe Umsätze mit geschäftsfremden Leistungen zumindest sehr ungewöhnlich waren.

48

b)

49

Der Klägerin steht auch kein Anspruch aus § 426 Abs. 2 BGB gegen den Beklagten zu 3. zu. Um Gesamtschuldnerin zu sein, müsste sie Beteiligte des Betruges zu Lasten der Streithelferin zu 1. gewesen sein (§ 840 Abs. 1 BGB), was wiederum einen entsprechenden Vorsatz ihres Geschäftsführers, des Streithelfers zu 4., voraussetzte, dessen Handeln sich die Klägerin zurechnen lassen muss.

50

Die Klägerin stellt aber gerade in Abrede, dass der Streithelfer zu 4. Kenntnis davon besessen habe, dass den Rechnungen der D, deren Gegenwerte der Streithelferin zu 1. weiterbelastet wurden, keine Gegenleistungen zugrunde lagen, die Streithelferin zu 1. also insofern betrogen wurde.

51

Angesichts dessen kann auch nicht erkannt werden, dass sich die Klägerin den diesbezüglichen Sachvortrag des Beklagten zu 3. hilfsweise zu Eigen gemacht hätte (sog. äquipollentes Vorbringen, vgl. etwa BGH, Urteil vom 23. Juni 1989 – V ZR 125/88 –, Rn. 16 m.w.N., juris).

52

c)

53

Ebenso wenig hat die Klägerin einen Ausgleichsanspruch aus § 268 Abs. 3 Satz 1 BGB, denn die Voraussetzungen des § 268 Abs. 1 BGB liegen zweifelsfrei nicht vor.

54

2.

55

Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 3. auch keinen Anspruch aus abgetretenem Recht der Streithelferin zu 1.

56

Auch insofern sind die Voraussetzungen der §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 Abs. 1 StGB nicht erfüllt.

57

Dabei mag noch davon ausgegangen werden, dass der Beklagte zu 3. einen objektiven Tatbeitrag zu dem zu Lasten der Streithelferin zu 1. begangenen Betrug geleistet hat, indem er die Scheinrechnungen an die Klägerin gestellt hat, die diese dann an die Streithelferin zu 1. weiterbelastet hat.

58

Es kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 3. hierbei auch mit dem erforderlichen Vorsatz gehandelt hat, der zumindest die billigende Inkaufnahme der Schädigung des Vermögens der Streithelferin zu 1. vorausgesetzt hätte (vgl. Lackner/Kühl/Kühl, 29. Aufl. 2018, StGB § 263 Rn. Randnummer 57). Darlegungs- und beweispflichtig ist nach allgemeinen Grundsätzen die Klägerin.

59

Erneut ausgehend von dem eigenen Vortrag der Klägerin kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 3. bis zur Erstellung der letzten Rechnung im Juli 2015 wusste, dass diese von der Klägerin an die Streithelferin zu 1. weiterfakturiert werden sollten bzw. wurden und diese so letztlich Geschädigte der Betrugshandlungen war.

60

Der Beklagte zu 3. hat durchgängig bestritten, dass er gewusst habe, dass die von D gestellten Rechnungen von der Klägerin an die Streithelferin zu 1. weiterbelastet wurden. Dies sei ihm erst bei einem Anruf des Streithelfers zu 4. im Jahr 2015 mitgeteilt worden. Substantiierten Vortrag, der geeignet wäre, diese Behauptung zu widerlegen, hat die Klägerin nicht geleistet.

61

Zwar hat die Klägerin vorgetragen, die Beklagten zu 1. und 2. hätten sie einem gemeinsamen Tatplan folgend unter Vorspiegelung falscher Tatsachen veranlasst, Scheinrechnungen gegenüber der Streithelferin zu 1. zu stellen. Der Beklagte zu 3. habe „weiterhin einem gemeinsamen Tatplan folgend […] an die Klägerin unter Vorspielung der Weiterbelastung von Leistungen korrespondierende Scheinrechnungen ausgestellt“. Die Verknüpfung beider angeblicher Tatpläne ergibt sich hieraus freilich nicht zugleich. Auch trägt die Klägerin nicht vor, unter welchen Umständen die Beteiligten diesen Tatplan – unter Einschluss des Beklagten zu 3. – gefasst haben sollen, ebenso wenig wie näher dargelegt wird, worin das „frei erfundene Auftragsverhältnis“ zwischen der D und der Streithelferin zu 1. bestanden haben soll, zumal die Zwischenschaltung der Klägerin eher dagegen spricht. Allein die persönliche Bekanntschaft zwischen den Beklagten zu 1. und 3. ist für die Frage nach dem Betrugsvorsatz des Beklagten zu 3. in Bezug auf die Streithelferin zu 1. kein tragfähiges Indiz.

62

Dass der Beklagte zu 3. – wovon die Kammer überzeugt ist – wusste, dass den von D an die Klägerin gestellten Rechnungen keine bzw. jedenfalls nicht die darin angegeben Leistungen zugrunde lagen, ist in Bezug auf den Vorsatz zur Schädigung der Streithelferin zu 1. ebenso ohne Aussagewert wie der Umstand, dass ihm die Rechnungstexte zuvor von dem Beklagten zu 1. oder dem Streithelfer zu 4. vorgegeben worden waren und dass er die Erlöse an die Beklagten zu 1. und 2. ausgekehrt hat. Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Beklagte zu 3. davon ausging, dass die übrigen Beteiligten mit Hilfe der Scheinrechnungen lediglich einen Betrug zu Lasten der Klägerin begehen wollten.

63

Soweit sich die Klägerin zum Beleg ihres Vorbringens vor allem auf die Erklärung des Beklagten zu 3. vom 20.02.2016 (Anlage K 7) bezieht, ist dessen hiervon teilweise abweichender Prozessvortrag nicht bereits wegen Widersprüchlichkeit unbeachtlich, denn die Erklärung wurde nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens abgegeben (nur diesen Fall betraf OLG Köln, Urteil vom 13. Juli 2005 – 11 U 121/04 –, Rn. 19, juris); seine Erheblichkeit ist aber durchaus im Lichte der Erklärung zu sehen. Dass er die Erklärung freiwillig abgegeben hat, stellt der Beklagte zu 3. nicht in Abrede, und sein Vortrag zu einer Täuschung seitens des Streithelfers zu 4. bleibt ohne Substanz, zumal nicht ersichtlich ist, welche Rechtsfolge sich daraus ergeben sollte.

64

Einziger Anhaltspunkt in der Erklärung vom 20.02.2016 für einen Betrugsvorsatz des Beklagten zu 3. ist die Wendung: „Um die Abrechnung durchzuführen hat mir Herr F genaue Rechnungsdaten und Rechnungstexte nicht über die Geräte sondern Daten über Teilelieferungen und Rechnungstexte mit Projektdaten gemailt, die gemäß Herrn F die Daten für die Gegenrechnung der Firma G an C darstellte.“

65

Was die Aussagekraft dieser Formulierung betrifft, kann zunächst nicht ausgeblendet werden, dass der Streithelfer zu 4. unstreitig an deren Zustandekommen beteiligt war, die ersichtlich von dem Bemühen getragen ist, seine eigene Tatbeteiligung – nach Überzeugung der Kammer fälschlich – zu leugnen oder wenigstens zu beschönigen.

66

Stütze findet der Vortrag der Klägerin dagegen zumindest teilweise darin, dass der Beklagte zu 3. nach seinem eigenen Vortrag bei dem Streithelfer zu 4. wegen einer nicht bezahlten Rechnung angerufen habe, der ihm daraufhin mitgeteilt habe, er warte selber noch auf den Zahlungseingang aus der Weiterbelastung. Unklar ist insofern allerdings der Zeitpunkt geblieben (2012 oder erst etwa zwei Jahre nach Beginn der Rechnungsstellungen).

67

Dass der Beklagte zu 3. unstreitig auch mit dem ihm aus einzelnen Geschäften bekannten Beklagten zu 1. über Kommissionsgeschäfte gesprochen hat, ist für die Frage des Betrugsvorsatzes ohne Wert, denn insofern – soweit überhaupt nachvollziehbar – ging es um Rechnungen, die gegenüber der D für in Zahlung genommene Gegenstände gestellt und von dieser beglichen wurden, allerdings nicht an die Streithelferin zu 1., so dass ein Zusammenhang mit den an diese adressierten Rechnungen nicht erkennbar ist.

68

Schließlich stellt es kein Indiz für eine Kenntnis des Beklagten zu 3. von der Erteilung der Scheinrechnungen gegenüber der Streithelferin zu 1. dar, dass die D zeitnah nach Abgabe der Erklärung vom 20.02.2016 liquidiert wurde. Dies ergibt zumindest ebenso zwanglos Sinn vor dem Hintergrund der an die Klägerin gestellten Scheinrechnungen.

69

Im Ergebnis konnte sich die Kammer damit nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon überzeugen, dass der Beklagte zu 3. auch in Bezug auf den Betrug zu Lasten der Streithelferin zu 1. den erforderlichen Vorsatz besaß.

70

3.

71

Weitere Anspruchsgrundlagen im Verhältnis der Streithelferin zu 1. als Zessionarin zum Beklagten zu 3. sind nicht ersichtlich. Eine etwaige bereicherungsrechtliche Rückabwicklung wäre gegenüber der D durchzuführen.

72

III.

73

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 100 Abs. 4, 101 Abs. 1, 708 Nr. 2, 709 ZPO.

74

Dabei war zu berücksichtigen, dass die Klägerin und der Beklagte zu 2. eine Kostenaufhebung vereinbart hatten, so dass der Beklagte zu 2. hälftig an den sich insofern auf eine Gebühr ermäßigenden Gerichtskosten zu beteiligen war, während die außergerichtlichen Kosten von den Vergleichsparteien selbst zu tragen waren.

75

Streitwert: 973.888,04 €