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Landgericht Köln·5 O 367/09·02.04.2012

Verdienstausfall nach irrtümlicher SEK-Festnahme: Schätzung nach § 252 BGB, § 287 ZPO

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte vom Land Schadensersatz wegen Verdienstausfalls infolge einer irrtümlichen Festnahme durch ein SEK. Streitig war, ob und in welcher Höhe entgangener Verdienst bei unsteter Erwerbsbiografie prognostizierbar ist und welche Sozialleistungen anzurechnen sind. Das LG Köln sprach für 03.10.2002 bis 30.06.2011 74.958,08 € sowie ab 01.07.2011 monatlich 742,18 € zu und wies die Klage im Übrigen ab. Grundlage war eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO auf Basis eines Sachverständigengutachtens (modifizierte Bruttolohnmethode) unter Berücksichtigung von Steuern und Transferleistungen.

Ausgang: Klage auf Verdienstausfall gegen das Land teilweise zugesprochen; im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall umfasst auch bei wechselnden und vorübergehenden Beschäftigungen den entgangenen Erwerb, wenn nach § 252 BGB eine wahrscheinliche Erwerbsentwicklung anhand konkreter Anhaltspunkte prognostizierbar ist.

2

An die Darlegungslast des Geschädigten zur hypothetischen Erwerbsbiografie dürfen im Rahmen des § 252 BGB keine überhöhten Anforderungen gestellt werden; maßgeblich ist die wahrscheinliche künftige Entwicklung unter Berücksichtigung der Verantwortlichkeit des Schädigers.

3

Der Verdienstausfallschaden kann gemäß § 287 ZPO geschätzt werden; dabei kann zur Ermittlung des Nettoausfalls die modifizierte Bruttolohnmethode herangezogen werden.

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Bei der Ermittlung des erstattungsfähigen Verdienstausfalls sind erhaltene Sozialversicherungsleistungen sowie die steuerlichen Abzüge schadensmindernd zu berücksichtigen.

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Für die Prognose einer künftigen abhängigen Beschäftigung kann es genügen, dass der Geschädigte nach Tätigkeit, Alter und Arbeitsmarktchancen typischerweise eine entsprechende Stelle hätte erlangen können und Erwerbswilligkeit erkennbar ist.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 287 ZPO§ 252 BGB in Verbindung mit § 287 ZPO§ 252 BGB§ 291 BGB§ 92 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 74.958,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.01.2010 zu zahlen.

Das beklagte Land wird ferner verurteilt, ab dem 01.07.2011 monatlich 742,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils zum Ersten des auf den Fälligkeitsmonat folgenden Monats zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 55 Prozent der Kosten des Rechtsstreits, das beklagte Land 45 Prozent.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung der Parteien in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger verlangt Zahlung von Schadensersatz – Verdienstausfall -.

3

Der damals 32 Jahre alte Kläger wurde am 03.10.2002 auf dem Bürgersteig der A-Straße in Höhe des Lokals “Y“ in Köln von einem Sondereinsatzkommando der Polizei überwältigt und festgenommen. Die Festnahme erfolgte aufgrund einer Verwechslung mit einem von italienischen Behörden gesuchten gefährlichen Schwerstkriminellen, dem der Kläger zum Verwechseln ähnlich sehen soll. Nach Verbringung in das Polizeipräsidium und dort vorgenommener Identitätsüberprüfung mittels Fingerabdrücken stellte sich die Verwechslung heraus und der Kläger wurde entlassen. Das Landgericht Köln hat dem Kläger durch Urteil vom 20.12.2005 – 5 O 240/04 – ein Schmerzensgeld von 12.000,00 € zugesprochen, die Ersatzpflicht des beklagten Landes aufgrund des Vorfalls für materielle Schäden festgestellt und die weitergehende Klage auf ein höheres Schmerzensgeld sowie eine Schmerzensgeldrente abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht Köln – 7 U 8/06 – das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und dem Kläger ein Schmerzensgeld von 15.000,00 € zuerkannt. Es hat zudem festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet sei, dem Kläger sämtliche materielle Schäden aus dem Ereignis vom 03.10.2002 an der A-Straße in Höhe des Lokals “Y“ in ####1 Köln zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialhilfeträger oder sonstige Dritte übergegangen seien. Wegen der Einzelheiten des Urteils wird auf Blatt 8 der Akte verwiesen.

4

Am 15.01.2008 hat der Kläger einen Prozesskostenhilfeantrag zur Einreichung einer Klage wegen entgangenen Gewinns aus selbständiger Tätigkeit im Rahmen des Aufbaus eines Speditionsgeschäftes gestellt. Der Antrag ist vom Landgericht Köln – 5 O 34/08 – durch Beschluss vom 23.06.2008 unter Hinweis auf eine nicht hinreichend prognostizierbare Gewinnerwartung im Rahmen des Speditionsunternehmens zurückgewiesen worden. Das Oberlandesgericht Köln     – 7 W 99/08 – hat die Beschwerde des Klägers vom 15.04.2009 zurückgewiesen.

5

Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger den ihm aufgrund des Vorfalls vom 03.10.2002 entgangenen und zukünftig noch entstehenden Verdienstausfall aufgrund abhängiger Beschäftigung.

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Der Kläger hat mehrere Anträge vorgelegt, so mit der Klageschrift vom 13.08.2009 (Blatt 1 der Akte), mit Schriftsatz vom 05.03.2010 (Blatt 52 der Akte), mit Schriftsatz vom 14.12.2010 (Blatt 106 der Akte) sowie mit Schriftsatz vom 26.01.2012 (Blatt 177 der Akte). Diesen Antrag hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2012 geringfügig geändert. Danach verlangt der Kläger für die Zeit vom 03.10.2002 bis zum 31.01.2012 als Schadensersatz 203.445,93 € abzüglich erhaltener Sozialversicherungs- und Rentenzahlungen. Für die Zeit ab 01.02.2012 verlangt er 1.243,02 € monatlich. Der Kläger hat jeweils eine Auflistung zur Bezifferung des Anspruchs vorgelegt, auf die verwiesen wird.

7

Der Kläger trägt vor, er habe den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch anhand seines bisherigen abhängigen Erwerbslebens ausreichend berechnet und vorgetragen. Anhand seiner Angaben sei jedenfalls ein Verdienstausfall gemäߠ    § 287 ZPO zu schätzen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 20.07.2010 auf den Hinweis- und Auflagenbeschluss der Kammer vom 06.04.2010 (Blatt 63 der Akte) einen aktualisierten Lebenslauf vorgelegt (Blatt 74 bis 76 des Anlagenheftes). Er hat zudem Auskünfte der Deutschen Rentenversicherung zur Akte gereicht.

8

Der Kläger trägt vor, zusätzlich zu den im Lebenslauf vermerkten Einzeltätigkeiten sei er nach der Schul- und Arbeitsausbildung in Italien in München zunächst noch als Steinmetz, anschließend jedoch im Wesentlichen als Eisenflechter/Eisenbieger sowie abermals als Steinmetz bei mehreren Firmen, hier auch als Vorarbeiter, tätig gewesen. Zumindest längere Zeiten von Arbeitslosigkeit habe er nicht gehabt. In der Zeit von 1986 bis zum Jahr 2002 habe er bei 19 verschiedenen Baufirmen gearbeitet. Hiermit habe er hinreichend belegt, dass es ihm jederzeit möglich gewesen sei und er diese Möglichkeit in der Vergangenheit auch genutzt habe, entsprechende Tätigkeiten mit entsprechenden Einkünften auf dem Bau aufzunehmen. Seit Juli 2002 und somit bis zum Tag des Überfalles am 03.10.2002 sei er nicht einmal 4 Monate arbeitslos gewesen. Um von der von Konkursen, schleppenden Lohnzahlungen etc. belasteten Tätigkeit auf dem Bau wegzukommen, habe er beabsichtigt gehabt, einen kleinen Speditionsbetrieb einrichten zu wollen. Entsprechend den vorangegangenen 19 erfolgreichen Versuchen, eine Arbeitsstelle zu erlangen, wäre es ihm zum Zeitpunkt des Vorfalls, zu dem er 32 Jahre alt gewesen sei, unzweifelhaft möglich gewesen, eine Arbeitsstelle zu erlangen. Er sei arbeitsfähig und arbeitswillig gewesen.

9

Der Kläger ist der Meinung, die von ihm vorgenommene Berechnung seines Verdienstausfallschadens sei zutreffend.

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Der Kläger beantragt,

11

              das beklagte Land zu verurteilen, an ihn Schadensersatz aus dem Ereignis vom 03.10.2002 und zwar

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              a) für die Zeit vom 03.10.2002 bis zum 31.01.2012 insgesamt     203.445,93 € als Bruttoentgelt abzüglich netto erhaltener

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                            15.188,32 € Krankengeld

14

                            12.650,85 € Arbeitslosengeld

15

                            7.944,00 € Arbeitslosengeld II und

16

                            30.138.14 € Rente der Deutschen Rentenversicherung

17

              b) für die Zukunft ab 01.02.2012 monatlich 1.243,02 €

18

              jeweils nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit

19

              zu a) ab Zustellung

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              zu b) jeweils zum Letzten des Fälligkeitsmonates

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              zu zahlen.

22

Das beklagte Land beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

24

Das beklagte Land ist der Meinung, der Kläger habe einen etwa ihm entstandenen Verdienstausfallschaden nicht schlüssig dargelegt. Zudem seien auch seine Angaben zu den auf einen etwaigen Verdienstschaden anzurechnenden Transferleistungen, die er für den geltend gemachten Zeitraum vereinnahmt habe, unvollständig und unrichtig. Daher sei davon auszugehen, dass ein etwa zugunsten des Klägers anzunehmender Verdienstausfallschaden vollständig durch die gewährten staatlichen Leistungen abgedeckt seien. Welche Erwerbseinkünfte der Kläger erzielt hätte, wenn es nicht zu seiner irrtümlichen Festnahme gekommen wäre, sei überhaupt nicht prognostizierbar. Soweit der Kläger Arbeitseinkünfte erzielt gehabt habe, habe es sich hierbei, soweit ersichtlich, um Tätigkeiten eines ungelernten Arbeitnehmers gehandelt, die hohe körperliche Anstrengungen erfordert hätten. Solche Erwerbsbiografien seien nicht selten davon geprägt, dass die jeweiligen Erwerbstätigkeiten nur vorübergehend ausgeführt würden. Dies scheine auch für den Kläger Geltung zu beanspruchen. Das Erwerbsleben des Klägers vor seiner irrtümlichen Festnahme sei von nicht unerheblichen Zeiten bestehender Arbeitslosigkeit geprägt gewesen. Sein Bemühen auf unzureichender Grundlage und mit unzureichenden fachlichen Kenntnissen, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, bringe deutlich zum Ausdruck, dass der Kläger selbst seine Verdienstmöglichkeiten bzw. die Überwindung seiner zum Zeitpunkt der Festnahme bestehende Arbeitslosigkeit als nicht aussichtsreich für die Zukunft beurteilt habe.

25

Das beklagte Land hält mithin die Schadensberechnung des Klägers für nicht ausreichend.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze einschließlich der beigefügten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.

27

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 11.01.2011 (Blatt 111 der Akte) durch Einholen eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. I2 vom 16.09.2011 (Blatt 164 der Akte, Hefter mit Gutachten, Hefter mit Anlagen) verwiesen.

Entscheidungsgründe

29

Die Klage ist teilweise – im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang – begründet.

30

Für die Zeit vom 03.10.2002 bis 30.06.2011 steht dem Kläger ein Anspruch auf Verdienstausfall im Rahmen einer abhängigen Tätigkeit in Höhe von 74.958,08 € nach § 252 BGB in Verbindung mit § 287 ZPO gegenüber dem beklagten Land zu.

31

Dabei ergibt sich aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln – 7 U 8/06 – vom 28.09.2006, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden aus dem Ereignis vom 03.10.2002 zu ersetzen. Hierzu gehört auch der Verlust des Erwerbseinkommens.

32

Insofern ist maßgeblich, wie der berufliche Weg des Verletzten nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften und den Bedingungen des Arbeitsmarktes voraussichtlich verlaufen wäre (Palandt, Bürgerliches Recht,       70. Auflage 2011, § 252 Rn. 17). Dabei hat der Verletzte konkrete Anhaltspunkte darzulegen, wobei keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind. Entscheidend ist die wahrscheinliche künftige Entwicklung (BGH, NJW 1997, 937). Dies gilt auch für wechselnde, auch vorübergehende Beschäftigungsverhältnisse vor einem Unfall (BGH, NJW – RR 1997, 1039) bzw. bei bislang wenig strukturiertem Erwerbsleben (BGH, NJW 1995, 1023). Insofern ist auf die Verantwortlichkeit des Schädigers abzustellen, so dass die Anforderungen an die Darlegungen des Geschädigten nicht hoch anzusetzen sind (BGH, NJW – RR 1997, 1039).

33

Im vorliegenden Fall hat der Kläger in dem Rechtsstreit Landgericht Köln            - 5 O 240/04 – zunächst seine allgemeine berufliche Entwicklung dargestellt. Diese ist in dem Gutachten des Sachverständigen Dr. L vom 15.07.2005 (Blatt 46 der Beiakte) wiedergegeben. Der Kläger war mit 17 Jahren als Steinmetz und danach überwiegend als Eisenflechter im Baugewerbe tätig. Er hat damals angegeben, zwei bis drei Monate arbeitslos gewesen zu sein; er habe immer wieder eine neue Arbeit gefunden. Bei dem Vorfall am 03.10.2002 war der Kläger 32 Jahre alt.

34

Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger mit Schriftsätzen vom 21.03.2010 (Blatt 61 der Akte) und 25.05.2010 (Blatt 70 der Akte, Blatt 31 bis 33 des Anlagenheftes) seine berufliche Entwicklung dargelegt. 19 Firmen sind aufgeführt. Außerdem hat der Kläger sein jeweiliges Nettoverdienst angegeben und belegt. Für die Zeit von Januar 1998 bis Juni 2002 = 4 1/2 Jahre (54 Monate) sind 26 Monate “als unbekannt“ vermerkt. 28 Monate sind mit Firmen und Einkommensbeträgen angegeben.

35

Im Juli 2002 war der Kläger wegen Konkurses der ihn beschäftigenden Firma arbeitslos geworden. Im August 2002 kaufte er sich einen Lkw. Er beabsichtigte, mit dem Fahrzeug Speditionsfahrten durchzuführen. Im September 2002 war der Beginn einer Umschulung durch das Arbeitsamt. Am 03.10.2002 erfolgte der irrtümliche Zugriff gegenüber dem Kläger.

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Danach lag einerseits ein wenig strukturiertes Erwerbsleben des Klägers vor mit wechselnden, vorübergehenden Arbeitsverhältnissen. Andererseits ergibt sich, dass der Kläger immer wieder Arbeit im Baugewerbe erhielt. Der Versuch, sich selbstständig zu machen, zeigt, dass der Kläger daran interessiert war, einer Tätigkeit im Erwerbsleben nachzugehen. Demgemäß muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger, der zum Zeitpunkt des Vorfalls am 03.10.2002  32 Jahre alt war, eine Tätigkeit in nicht selbstständiger Art im Baugewerbe hätte finden können und finden wollte.

37

Für die Zeit vom 03.10.2002 bis 30.06.2011 steht dem Kläger ein Verdienstausfallschaden in Höhe von 74.958,08 € zu. Dies ergibt sich aus dem zutreffenden, nachvollziehbaren und sorgfältigen Gutachten des Sachverständigen Dr. I2 vom 16.09.2011, dem sich das Gericht aufgrund eigener Überzeugungsbildung anschließt und auf das zwecks Vermeidung von Wiederholungen voll inhaltlich Bezug genommen wird.

38

Da der Sachverständige den Schaden für die Zeit vom 03.10.2002 bis 30.06.2011 ermittelt hat, ist dies bei der Fassung des Tenors entsprechend berücksichtigt worden. Insofern ist der Antrag des Klägers, der einen konkreten Schadensersatzbetrag bis 31.01.2012 angegeben hatte und monatliche Zahlungen ab 01.02.2012 beantragt hatte, geändert im Tenor erfasst worden. Dort sind die monatlichen Schadensersatzzahlungen ab 01.07.2011 erfasst worden.

39

Der Sachverständige hat seiner Berechnung – entsprechend dem Beschluss      der Kammer vom 11.01.2011 – die sogenannte modifizierte Bruttolohnmethode (BGH, NJW 1999, 3711) zugrunde gelegt. Er ist bei seiner Berechnung         davon ausgegangen, dass der Kläger eine Tätigkeit als Arbeiter im Baugewerbe entsprechend den von ihm ausgeübten Tätigkeiten – insbesondere als   Eisenflechter – hätte ausüben können.

40

Der Sachverständige hat bei der Ermittlung des Verdienstausfallschadens die Sozialversicherungsleistungen, die der Kläger erhalten hat, berücksichtigt. Dies gilt ebenso für die vom Kläger zu zahlenden Steuern. Hinsichtlich der Ermittlung des Verdienstausfallschadens wird auf die ausführlichen Ausführungen des Sachverständigen verwiesen.

41

Soweit das beklagte Land einwendet, der Kläger habe nur einen Teil seiner Einkünfte in den Jahren vor dem Schadensereignis am 03.10.2002 aus Arbeitseinkommen erzielt, die nahezu ganzjährige Beschäftigung 1999 habe eine Ausnahme dargestellt, kann das das Sachverständigengutachten nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden. Aufgabe des Sachverständigen war es nämlich festzustellen, welcher Lohn dem Kläger bei einer dauerhaften Tätigkeit als Arbeiter im Baugewerbe zugekommen wäre. Dass der Kläger keine dauerhafte Tätigkeit angestrebt hätte, ist auch trotz seiner häufig wechselnden, nur vorübergehenden Beschäftigungsverhältnisse, nicht ersichtlich.

42

Demgemäß ist es auch unzutreffend, wenn das beklagte Land meint, der tatsächlich auszugleichende Schaden sei nur unter Berücksichtigung der durchschnittlichen jährlichen Beschäftigungszeit des Klägers zu ermitteln – ca. 40 Prozent Verdienst aus Arbeitseinkommen pro Jahr -.

43

Bei der Berechnung des Sachverständigen sind auch nicht weitere Krankengeldzahlungen für die Zeit vom 01.08.2002 bis 13.11.2002 in Höhe von 3.209,00 € zu berücksichtigen. Insofern stellt die gesamte Berechnung des Sachverständigen ohnehin eine fiktive Ermittlung des Schadens dar, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten war (§ 252 BGB).

44

Ab dem 01.07.2011 steht dem Kläger ein monatlich erstattungsfähiger Schaden in Höhe von 742,18 € zu. Auch diesen Betrag hat der Sachverständige zutreffend ermittelt. Insofern wird ebenfalls auf die Ausführungen im Gutachten verwiesen.

45

Der Zinsanspruch des Klägers ist hinsichtlich des Betrags von 74.958,08 € gemäߠ   § 291 BGB ab 06.01.2010 gerechtfertigt.

46

Hinsichtlich der monatlichen Zahlung von 742,18 € ergibt sich der Zinsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Verzugs.

47

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 ZPO.

48

Streitwert:

49

Bis 07.03.2010: 224.782,74 Euro

50

- a) 130.665,32 Euro

51

- b)  13.391,02 Euro

52

- c)  80.726,40 Euro

53

Der Streitwert für die monatlichen Zahlungen richtet sich nach dem fünffachen Betrag des einjährigen Bezugs (§ 42 Abs. 2 GKG).

54

Vom 08.03.2010 bis 14.12.2010:  197.316,47 Euro

55

- a) 116.590,07 Euro

56

- b)  80.726,40 Euro

57

vom 15.12.2010 bis 26.01.2012:  196.895,53 Euro

58

- a) 121.929,73 Euro

59

- b)  74.965,80 Euro

60

ab 27.01.2012:   212.105,82 Euro

61

- a) 137.524,62 Euro

62

- b)  74.581,20 Euro.