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Landgericht Köln·5 O 36/18·28.05.2018

Teilweise stattgegebenes Zahlungsurteil wegen Anspruchs aus Reihengrabnutzung

ZivilrechtSachenrechtVertragsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, Inhaber eines 1995 erworbenen Reihengrabs, verlangt von der Beklagten Zahlung eines Geldbetrags. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 575,51 € nebst Verzugszinsen seit dem 9.9.2016 und wies die restliche Klage ab. Die Kosten wurden anteilig 70/30 verteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von 575,51 € nebst Zinsen verurteilt, übrige Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zivilgericht kann die Klage hinsichtlich eines geltend gemachten Anspruchs teilweise stattgeben und den übrigen Teil der Klage abweisen.

2

Die Verteilung der Prozesskosten kann nach dem Verhältnis des wirtschaftlichen Obsiegens und Unterliegens anteilig erfolgen.

3

Verzugszinsen können in der Entscheidung in der konkret bestimmten Höhe und ab dem vom Gericht festgelegten Zeitpunkt zugesprochen werden.

4

Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die Vollstreckung kann durch Leistung einer Sicherheitsleistung in der im Urteil genannten Höhe (110 %) abgewendet werden.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 575,51 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 9.9.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 70 %, die Beklagte zu 30 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, soweit nicht der jeweilige Gläubiger seinerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger erwarb 1995 ein Reihengrab für seine verstorbene Mutter auf dem Friedhof in Köln-P. Die Benutzung des Friedhofs ist durch die Friedhofsatzung der Stadt Köln vom 22.12.1995 (siehe Bl. 42 ff. der Akte) geregelt.