Teilweise stattgegebenes Zahlungsurteil wegen Anspruchs aus Reihengrabnutzung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, Inhaber eines 1995 erworbenen Reihengrabs, verlangt von der Beklagten Zahlung eines Geldbetrags. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 575,51 € nebst Verzugszinsen seit dem 9.9.2016 und wies die restliche Klage ab. Die Kosten wurden anteilig 70/30 verteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von 575,51 € nebst Zinsen verurteilt, übrige Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zivilgericht kann die Klage hinsichtlich eines geltend gemachten Anspruchs teilweise stattgeben und den übrigen Teil der Klage abweisen.
Die Verteilung der Prozesskosten kann nach dem Verhältnis des wirtschaftlichen Obsiegens und Unterliegens anteilig erfolgen.
Verzugszinsen können in der Entscheidung in der konkret bestimmten Höhe und ab dem vom Gericht festgelegten Zeitpunkt zugesprochen werden.
Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die Vollstreckung kann durch Leistung einer Sicherheitsleistung in der im Urteil genannten Höhe (110 %) abgewendet werden.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 575,51 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 9.9.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 70 %, die Beklagte zu 30 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, soweit nicht der jeweilige Gläubiger seinerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger erwarb 1995 ein Reihengrab für seine verstorbene Mutter auf dem Friedhof in Köln-P. Die Benutzung des Friedhofs ist durch die Friedhofsatzung der Stadt Köln vom 22.12.1995 (siehe Bl. 42 ff. der Akte) geregelt.