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Landgericht Köln·5 O 351/03·01.12.2003

Schadensersatzklage wegen Aufkantung auf Fahrbahn abgewiesen – kein verkehrswidriger Zustand

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen eines Sturzes auf einer Fahrbahn nach Bauarbeiten. Streitgegenstand war, ob eine fehlende Deckschicht mit einer Aufkantung von ca. 3–5 cm einen verkehrswidrigen Zustand bildet. Das LG Köln verneint dies und führt aus, dass eine derartige Höhendifferenz im Fahrbahnbereich regelmäßig ungefährlich ist und von Fußgängern in Kauf genommen werden muss. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen Sturz infolge fehlender Deckschicht abgewiesen; kein verkehrswidriger Zustand erkannt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Höhendifferenz durch fehlende Deckschicht von etwa 3–5 cm im von Kraftfahrzeugen benutzten Fahrbahnbereich begründet für sich genommen keinen verkehrswidrigen Zustand.

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Für eine Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) oder aus § 823 BGB ist das Vorliegen eines verkehrswidrigen Zustands erforderlich; fehlt dieser, besteht kein Schadensersatzanspruch.

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Bei der Beurteilung der Gefährlichkeit ist darauf abzustellen, was der Verkehr redlicherweise erwarten kann; Unebenheiten im Fahrbahnbereich sind für Kraftfahrzeuge in der genannten Größenordnung typischerweise ungefährlich.

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Die Darlegungs- und Beweislast für den konkreten Unfallort und die gefährliche Beschaffenheit der Örtlichkeit trifft die klagende Partei; unpräzise Angaben können zur Abweisung der Klage führen.

Relevante Normen
§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG und § 9a StrWG NW§ 823 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden,

wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Tatbestand

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Die Klägerin macht Schadensersatz aus einer Verkehrssicherungspflichtverletzung geltend.

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Sie behauptet, am 24.11.2002 gegen 0.30 Uhr auf der Straße C-Straße in M in Höhe des Hauses 29 gestürzt zu sein. Unstreitig ist insoweit, daß im Bereich der Unfallstelle Arbeiten ausgeführt worden waren und nach deren Abschluß der ausgeschachtete Bereich in der Größe von 2 x 3,50 m wieder verfüllt worden war. Lediglich die Deckschicht war zum Zeitpunkt des behaupteten Unfalls der Klägerin noch nicht aufgebracht, so daß eine Kante vorhanden war, deren Höhendifferenz zwischen den Parteien streitig ist.

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Die Klägerin behauptet, daß eine Höhendifferenz von 5 - 10 cm vorhanden gewesen sei und sie an dieser Kante umgeknickt sei und einen Bänderriß erlitten habe. Sie hält die Beklagte zu 1. als Straßenbaulastträgerin und die Beklagte zu 2. als die die Bauarbeiten ausführende Firma für verantwortlich. Sie hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 € für angemessen. Darüber hinaus verlangt sie Ersatz von materiellen Schäden in Höhe von 3.301,09 €. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Klageschrift Bezug genommen.

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Die Klägerin beantragt,

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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld mindestens in Höhe von 1.000,00 € sowie

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weitere 3.301,09 € zuzüglich weiterer 10,56 € Attestkosten nebst

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5 % Zinsen über den Basiszinssatz seit dem 01.05.2003 zu zahlen.

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2. festzustellen, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind,

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ihr jeglichen weiteren und immateriellen Schaden zu ersetzen aufgrund

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ihres Unfalls vom 24.11.2002.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bestreiten den Unfallhergang mit Nichtwissen. Sie sind der Ansicht, dass schon ein verkehrswidriger Zustand nicht vorgelegen habe, da lediglich die Feindecke gefehlt habe, so dass allenfalls eine Aufkantung von 2,5 cm bestanden habe. Im übrigen sei der Unfallbereich durch Straßenlaternen genügend ausgeleuchtet. Die Beklagte zu 1. macht darüber hinaus geltend, von den Bauarbeiten überhaupt keine Kenntnis gehabt zu haben, die die Beklagte zu 2. ausgeführt habe. Darüber hinaus bestreiten die Beklagten die geltend gemachten Schäden der Höhe nach.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus den §§ 839 BGB i. V. mit Art. 34 GG und 9 a StrWG NW (gegenüber der Beklagten zu 1) sowie § 823 BGB (gegenüber der Beklagten zu 2) nicht zu.

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Es fehlt bereits an einem verkehrswidrigen Zustand. Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Fotos befindet sich die behauptete Unfallstelle in dem von Kraftfahrzeugen benutzten Fahrbahnbereich der Straße C-Straße. Anhand der Fotos wird außerdem deutlich, dass die Aufkantung durch das Fehlen der Deckschicht in einer Größenordnung von 3 - zur Straßenmitte hin vielleicht bei 5 cm lag.

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Abgesehen davon, dass die Klägerin nicht angibt, wo konkret sie gestürzt ist, stellt das Vorhandensein selbst einer Aufkantung von 5 cm auf einer von Kraftfahrzeugen befahrenen Straße keinen verkehrswidrigen Zustand dar. Dies entspricht anerkannter Rechtsprechung, da maßgeblich darauf abzustellen ist, inwieweit der Verkehr, der die Straße benutzt, redlicherweise erwarten kann, die Straße ungefährdet zu benutzen.

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Insoweit entspricht es anerkannter Rechtsprechung, dass Vertiefungen im Straßenbereich für Kraftfahrzeuge jedenfalls in der hier vorliegenden Größenordnung ungefährlich sind.

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Daran ändert grundsätzlich nichts, wenn solche Straßen regelmäßig auch von Fußgängern benutzt werden bzw. wie hier infolge eines kaum vorhandenen Bürgersteiges benutzt werden müssen. Denn der Fußgänger, der die Straße begeht, kann sich ohne weiteres darauf einstellen, dass im Straßenbereich, der von Kraftfahrzeugen befahren wird, auch größere Vertiefungen vorhanden sein können.

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Mithin war die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: Klageantrag zu 1.) 4.301,09 €

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Klageantrag zu 2.) 500,00 €