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Landgericht Köln·5 O 344/05·09.01.2006

Sturz auf Friedhofsweg: Schadensersatz abgewiesen (Erkennbarkeit, Mitverschulden)

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Sturz auf einem gepflasterten Friedhofsweg, verursacht durch eine von Baumwurzeln angehobene Pflasterreihe. Zentral ist, ob die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat und ob der Sturz erkennbar war. Das Landgericht verneint eine Pflichtverletzung, da die Unebenheit quer über den Weg deutlich sichtbar und für Nutzer vorhersehbar war. Zudem spricht überwiegendes Mitverschulden der Klägerin gegen eine Haftung.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach Sturz auf Friedhofsweg als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich nur auf die Abwehr unvermuteter Gefahren; für erkennbare, typische Oberflächenunebenheiten ist keine besondere Sicherung erforderlich.

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Bei durch Baumwurzeln quer über den Weg verlaufenden Erhebungen muss ein durchschnittlicher Fußgänger mit solchen Erhebungen rechnen; sind sie unschwer erkennbar, liegt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor.

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Ein scharfkantiger Niveauunterschied von mehr als 3 cm kann eine Gefahrenstelle darstellen, begründet aber keine Haftung, wenn er für den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer deutlich sichtbar ist.

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Überwiegt das Mitverschulden des Geschädigten das Risiko der Pflichtverletzung, schließt dies eine Haftung des Verpflichteten aus.

Relevante Normen
§ 839, 253 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG§ 823 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in eben dieser Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz sowie Schmerzensgeld aufgrund einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

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Am 04.12.2004 ging sie, wie schon häufig, mit ihrem Mann über einen der Hauptwege des Friedhofsgeländes Köln-Rath-Heumar. Der von Bäumen gesäumte Weg ist mit Verbundpflaster ausgelegt. An einer Stelle hatte sich aufgrund von Baumwurzeln eine Reihe von Pflastersteinen über die gesamte Breite des G-Weg angehoben. Die Klägerin stolperte und kam zu Fall. Dadurch erlitt sie schmerzhafte Hämatome und Prellungen an Schulter, Bein und Kniegelenk, die mehrmals behandelt werden mussten. Sie hält ein Schmerzensgeld von mindestens 1.000,00 € für angemessen. Der weitere Schaden beläuft sich auf 85,00 €.

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Die Klägerin behauptet, dass der Pflasterstein, über den sie gestolpert sei, 4 cm aus dem Boden herausgeragt habe. Dieser Zustand habe bereits über einen längeren Zeitraum hinweg bestanden.

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Sie beantragt,

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1.) die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2005 zu zahlen;

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2.) die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, an sie 85,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2005 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 87,29 € zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, dass es bereits an einer schuldhaften Verkehrssicherungs-pflichtverletzung fehle. Zumindest scheide ein Anspruch der Klägerin jedoch aufgrund ihres überwiegenden Mitverschuldens aus.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus §§ 839, 253 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG oder § 823 BGB zu.

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Zwar war die Beklagte, wie sie selbst nicht in Abrede stellt, für den Friedhofsbereich verkehrssicherungspflichtig. Folglich musste sie den Besucher des Friedhofs vor denjenigen unvermuteten Gefahren schützen, die ihm nicht ohne weiteres erkennbar waren und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermochte. Dabei braucht jedoch vollständige Gefahrlosigkeit grundsätzlich nicht hergestellt zu werden, weil der Benutzer sich den gegebenen und mit einem beiläufigen Blick erkennbaren Verhältnissen anzupassen hat und die von ihm benutzte Verkehrsfläche so hinnehmen muss, wie sie sich ihm erkennbar darbietet (BGH, VersR 1979, 1050). Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht orientieren sich daher an denjenigen Erfordernissen, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung eingehalten werden müssen, um die Sicherheit gerade des typischen Benutzers in der jeweiligen konkreten Situation zu gewährleisten.

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Nach diesen Grundsätzen fehlt es hier bereits an einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte. Es kann zunächst dahin stehen, ob der Pflasterstein tatsächlich – wie von der Klägerin behauptet - 4 cm herausgestanden hat, da diese Unebenheit unstreitig von Baumwurzeln verursacht worden ist. Auf dem zur Akte gereichten Foto (Bl. 16 d.A.) ist deutlich zu erkennen, dass die durch die Baumwurzel verursachten Unebenheiten einmal quer über die gesamte Breite des Weges verlaufen. Ein Fußgänger muss im Wurzelbereich von Bäumen grundsätzlich mit Erhebungen im Plattenbereich eines Gehweges rechnen (OLG Düsseldorf, NJWE-VHR 1997, 287). Ein quer verlaufender scharfkantiger Niveauunterschied von mehr als 3 cm kann zwar eine Gefahrenstelle darstellen, doch bedarf es keiner besonderen Sicherung, wenn sie wie hier für einen durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer unschwer zu erkennen ist (vgl. OLGR Celle 1999, 337). Die von der Baumwurzel verursachte Erhebung verläuft quer über den gesamten Weg, so dass sie für die Klägerin deutlich sichtbar war.

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Der Klägerin ist im übrigen auch ein so erhebliches Mitverschulden entgegen zu halten, dass selbst bei unterstellter Verkehrssicherungspflichtverletzung seitens der Beklagten jedenfalls eine Haftung wegen des überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin nicht in Betracht kommt.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §, ZPO.

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Streitwert: €