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Landgericht Köln·5 O 324/22·24.04.2023

Amtshaftung wegen Falschberatung zur ALG‑I‑Fortzahlung bei Weiterbildung (§ 14 SGB I)

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtDeliktsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte von der Bundesagentur Schadensersatz, weil er aufgrund einer unzutreffenden Auskunft zur Fortzahlung von ALG I eine Weiterbildung nicht rechtzeitig begann. Das LG Köln bejahte eine Amtspflichtverletzung aus der Beratungspflicht nach § 14 SGB I, da die Behörde angesichts des nahen Endes des Leistungsbezugs unaufgefordert über die Voraussetzung eines rechtzeitigen Maßnahmebeginns hätte aufklären müssen. Aufklärende Hinweise im Merkblatt genügten nicht. Kausalität und Schaden wurden unter Anwendung der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens bejaht; zugesprochen wurden entgangene Leistungen sowie RA‑Kosten und Verzugszinsen.

Ausgang: Schadensersatz (entgangenes ALG I) sowie RA-Kosten und Zinsen zugesprochen; im Übrigen nach teilweiser Klagerücknahme nur noch im reduzierten Umfang entschieden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Auskünfte von Amtsträgern müssen dem Stand der Erkenntnismöglichkeiten entsprechend vollständig, richtig und unmissverständlich sein, damit der Bürger sachgerecht disponieren kann.

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Die Beratungspflicht nach § 14 SGB I umfasst auch eine anlassbezogene Pflicht, von Amts wegen auf naheliegende Gestaltungsmöglichkeiten und drohende Nachteile hinzuweisen, wenn sich diese aus der konkreten Beratungssituation aufdrängen.

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Allgemeine Merkblätter ersetzen eine erforderliche einzelfallbezogene Aufklärung nicht, wenn sie die entscheidungserhebliche Problematik nur abstrakt darstellen und den konkreten Nachteil nicht hinreichend verdeutlichen.

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Ist für die Wahl einer geförderten Weiterbildungsmaßnahme erkennbar, dass der Zeitpunkt des Maßnahmebeginns über die Fortdauer eines Leistungsbezugs entscheiden kann, besteht eine Pflicht zur unaufgeforderten Aufklärung hierüber, auch wenn verschiedene Organisationseinheiten der Behörde betroffen sind.

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Bei pflichtwidrig unterlassener oder fehlerhafter Beratung kann die Kausalität nach der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens bejaht werden, sofern keine konkreten Umstände für eine abweichende Entscheidung des Betroffenen vorgetragen sind.

Relevante Normen
§ 81 SGB III§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V§ 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG§ 14 SGB I§ 286 Abs. 1 BGB§ 288 Abs. 1 BGB

Tenor

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.002,84 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 23.10.2022 daraus zu zahlen sowie an den Kläger weitere, nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 368,78 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu ¾ und der Kläger zu ¼.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger wird nachgelassen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger war in der Zeit vom 01.03.0000 bis zum 30.05.0000 arbeitslos. Mit Bescheid vom 19.04.0000 wurde ihm in dem genannten Zeitraum durch die Beklagte kalendertäglich ALG-I in Höhe von 77,36 € gewährt. Mit Änderungsbescheid vom 15.04.0000 wurde der Arbeitslosengeldanspruch für den Zeitraum vom 01.04.0000 bis 30.05.0000 auf 58,38 € abgeändert.

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Die Beklagte traf mit dem Kläger Eingliederungsvereinbarungen. In der Eingliederungsvereinbarung vom 18.10.0000 wurde der Kläger unter „Aktivitäten“ aufgefordert, sich zu überlegen, welche konkreten fachspezifischen Qualifizierungsmöglichkeiten für ihn in Betracht kämen.

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Der Kläger nahm in der Niederlassung der Beklagten in V. beziehungsweise Leverkusen mehrere Beratungstermine wegen der geplanten Umschulung gemäß § 81 SGB III wahr. Vom zuständigen Sachbearbeiter, dem Zeugen A., wurde eine Umschulung zum „Digital Learning Manager“ mit IHK-Zertifikat als nach § 81 SGB III geeignete Maßnahme für die Lehrgangszeit vom 18.06.0000 bis zum 11.12.0000 gewährt.

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Anlässlich des persönlichen Kontakts am 23.04.0000 wurde der Kläger hinsichtlich der Möglichkeit einer Qualifizierungsmaßnahme beraten. Es wurde erneut eine Eingliederungsvereinbarung getroffen, in der als Aktivität des Kunden unter anderem ausgewiesen ist: „Sie suchen sich bitte einen geeigneten Bildungsträger für eine Qualifizierungsmaßnahme im Berufsumfeld IT/Betriebswirtschaft oder Projektmanagement […]“ (Anlage B8). Der Zeuge A. händigte dem  Kläger das Merkblatt 6 „Förderung der beruflichen Weiterbildung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – Dienste und Leistung der U.“ aus. In dem Merkblatt wird unter Punkt 3.2 „Leistung zum Lebensunterhalt-Arbeitslosengeld“ ausgeführt: „Für die Zeit einer geförderten Weiterbildung wird Arbeitslosengeld gezahlt, solange die Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld vorliegen“.

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Am 15.05.0000 beantragte der Kläger einen Bildungsgutschein, der am 22.05.0000 ausgefertigt und ihm am 24.05.0000 anlässlich des Beratungsgespräches mitgegeben wurde. Auf diesem Bildungsgutschein bestätigte der Kläger nochmals, das Merkblatt 6 erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben.

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Am 17.05.0000 begann eine Qualifizierungsmaßnahme zum Web Developer, die für den Kläger geeignet war.

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Am 27.05.0000 wurde der Qualifizierungsvertrag mit dem WPS-Training geschlossen.

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Der Zeuge A. antwortete dem Kläger während der Beratung am 27.05.0000 auf dessen Frage, ob im Rahmen der Qualifizierungsmaßnahme ein weiterer Bezug von Arbeitslosengeld I erfolge, mit „ja“. Diese Auskunft war unzutreffend, da die Weiterbildungsmaßnahme vor dem Ende des gewährten Arbeitslosengeld I-Bezuges beginnen muss, damit das Arbeitslosengeld I über die bewilligte Anspruchszeit hinaus gewährt wird.

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Wenn der Kläger eine Weiterbildungsmaßnahme vor Ablauf des Bezugszeitraumes begonnen hätte, hätten die Voraussetzungen für eine Gewährung von Arbeitslosengeld für die Dauer der Weiterbildungsmaßnahme vorgelegen. Mangels Bezugs musste der Kläger sich freiwillig versichern, da kein Pflichtversicherungsverhältnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V mehr bestand.

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Die Parteien des Rechtsstreits führten über zwei Instanzen einen sozialgerichtlichen Rechtsstreit, in welchem der Kläger gegen die Beklagte einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch bemühte. Die Klage wurde erstinstanzlich abgewiesen. Die Berufung nahm der Kläger zurück.

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Mit außergerichtlichem Schreiben vom 05.10.2022 wurde die Beklagte unter Verweis auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht NRW, in welchem auf Amtshaftungsansprüche verwiesen wurde, aufgefordert, den Anspruch des Klägers anzuerkennen. Die U. in M. wies mit Schreiben vom 26.10.0000 die Ansprüche zurück.

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Der Kläger behauptet, dass wenn ihm eine zutreffende Auskunft erteilt worden wäre, er die frühere, identische Maßnahme bereits am 19.03.0000 begonnen und demgemäß bis zum 12.09.0000 kalendertäglich 77,36 € erhalten hätte. Alternativ hätte der Kläger jedenfalls ein Training ausgewählt, welches vor Ablauf seines Bezugs von Arbeitslosengeld I angefangen hätte. Auch am 24.05.0000 wäre es noch möglich gewesen, einen früheren Kurs zu buchen. Der Kläger hätte am 27.05.0000 noch mit der Maßnahme beginnen können, die bereits am 17.05.0000 begonnen habe. Die verpassten zehn Tage hätte der Kläger nacharbeiten können.

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Auch die Anlage B3 dokumentiere, dass Herr A. noch am 23.04.0000 dem Kläger geraten habe, sich einen geeigneten Bildungsträger zu suchen. Die Beklagte habe es unterlassen, den Kläger rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass die Weiterbildungsmaßnahme vor dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld I beginnen müsse.

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Die Information zu einer Fortzahlung des Arbeitslosengeldes habe der Zeuge A. dem Kläger bereits vor dem 27.05.0000 gegeben. Der Kläger habe sich diese Information lediglich am 27.05.0000 noch einmal aktiv bestätigen lassen. Dies sei erstmalig in der Akte protokolliert worden.

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Zunächst hat der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.968,08 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 05.10.2022 daraus zu zahlen sowie an den Kläger weitere, nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 412,10 € zu zahlen.

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Mit Schriftsatz vom 05.04.2023 hat der Kläger die Klage in der Hauptsache in Höhe von 1.965,24 € zurückgenommen und die geltend gemachte Nebenforderung betreffend die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf 368,78 € reduziert.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und stellt hinsichtlich der teilweisen Klagerücknahme Kostenantrag.

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Sie Beklagte ist der Auffassung, es liege keine Falschberatung vor, die kausal für den von dem Kläger behaupteten Schäden wäre.

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Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass der Zeuge A. lediglich im Bereich der Arbeitsvermittlung tätig und er nicht der Ansprechpartner für Fragen von Geldleistungen sei. Verbindliche Leistungszusagen würden ausschließlich mit den Leistungsbescheiden getätigt, denen eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt sei. Die Erklärung des Zeugen A. sei nicht als Zusicherung zu sehen.

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Zum Zeitpunkt der Falschauskunft am 27.05.0000 hätte der Kläger keine Möglichkeit mehr gehabt, die von ihm gewünschte Weiterbildungsmaßnahme während der Bezugsdauer seines Arbeitslosengeldanspruches zu absolvieren. Die fehlerhafte Auskunft sei daher nicht kausal gewesen. Soweit der Kläger vortrage, dass er, wäre er vor der Maßnahme richtig beraten worden, sich für die frühere Maßnahme entschieden hätte, müsse darauf hingewiesen werden, dass vor diesem Zeitpunkt noch keine für die Entscheidung des Klägers relevante Beratung stattgefunden gehabt habe. Es habe anlässlich des Termins am 23.04.0000 keine Veranlassung der Beklagten bestanden, ungefragt über das Erfordernis der Aufnahme einer Qualifizierungsmaßnahme vor Ablauf des Arbeitslosengeldanspruches zu informieren. Die Beratungspflicht des Zeugen A. beziehe sich nur darauf, den Kunden wieder in die Beschäftigung zu bringen. Umstände oder Anhaltspunkte dafür, dass der Mitarbeiter der Beklagten bereits am 23.04.0000 auf das Erfordernis des Beginns der Qualifizierungsmaßnahme während des Bezuges von Arbeitslosengeld I zwecks Weiterführung des Arbeitslosengeldanspruches hätte hinweisen müssen, seien nicht ersichtlich gewesen. Dass der Kläger sich erst mit Ablauf des Arbeitslosengeldbezuges um einen Bildungsgutschein bemüht habe, führe nicht dazu, dass die Beklagte ungefragt auf die Möglichkeit der Verlängerung des Bezuges des Arbeitslosengeldes hinzuweisen habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist in dem nach der teilweisen Rücknahme noch anhängigen Umfang begründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe aus § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. Die Beklagte hätte den Kläger unaufgefordert bereits am 23.04.0000 darauf hinweisen müssen, dass sein Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld I nur dann über den gewährten Zeitraum hinaus verlängert wird, wenn er im Bezugszeitraum eine Qualifizierungsmaßnahme beginnt.

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Die Beklagte hat jedenfalls eine gegenüber dem Kläger bestehende Amtspflicht verletzt, indem der Zeuge A. auf die Nachfrage, ob auch eine Weiterzahlung von Arbeitslosengeld bei Teilnahme am 18.06.0000 beginnenden Kurs erfolge, mit „Ja“ geantwortet hat. Diese Auskunft war unzutreffend. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass Auskünfte, die ein Beamter erteilt, dem Stand seiner Erkenntnismöglichkeit entsprechend sachgerecht, d.h. vollständig, richtig und unmissverständlich sein müssen, sodass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann (BGH, NVwZ 2018, 1333 Rn. 21; NVwZ 2016, 708 Rn. 24; NVwZ 2006, 245, 246; NJW 2003, 3049, 3050; NJW 1993, 933, 934).

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Ob es dem Kläger am 27.05.0000 nach Erteilung einer ordnungsgemäßen Auskunft noch möglich gewesen wäre, die Qualifizierungsmaßnahme zu belegen, die bereits am 17.05.0000 begonnen hatte, kann dahinstehen. Die Beklagte traf nämlich bereits zuvor im Rahmen der Beratung die Verpflichtung, den Kläger unaufgefordert darauf hinzuweisen, dass er nur dann einen Anspruch auf Verlängerung der Zahlung des Arbeitslosengeldes I über den bewilligten Zeitraum hinaus hat, wenn er eine Qualifizierungsmaßnahme auswählt, die vor Ablauf des Bewilligungszeitraums beginnt.

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Gemäß § 14 SGB I hat jeder einen Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch. Zuständig ist derjenige Leistungsträger, dem gegenüber die Rechte geltend zu machen und Pflichten zu erfüllen sind. Beratung ist die Vermittlung von Informationen, welche der Einzelne zur Wahrnehmung seiner eigenen Rechte sowie zur Erfüllung der ihn selbst betreffenden Verpflichtungen benötigt. Sie ist also stets auf den Einzelfall und die einzelne Person bezogen und betrifft den gesamten sozialrechtlichen Status des Bürgers (Spellbring, in: Kasseler Kommentar, SGB I § 14 Beratung, Rn. 6). Der Beratende hat dabei nicht nur die Fragen zu beantworten oder die Bitten um Beratung zu berücksichtigen, sondern er muss sorgfältig prüfen, ob Anlass besteht, auch von Amts wegen auf bestimmte Gestaltungsmöglichkeiten oder Nachteile hinzuweisen, die sich mit dem Anliegen verbinden; denn schon gezielte Fragen setzen Fachkunde voraus (BGH, NZV 1997, 220; BGH, NJW 2019, 68, Rn. 15). Der Beamte darf insbesondere nicht „sehenden Auges“ zulassen, dass der einen Antrag stellende oder vorsprechende Bürger Schäden erleidet, die der Beamte durch einen kurzen Hinweis, eine Belehrung mit wenigen Worten oder eine entsprechende Aufklärung über die Sach- und Rechtslage zu vermeiden in der Lage ist (BGH, NJW 2014, 2642, Rn. 25; BGH, NJW 2019, 68, Rn. 15). Die zusätzlichen Aufklärungs- und Belehrungspflichten ergeben sich aus dem Grundsatz, dass der Beamte nicht nur Vollstrecker staatlichen Willens, nicht nur Diener des Staates, sondern zugleich „Helfer des Bürgers“ sein soll, und betreffen Fallkonstellationen, in denen sich die notwendige Hilfe oder eine andere gebotene Verhaltensweise situationsbedingt aufdrängen (BGH, NJW 2019, 68, Rn. 14).

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Vorliegend ließ sich der Kläger wegen der Auswahl einer geeigneten Qualifizierungsmaßnahme vom Zeugen A. beraten. Diese Thematik wurde unstreitig spätestens am 23.04.0000 besprochen. Zu diesem Zeitpunkt näherte sich der dem Kläger bewilligte Leistungszeitraum bereits dem Ende. Sein Bezug von Arbeitslosengeld I war nur noch bis Ende des Monats Mai gesichert. Es musste sich deshalb dem Zeugen A. aufdrängen, dass die Möglichkeit, für die Dauer der Qualifizierungsmaßnahme Arbeitslosengeld I zu beziehen, für die Auswahlentscheidung des Klägers von Bedeutung war. Eine solche Annahme ist jedenfalls naheliegend, weil die wenigsten Arbeitssuchenden über ein derart großes Vermögen verfügen, dass für sie staatliche Leistungen von untergeordneter Bedeutung sind. Der Kläger hätte bei Auswahl einer bis Ende des Monats Mai beginnenden Weiterbildungsmaßnahme einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, der für ihn nicht selbst erkennbar war und über den die Beklagte ihn hätte unaufgefordert aufklären müssen. Das vorgelegte Merkblatt, welches dem Kläger ausgehändigt wurde, verdeutlichte dem Kläger die aufgezeigte Thematik nicht hinreichend und machte deshalb eine Aufklärung des Klägers nicht entbehrlich. Im Merkblatt heißt es lediglich abstrakt: „Für die Zeit einer geförderten Weiterbildung wird Arbeitslosengeld gezahlt, so lange die Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld vorliegen.“ Die aufgezeigte Problematik der Verlängerung des Bezugs bei rechtzeitigem Beginn einer Weiterbildungsmaßnahme wird dadurch nicht erläutert. Der Zeuge A. durfte auch nicht ohne konkrete Anhaltspunkte davon ausgehen, dass dem Kläger die Problematik bekannt war. Dass es sich um keine einfache Fragestellung handelte, belegt schon der Umstand, dass der Zeuge A. sich selbst irrte. Hätte die Beratung zu Beginn des Leistungszeitraums stattgefunden, wäre der Zeuge A. hingegen nicht dazu verpflichtet gewesen, den Kläger auf die Möglichkeit eines verlängerten Bezugs hinzuweisen. Es wäre dann nicht davon auszugehen gewesen, dass der verlängerte Bezug für den Kläger ein relevantes Auswahlkriterium darstellt.

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Die Beklagte wird auch nicht deshalb von der Verpflichtung zur unaufgeforderten Erteilung einer Auskunft befreit, weil der Zeuge A. für die Beratung in Bezug auf eine Weiterbildungsmaßnahme zuständig war und die Beklagte behauptet, er habe auf die Expertise der zuständigen Leistungsabteilung hingewiesen. In der Rechtsprechung ist insoweit sogar anerkannt, dass nicht nur diejenigen Leistungsträger zur Beratung verpflichtet sind, denen gegenüber Rechte geltend zu machen oder Pflichten zu erfüllen sind, sondern Beratungspflichten auch eine „andere Behörde“ treffen können. Letzteres kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Zuständigkeitsbereiche beider Stellen materiell-rechtlich eng miteinander verknüpft sind, die „andere Behörde“ im maßgeblichen Zeitpunkt aufgrund eines bestehenden Kontakts der „aktuelle Ansprechpartner“ des Berechtigten ist und auf Grund der ihr bekannten Umstände erkennen kann, dass bei dem Berechtigten im Hinblick auf das andere sozialrechtliche Gebiet ein dringender Beratungsbedarf in einer gewichtigen Frage besteht (BGH, NJW 2019, 68 Rn. 16). Diese Grundsätze müssen erst recht gelten, wenn lediglich zwei Abteilungen derselben Behörde betroffen sind. Vorliegend war es, wie bereits ausgeführt, für die Auswahl einer geeigneten Fortbildungsmaßnahme für den Kläger aus wirtschaftlichen Motiven nicht unerheblich, wann die Fortbildungsmaßnahme beginnt. Die Auswahl einer Maßnahme und der Leistungsbezug waren miteinander verknüpft. Wenn der Zeuge A. in Bezug auf die Voraussetzungen eines verlängerten Leistungsbezuges unsicher gewesen sein sollte, hätte er den Kläger explizit darauf hinweisen müssen. Ein lediglich abstrakter Hinweis auf die Expertise der zuständigen Abteilung war jedenfalls nicht ausreichend.

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Dass der Kläger sich nicht früher um eine Qualifizierungsmaßnahme bemüht hat, entbindet die Beklagte nicht von ihrer Pflicht zu einer ordnungsgemäßen Beratung.

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Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger am 17.05.0000 eine Qualifizierungsmaßnahme zum Web Developer hätte beginnen können, die bis zum 12.11.0000 gedauert hätte. Nach dem Vortrag beider Parteien handelt es sich dabei um eine Qualifizierungsmaßnahme, die für den Kläger geeignet war. Bei lebensnaher Betrachtung ist davon auszugehen, dass der Kläger sich für diese Maßnahme entschieden hätte, wenn er am 23.04.0000 auf die erörterte Problematik betreffend die Verlängerung des Leistungsbezugs hingewiesen worden wäre. Insoweit greift hier die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Die Beklagte trägt auch keine Gesichtspunkte vor, die dafür streiten, dass sich der Kläger bei ordnungsgemäßer Unterrichtung anders verhalten hätte. Der Schaden des Klägers besteht in den entgangenen Leistungen, die er bis zum Ende der Qualifizierungsmaßnahme, also bis zum 12.11.0000, erhalten hätte. Mit der Klage geltend gemacht wird indes nur ein entgangener Leistungsbezug vom 31.05.0000 bis 12.09.0000, so dass ein Anspruch auf die mit der Klage geltend gemachte Summe besteht.

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Der Kläger hat als weitere Schadensposition auch einen Anspruch auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen, allerdings erst ab Eintritt des Verzugs, der mit Ablauf der der Beklagten gesetzten Frist am seit dem 23.10.2022.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2, 711 ZPO.

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Der Streitwert wird bis zum 05.04.2023 auf 7.968,08 € danach auf 6.002,84 € festgesetzt.

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