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Landgericht Köln·5 O 317/19·10.05.2021

EuGVVO: Anerkennung spanischer Zuständigkeitsentscheidung sperrt Klage in Köln

VerfahrensrechtZivilprozessrechtInternationale ZuständigkeitAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Feststellung von Schadensersatzpflichten aus einem Subunternehmervertrag trotz eines in Spanien anhängigen Verfahrens zur Rückzahlung einer gezogenen Vertragserfüllungsgarantie. Das LG Köln wies die Klage als unzulässig ab, weil es wegen einer in Spanien ergangenen, nach Art. 36 Abs. 1 EuGVVO anzuerkennenden Entscheidung zur internationalen Zuständigkeit spanischer Gerichte selbst unzuständig sei. Beide Verfahren beträfen „denselben Anspruch“ i.S.d. Art. 29 EuGVVO, da der Kernpunkt jeweils das Bestehen von Schadensersatzansprüchen sei. Eine inhaltliche Überprüfung der spanischen Entscheidung sei nach Art. 52 EuGVVO ausgeschlossen.

Ausgang: Feststellungsklage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit (Anerkennung spanischer Zuständigkeitsentscheidung) als unzulässig abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

„Derselbe Anspruch“ i.S.d. Art. 29 Abs. 1 EuGVVO liegt nach der Kernpunkttheorie vor, wenn in beiden Verfahren im Kern über die Rechtsfolgen desselben Sachverhalts gestritten wird und sich die rechtskraftfähigen Aussagen potentiell widersprechen können.

2

Eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats über die internationale Zuständigkeit ist nach Art. 36 Abs. 1 EuGVVO in anderen Mitgliedstaaten ohne besonderes Verfahren anzuerkennen, sofern keine Anerkennungsversagungsgründe nach Art. 45 EuGVVO eingreifen.

3

Art. 36 Abs. 1 EuGVVO erfasst auch Beschlüsse mit Außenwirkung, die als Ausfluss staatlicher Gerichtshoheit die Zuständigkeit verbindlich festlegen; Rechtskraft ist für die Anerkennung nicht erforderlich.

4

Die Missachtung einer Aussetzungspflicht nach Art. 31 Abs. 2 EuGVVO bzw. eine Verletzung einer Gerichtsstandsvereinbarung begründet für sich genommen keinen Anerkennungsversagungsgrund nach Art. 45 EuGVVO; eine Zuständigkeitskontrolle ist nach Art. 45 Abs. 3 und Art. 52 EuGVVO ausgeschlossen.

5

Ist eine anzuerkennende ausländische Zuständigkeitsentscheidung ergangen, ist eine im Inland erhobene Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit als unzulässig abzuweisen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 22-5 des X§ Art. 36 Abs. 1 EUGVVO§ Art. 30 Abs. 1 EuGVVO§ Art. 30 EuGVVO§ Art. 29 Abs.§ Art. 29 Rn. 10

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

1

10 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

2

Tatbestand

2

Die Klägerin und Beklagte sind zwei auf die Errichtung von Kraftwerksanlagen

3

spezialisierte Unternehmen, die zum Zwecke der Errichtung einer

4

Müllverbrennungsanlage für einen X. Endkunden in I., X. zusammenarbeiteten.

5

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem zwischen beiden Parteien geschlossenen

6

Subunternehmervertrag vom 18.09.2017 in Anspruch, in dem sich die Beklagte

7

verpflichtete, zwei Verbrennungskessel der Müllverbrennungsanlage zu montieren.

8

Dafür sollte die Beklagte eine Vergütung in Höhe von 6.435.000 EUR erhalten. Als

9

Gerichtsstand wurde Köln vereinbart. Des Weiteren einigten sich die Parteien zur

10

Absicherung der Vertragserfüllung durch die Beklagte auf die Bereitstellung einer

11

Garantie in Höhe von 10 Prozent des Auftragvolumens.

12

Es kam in der Folgezeit zu Verzögerungen der Arbeiten. Mit Schreiben vom

13

17.07.2018 forderte die Klägerin die Beklagte zur sofortigen Einleitung von

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Beschleunigungsmaßnahmen auf.

15

Am 08.08.2018 trafen sich die Parteien in S., um über das weitere

16

Vorgehen mit Blick auf die drohenden weiteren Verzögerungen der Arbeiten zu

17

beraten und schlossen an dem Tag eine Änderungsvereinbarung ab.

18

Es wurde vereinbart, dass die Beklagte einen Teil der Leistung nicht mehr

19

durchführen sollte. Die Vergütung wurde auf 4.704.881 EUR reduziert. Eine

20

ausdrückliche Regelung über die Frage, wer die Kosten der Ersatzvornahme der

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herausgenommenen Leistungen trägt, sah die Änderungsvereinbarung nicht vor.

22

Mit Schreiben vom 18.02.2019 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten

23

Mehrkosten im Hinblick auf die ursprünglich von der Beklagten geschuldeten

24

Leistungen geltend. In demselben Schreiben erklärte die Klägerin zudem gegenüber

25

der Beklagten die Aufrechnung bezüglich offener Rechnungen in Höhe von 539.092

26

EUR sowie Forderungen der Beklagten nach Garantierückbehalt in Höhe von

27

321.750 EUR und aufgrund einer Doppelversicherungsregelung in Höhe von 80.207

28

EUR und stellte als ausstehenden Betrag 2.807.270 EUR in Rechnung.

29

Nachdem die Beklagte in ihrer Korrespondenz mehrfach erklärt hatte, keine

30

Grundlage für die gestellten Forderungen zu sehen, drohte die Klägerin am 5. März

31

2019 erstmals damit, auf die im Zusammenhang mit dem Werkvertrag ausgereichte

32

3 Bankgarantie zurückzugreifen, was sie auch schließlich am 28.03.2019 tat. Die

33

Garantiesumme wurde in voller Höhe (643.500 EUR) an die Klägerin ausbezahlt.

34

In Reaktion auf die Inanspruchnahme der Garantie reichte die Beklagte am

35

30.07.2019 in H. bei dem Juzgado de primera instancia de H. Klage ein.

36

Neben Schadensersatzansprüchen gegen die Klägerin fordert die Beklagte darin die

37

Rückzahlung der Summe aus der in Anspruch genommenen Garantie. Dies wurde in

38

der Klage in H. unter anderem damit begründet, dass vermeintliche

39

Schadensersatzansprüche der Klägerin nicht bestünden.

40

Das angerufene Gericht in H. verneinte mit Verfügung vom 16.06.2020 seine

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örtliche Zuständigkeit und verwies den Fall an das Amtsgericht San Sebastián.

42

Gleichzeitig hielt es fest, dass nach § 22-5 des X.

43

Gerichtsverfassungsgesetzes die X. Gerichte zuständig seien, um über das

44

Verfahren zu entscheiden. Die daraufhin erfolgte Rüge der internationalen

45

Zuständigkeit seitens der Klägerin wies das Amtsgericht San Sebastián mit

46

Beschluss vom 09.09.2020 als unbegründet zurück. Mit Beschluss vom 09.12.2020

47

bestätigte das Amtsgericht San Sebastián auf ein Rechtsmittel der Klägerin hin

48

seinen Beschluss erneut.

49

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Gerichte in Spanien aufgrund der

50

Gerichtsstandvereinbarung unzuständig seien. Die Entscheidung des Amtsgerichts

51

San Sebastián über die Rüge der internationalen Zuständigkeit binde die deutschen

52

Gerichte nicht, da diese im Wege der Berufung noch angreifbar sei. Der in Spanien

53

rechtshängige Anspruch sei außerdem nicht „derselbe Anspruch“, der mit der

54

streitgegenständlichen Klage geltend gemacht werde.

55

Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin

56

sämtliche Mehrkosten und/oder Schäden zu ersetzen, die daraus

57

entstanden sind oder noch entstehen, dass die Beklagte die

58

nach dem Vertrag (Anlage K 2) ursprünglich geschuldeten

59

Teilleistungen bei dem streitgegenständlichen Bauvorhaben

60

nach der Vereinbarung vom 08.08.2018 (Anlage K 7) nicht mehr erbracht hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

61

4

62

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die deutschen Gerichte an die Entscheidungen der

63

X. Gerichte gebunden seien und eine Überprüfung der internationalen

64

Zuständigkeit nicht vornehmen dürften. Das Landgericht Köln habe sich für

65

unzuständig zu erklären und die Klage durch Prozessurteil abzuweisen.

66

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

68

Die Klage ist unzulässig.

69

Das LG Köln ist unzuständig gemäß Art. 36 Abs. 1 EUGVVO.

70

Die grundsätzliche Zuständigkeit des LG Köln folgt daraus, dass die Parteien in Ziffer

71

18 des Verhandlungsprotokolls vom 18.09.2017 als Gerichtsstand Köln vereinbart

72

haben. Allerdings steht der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts der Beschluss

73

des Amtsgerichts I. vom 09.12.2020 über die Zuständigkeit der

74

X. Gerichte gemäß Art. 36 Abs. 1 EUGVVO entgegen.

75

1. Eine Aussetzung des Verfahrens nach Art. 30 Abs. 1 EuGVVO scheidet aus. Der

76

Rückgriff auf Art. 30 EuGVVO ist vorliegend durch die Anwendbarkeit des Art. 29

77

EuGVVO gesperrt. Dem in Spanien rechtshängigen Verfahren und der

78

streitgegenständlichen Klage liegt „derselbe Anspruch“ im Sinne des Art. 29 Abs.

79

1 EuGVVO zugrunde.

80

Nach der vom EuGH angewandten sog. Kernpunkttheorie ist „derselbe Anspruch“

81

bereits gegeben, wenn es in den Prozessen im Kern um denselben Streit (um die

82

Rechtsfolgen aus ein und demselben Sachverhalt) geht. Identität des

83

Streitgegenstands bzw. „Anspruchs“ ist danach zu bejahen, wenn sich potentiell

84

konkurrierende Sachentscheidungen hinsichtlich ihrer rechtskraftfähigen

85

Aussagen widersprechen könnten (MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl. 2017, Brüssel Ia-

86

VO Art. 29 Rn. 10).

87

Dieser Sichtweise hat sich der BGH angeschlossen (BGH, Urteil vom 6. 2. 2002 -

88

VIII ZR 106/01 (Stuttgart), NJW 2002, 2795):

89

„Die Auslegung des Begriffs „derselbe Anspruch” in Art. 21 EuGVÜ (jetzt: Art. 29

90

EuGVVO) hat sich daran zu orientieren, dass soweit wie möglich Parallelprozesse

91

vor Gerichten verschiedener Vertragsstaaten vermieden werden, in denen

92

Entscheidungen ergehen können, die miteinander „unvereinbar” i.S. von Art. 27

93

Nr. 3 EuGVÜ sind und deshalb in dem jeweils anderen Staat nicht anerkannt

94

5

95

werden (EuGH, Slg. 1987, 4861 = NJW 1989, 665 Rdnrn. 8, 13 - Z. Maschinenfabrik).“

96

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend von „demselben Anspruch“

97

iSv Art. 29 Abs. 1 EuGVVO auszugehen. Die Gefahr divergierender

98

Entscheidungen liegt vor. Eine Entscheidung der X. Gerichte über die

99

Rechtmäßigkeit eines Rückgriffs auf die Garantie durch die Klägerin würde

100

potentiell konkurrieren mit einer Entscheidung der Kammer über die Ansprüche der Klägerin auf

101

Schadensersatz. Die Garantie sollte unstreitig

102

Schadensersatzansprüche der Klägerin abdecken. Dies wird durch den

103

vereinbarten Zweck, die „Absicherung der Vertragserfüllung“, verdeutlicht. Die in

104

X. rechtshängige Frage, ob die Garantie zurückzuzahlen ist, hängt somit

105

von der Existenz der am LG Köln rechtshängigen Schadensersatzansprüche ab.

106

Das Bestehen von Schadensersatzansprüchen ist mithin Kernpunkt für beide

107

Verfahren. Sich widersprechende Entscheidungen wären unvereinbar.

108

2. Die Zuständigkeit des Landgerichts Köln hat gemäß Art. 31 Abs. 2 EuGVVO

109

grundsätzlich Vorrang. Dieses Vorrangprinzip kommt im vorliegenden Fall jedoch

110

nicht zum Tragen, da sich die X. Gerichte über ihre Aussetzungspflicht

111

aus Art. 31 Abs. 2 EuGVVO hinweggesetzt haben.

112

Gemäß Art. 31 Abs. 2 EuGVVO ist das Prioritätsprinzip nach Art 29 Abs. 1

113

EuGVVO nicht anwendbar, wenn, wie hier, eine ausschließliche

114

Zuständigkeitsvereinbarung getroffen wurde. Die Zuständigkeitsvereinbarung ist

115

nach der Vermutung des Art. 25 Abs. 1 S. 2 EuGVVO ausschließlich. Für Streitigkeiten zwischen den Parteien greift ausschließlich die Zuständigkeitsvereinbarung zugunsten des Landgerichts Köln.

116

Sobald das in der Vereinbarung bezeichnete prorogierte Gericht die Zuständigkeit

117

gemäß der Vereinbarung festgestellt hat, haben sich die Gerichte des anderen

118

Mitgliedsstaats zugunsten dieses Gerichts nach Art. 31 Abs. 3 EuGVVO für

119

unzuständig zu erklären. Nicht geregelt ist hingegen der Fall, in dem ein

120

Mitgliedsstaat, wie hier, seine Aussetzungspflicht nach Art. 31 Abs. 2 EuGVVO

121

missachtet.

122

Der EuGH hat diesen Fall bislang nicht entschieden. Entschieden hat er in

123

seinem Urteil „E. Allgemeine“ bislang nur die Frage der Bindungswirkung

124

einer mitgliedsstaatlichen Entscheidung über die eigene Unzuständigkeit

125

aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung (Urteil des EuGH vom 15.11.2012

126

(Rs. C-456/11, E. Allgemeine Versicherung AG u.ꢀa./Samskip GmbH). Eine

127

solche Entscheidung erachtet der EuGH als bindend für die Gerichte anderer

128

Mitgliedsstaaten.

129

In der Literatur werden diese Grundsätze zum Teil auf den Fall der Missachtung

130

der Aussetzungspflicht übertragen (vgl. Musielak/Voit/Stadler, 18. Aufl. 2021,

131

EuGVVO Art. 31 Rn. 7, siehe unten).

132

Das Gericht erachtet die Grundsätze aus „E. Allgemeine“ jedoch nicht für

133

übertragbar auf diese Konstellation.

134

Die Grundsätze wurden durch den EuGH zu einer Vorfassung der EuGVVO

135

entwickelt, in der Art. 31 EuGVVO in der heutigen Form noch nicht enthalten war.

136

Art. 31 EuGVVO statuiert in seiner jetzigen Fassung eine Ausnahme von der

137

Rechtshängigkeitsregel des Art. 29 EuGVVO mit der Folge, dass

138

Parallelverfahren abweichend von den Grundsätzen aus „E. Allgemeine“

139

möglich werden.

140

Dies belegt Erwägungsgrund Nr. 22 zur Neufassung der EuGVVO:

141

„.. Das vereinbarte Gericht sollte das Verfahren unabhängig davon fortsetzen

142

können, ob das nicht vereinbarte Gericht bereits entschieden hat, das Verfahren

143

auszusetzen.“

144

3. Gleichwohl kann nach Ansicht des Gerichts aus der Möglichkeit von

145

Parallelverfahren nicht darauf geschlossen werden, dass der Unionsgesetzgeber

146

auch parallele Entscheidungen zulassen wollte.

147

Vereinzelte Stimmen in der Literatur gehen von einer Duldung widersprechender

148

Entscheidungen seitens des Europäischen Gesetzgebers aus, um den Zweck der

149

Regelung, die Vermeidung sog. „Torpedoklagen“ zu realisieren (vgl.

150

Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr/E. Peiffer/M. Peiffer, 60. EL August 2020, VO

151

(EG) 1215/2012 Art. 31 Rn. 20, 21).

152

Eine fehlende Bindung an eine negative Aussetzungsentscheidung stünde jedoch

153

im Konflikt mit dem Anerkennungsgrundsatz bezüglich Entscheidungen aus

154

einem anderen Mitgliedsstaat (Art. 36 Abs. 1 EuGVVO). Mangels ausdrücklicher

155

Regelung kann nach Auffassung des Gerichts nicht davon ausgegangen werden,

156

dass mit Art. 31 Abs. 2 und 3 EuGVVO eine Ausnahmeregelung von Art. 36 Abs.

157

1 EuGVVO statuiert werden sollte.

158

Der europäische Gesetzgeber hat die Gefahr von widersprechenden

159

Entscheidungen erkannt und dennoch keine ausdrückliche Regelung getroffen.

160

Nach der Systematik der EuGVVO wird der Grundsatz aus Art. 36 Abs. 1

161

7 EuGVVO vielmehr weiterhin allein durch die Möglichkeit der

162

Anerkennungsversagung gemäß Art. 45 EuGVVO eingeschränkt.

163

Diese Auslegung deckt sich mit der überwiegenden Ansicht in der Literatur:

164

Weder die Verletzung von Art. 31 Abs. 2 EuGVVO noch die Verletzung der

165

Gerichtsstandsvereinbarung stehen nach Auffassung der herrschenden

166

Literaturansicht einer Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung im

167

forum prorogatum entgegen (vgl. MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl. 2017, Brüssel Ia-

168

VO Art. 31 Rn. 15, Musielak/Voit/Stadler, 18. Aufl. 2021, EuGVVO Art. 31 Rn. 7,

169

Rauscher EuZPR/EuIPR/Leible Rn. 17). Das gilt unabhängig davon, ob das

170

zuerst angerufene Gericht sogleich zur Sache entscheidet oder ob es lediglich eine isolierte Entscheidung über die Zuständigkeit trifft (vgl. Wieczorek/Schütze/Weller Rn. 11). Beide Entscheidungen stehen dem Verfahren

171

im forum prorogatum nach Maßgabe von Art. 36 entgegen, sofern dieses nicht

172

früher zum Abschluss gekommen ist (Art. 45 Abs. 1 lit. c) (BeckOK ZPO/Eichel,

173

40. Ed. 1.3.2021 Rn. 22, Brüssel Ia-VO Art. 31 Rn. 22).

174

Es bleibt folglich bei dem Grundsatz, dass die Entscheidung spanischer Gerichte

175

gemäß Art. 36 Abs. 1 EuGVVO anzuerkennen ist und eine Anerkennung nur

176

unter den Voraussetzungen von Art. 45 EuGVVO versagt werden kann.

177

4. Eine Entscheidung der X. Gerichte ist nach Art. 36 Abs. 1 EuGVVO

178

ohne gesondertes Verfahren anzuerkennen. Die Möglichkeit einer

179

Anerkennungsversagung für den Fall, dass Art. 32 Abs. 2 und 3 EuGVVO

180

missachtet wird, wurde in Art. 45 EuGVVO gerade nicht normiert.

181

Art. 45 Abs. 1 e) EuGVVO regelt die Anerkennungsversagung für die Fälle, in

182

denen ein Mitgliedsstaat in seiner Entscheidung Zuständigkeitsvorschriften

183

missachtet hat. Hierunter fällt weder Art. 25 noch Art. 29 ff. EuGVVO. Im

184

Umkehrschluss und in Anbetracht des generellen Verbots der Überprüfung der

185

Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates (Art. 45 Abs. 3 EuGVVO) besteht

186

für die vorliegende Konstellation kein Grund, die Anerkennung zu versagen. Eine

187

Anerkennungsversagung kommt allenfalls unter den allgemeinen

188

Voraussetzungen des Art. 45 Abs. 1 lit. c EuGVVO in Frage (vgl.

189

MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl. 2017, Brüssel Ia-VO Art. 31 Rn. 15). Hierfür wäre

190

allerdings eine Entscheidung des Landgerichts Köln Voraussetzung. Eine solche

191

stünde jedoch, wie dargelegt, in Konflikt mit der Bindungswirkung des Art. 36 Abs.

192

1 EuGVVO. 8

193

5. Der Anerkennungspflicht nach § 36 EuGVVO steht auch nicht entgegen, dass die

194

X. Gerichte bislang nur in Form von Beschlüssen, zuletzt über die Rüge

195

der internationalen Zuständigkeit des Amtsgerichts I. vom

196

09.12.2020, entschieden haben. § 36 EuGVVO umfasst auch Beschlüsse.

197

Der Wortlaut von Art. 2 lit a. UAbs. 1 EuGVVO enthält zwar ausdrücklich auch

198

Beschlüsse“, allerdings ist dieser Begriff euroautonom auszulegen.

199

„Der Begriff der „Entscheidung“ erfasst jede Entscheidung, die Ausfluss staatlicher

200

Gerichtshoheit ist, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung, Form oder Rechtskraft

201

mit Ausnahme gerichtlicher Verfügungen, die lediglich prozessleitenden

202

Charakter haben (vgl. Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr/E. Peiffer/M. Peiffer,

203

60. EL August 2020, VO (EG) 1215/2012 Art. 2 Rn. 3). Gemeint sind alle

204

Entscheidungen mit Außenwirkung, nicht hingegen bloße prozessleitende

205

Verfügungen und verfahrensrechtliche Zwischenentscheidungen wie z.B.

206

Beweisbeschlüsse (vgl. Musielak/Voit/Stadler, 18. Aufl. 2021 Rn. 2, EuGVVO Art.

207

2

208

Rn. 2).

209

Unter Anwendung dieser Grundsätze lässt sich der streitgegenständliche

210

Beschluss als anzuerkennende Entscheidung nach Art. 36 Abs. 1 EuGVVO

211

einordnen. Die Entscheidung ist Ausfluss staatlicher Gerichtshoheit mit

212

Außenwirkung. Sie ist eine Zwischenentscheidung, die nicht nur

213

verfahrensrechtliche Wirkung entfaltet, sondern die Zuständigkeit für alle anderen

214

Gerichte bindend festlegt.

215

Ob die Entscheidung rechtskräftig ist, ist irrelevant (vgl. BGH, 8.12.2005 – IX ZB

216

238/04, NJW-RR 2006, S. 1290, Rn. 10 (nach juris); OLG Düsseldorf, 1.3.2012 – I-

217

W 104/11, IPRspr. 2012, Nr. 262, S. 584, Rn. 28 (nach juris)).

218

Einer Überprüfung der Richtigkeit der rechtlichen Bewertung des X.

219

Gericht durch das erkennende Gericht steht Art. 52 EuGVVO entgegen.

220

6. Der Rechtsstreit ist folglich mangels internationaler Zuständigkeit durch

221

Prozessurteil abzuweisen. Die Entscheidung des Amtsgerichts I. ist

222

nach Art. 36 Abs. 1 EuGVVO anzuerkennen.

223

Im Grundsatz bedeutet Anerkennung Wirkungserstreckung (Schlosser/Hess,

224

EuZPR, 4. Aufl. 2015, Art. 36 EuGVVO Rn. 2). Die Entscheidung entfaltet im

225

Zweitland also dieselben Wirkungen wie im Ursprungsland. Im Zweitland sind

226

daher nach dem Prozessrecht des Ausgangslandes die Entscheidungswirkungen

227

der anerkannten Entscheidung zu bestimmen (Geimer/Schütze Int.

228

9 Rechtsverkehr/E. Peiffer/M. Peiffer, 60. EL August 2020, VO (EG) 1215/2012 Art.

229

36 Rn. 13).

230

Entscheidend ist somit, welche Wirkung dem Beschluss nach spanischem Recht

231

zukommt. Der Beschluss weist die Rüge der internationalen Zuständigkeit unter

232

Bejahung der Zuständigkeit des Amtsgerichts I.s zurück. Für das

233

Landgericht Köln steht damit bindend fest, dass die internationale Zuständigkeit

234

spanischer Gerichte und die Zuständigkeit des Amtsgerichts I.

235

gegeben sind.

236

7. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1, 709 S.1, 2

237

ZPO.

238

Streitwert: 4.000.000,00 EUR