EuGVVO: Anerkennung spanischer Zuständigkeitsentscheidung sperrt Klage in Köln
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Feststellung von Schadensersatzpflichten aus einem Subunternehmervertrag trotz eines in Spanien anhängigen Verfahrens zur Rückzahlung einer gezogenen Vertragserfüllungsgarantie. Das LG Köln wies die Klage als unzulässig ab, weil es wegen einer in Spanien ergangenen, nach Art. 36 Abs. 1 EuGVVO anzuerkennenden Entscheidung zur internationalen Zuständigkeit spanischer Gerichte selbst unzuständig sei. Beide Verfahren beträfen „denselben Anspruch“ i.S.d. Art. 29 EuGVVO, da der Kernpunkt jeweils das Bestehen von Schadensersatzansprüchen sei. Eine inhaltliche Überprüfung der spanischen Entscheidung sei nach Art. 52 EuGVVO ausgeschlossen.
Ausgang: Feststellungsklage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit (Anerkennung spanischer Zuständigkeitsentscheidung) als unzulässig abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
„Derselbe Anspruch“ i.S.d. Art. 29 Abs. 1 EuGVVO liegt nach der Kernpunkttheorie vor, wenn in beiden Verfahren im Kern über die Rechtsfolgen desselben Sachverhalts gestritten wird und sich die rechtskraftfähigen Aussagen potentiell widersprechen können.
Eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats über die internationale Zuständigkeit ist nach Art. 36 Abs. 1 EuGVVO in anderen Mitgliedstaaten ohne besonderes Verfahren anzuerkennen, sofern keine Anerkennungsversagungsgründe nach Art. 45 EuGVVO eingreifen.
Art. 36 Abs. 1 EuGVVO erfasst auch Beschlüsse mit Außenwirkung, die als Ausfluss staatlicher Gerichtshoheit die Zuständigkeit verbindlich festlegen; Rechtskraft ist für die Anerkennung nicht erforderlich.
Die Missachtung einer Aussetzungspflicht nach Art. 31 Abs. 2 EuGVVO bzw. eine Verletzung einer Gerichtsstandsvereinbarung begründet für sich genommen keinen Anerkennungsversagungsgrund nach Art. 45 EuGVVO; eine Zuständigkeitskontrolle ist nach Art. 45 Abs. 3 und Art. 52 EuGVVO ausgeschlossen.
Ist eine anzuerkennende ausländische Zuständigkeitsentscheidung ergangen, ist eine im Inland erhobene Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit als unzulässig abzuweisen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
1
10 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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Tatbestand
Die Klägerin und Beklagte sind zwei auf die Errichtung von Kraftwerksanlagen
spezialisierte Unternehmen, die zum Zwecke der Errichtung einer
Müllverbrennungsanlage für einen X. Endkunden in I., X. zusammenarbeiteten.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem zwischen beiden Parteien geschlossenen
Subunternehmervertrag vom 18.09.2017 in Anspruch, in dem sich die Beklagte
verpflichtete, zwei Verbrennungskessel der Müllverbrennungsanlage zu montieren.
Dafür sollte die Beklagte eine Vergütung in Höhe von 6.435.000 EUR erhalten. Als
Gerichtsstand wurde Köln vereinbart. Des Weiteren einigten sich die Parteien zur
Absicherung der Vertragserfüllung durch die Beklagte auf die Bereitstellung einer
Garantie in Höhe von 10 Prozent des Auftragvolumens.
Es kam in der Folgezeit zu Verzögerungen der Arbeiten. Mit Schreiben vom
17.07.2018 forderte die Klägerin die Beklagte zur sofortigen Einleitung von
Beschleunigungsmaßnahmen auf.
Am 08.08.2018 trafen sich die Parteien in S., um über das weitere
Vorgehen mit Blick auf die drohenden weiteren Verzögerungen der Arbeiten zu
beraten und schlossen an dem Tag eine Änderungsvereinbarung ab.
Es wurde vereinbart, dass die Beklagte einen Teil der Leistung nicht mehr
durchführen sollte. Die Vergütung wurde auf 4.704.881 EUR reduziert. Eine
ausdrückliche Regelung über die Frage, wer die Kosten der Ersatzvornahme der
herausgenommenen Leistungen trägt, sah die Änderungsvereinbarung nicht vor.
Mit Schreiben vom 18.02.2019 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten
Mehrkosten im Hinblick auf die ursprünglich von der Beklagten geschuldeten
Leistungen geltend. In demselben Schreiben erklärte die Klägerin zudem gegenüber
der Beklagten die Aufrechnung bezüglich offener Rechnungen in Höhe von 539.092
EUR sowie Forderungen der Beklagten nach Garantierückbehalt in Höhe von
321.750 EUR und aufgrund einer Doppelversicherungsregelung in Höhe von 80.207
EUR und stellte als ausstehenden Betrag 2.807.270 EUR in Rechnung.
Nachdem die Beklagte in ihrer Korrespondenz mehrfach erklärt hatte, keine
Grundlage für die gestellten Forderungen zu sehen, drohte die Klägerin am 5. März
2019 erstmals damit, auf die im Zusammenhang mit dem Werkvertrag ausgereichte
3 Bankgarantie zurückzugreifen, was sie auch schließlich am 28.03.2019 tat. Die
Garantiesumme wurde in voller Höhe (643.500 EUR) an die Klägerin ausbezahlt.
In Reaktion auf die Inanspruchnahme der Garantie reichte die Beklagte am
30.07.2019 in H. bei dem Juzgado de primera instancia de H. Klage ein.
Neben Schadensersatzansprüchen gegen die Klägerin fordert die Beklagte darin die
Rückzahlung der Summe aus der in Anspruch genommenen Garantie. Dies wurde in
der Klage in H. unter anderem damit begründet, dass vermeintliche
Schadensersatzansprüche der Klägerin nicht bestünden.
Das angerufene Gericht in H. verneinte mit Verfügung vom 16.06.2020 seine
örtliche Zuständigkeit und verwies den Fall an das Amtsgericht San Sebastián.
Gleichzeitig hielt es fest, dass nach § 22-5 des X.
Gerichtsverfassungsgesetzes die X. Gerichte zuständig seien, um über das
Verfahren zu entscheiden. Die daraufhin erfolgte Rüge der internationalen
Zuständigkeit seitens der Klägerin wies das Amtsgericht San Sebastián mit
Beschluss vom 09.09.2020 als unbegründet zurück. Mit Beschluss vom 09.12.2020
bestätigte das Amtsgericht San Sebastián auf ein Rechtsmittel der Klägerin hin
seinen Beschluss erneut.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Gerichte in Spanien aufgrund der
Gerichtsstandvereinbarung unzuständig seien. Die Entscheidung des Amtsgerichts
San Sebastián über die Rüge der internationalen Zuständigkeit binde die deutschen
Gerichte nicht, da diese im Wege der Berufung noch angreifbar sei. Der in Spanien
rechtshängige Anspruch sei außerdem nicht „derselbe Anspruch“, der mit der
streitgegenständlichen Klage geltend gemacht werde.
Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
sämtliche Mehrkosten und/oder Schäden zu ersetzen, die daraus
entstanden sind oder noch entstehen, dass die Beklagte die
nach dem Vertrag (Anlage K 2) ursprünglich geschuldeten
Teilleistungen bei dem streitgegenständlichen Bauvorhaben
nach der Vereinbarung vom 08.08.2018 (Anlage K 7) nicht mehr erbracht hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Ansicht, dass die deutschen Gerichte an die Entscheidungen der
X. Gerichte gebunden seien und eine Überprüfung der internationalen
Zuständigkeit nicht vornehmen dürften. Das Landgericht Köln habe sich für
unzuständig zu erklären und die Klage durch Prozessurteil abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig.
Das LG Köln ist unzuständig gemäß Art. 36 Abs. 1 EUGVVO.
Die grundsätzliche Zuständigkeit des LG Köln folgt daraus, dass die Parteien in Ziffer
18 des Verhandlungsprotokolls vom 18.09.2017 als Gerichtsstand Köln vereinbart
haben. Allerdings steht der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts der Beschluss
des Amtsgerichts I. vom 09.12.2020 über die Zuständigkeit der
X. Gerichte gemäß Art. 36 Abs. 1 EUGVVO entgegen.
1. Eine Aussetzung des Verfahrens nach Art. 30 Abs. 1 EuGVVO scheidet aus. Der
Rückgriff auf Art. 30 EuGVVO ist vorliegend durch die Anwendbarkeit des Art. 29
EuGVVO gesperrt. Dem in Spanien rechtshängigen Verfahren und der
streitgegenständlichen Klage liegt „derselbe Anspruch“ im Sinne des Art. 29 Abs.
1 EuGVVO zugrunde.
Nach der vom EuGH angewandten sog. Kernpunkttheorie ist „derselbe Anspruch“
bereits gegeben, wenn es in den Prozessen im Kern um denselben Streit (um die
Rechtsfolgen aus ein und demselben Sachverhalt) geht. Identität des
Streitgegenstands bzw. „Anspruchs“ ist danach zu bejahen, wenn sich potentiell
konkurrierende Sachentscheidungen hinsichtlich ihrer rechtskraftfähigen
Aussagen widersprechen könnten (MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl. 2017, Brüssel Ia-
VO Art. 29 Rn. 10).
Dieser Sichtweise hat sich der BGH angeschlossen (BGH, Urteil vom 6. 2. 2002 -
VIII ZR 106/01 (Stuttgart), NJW 2002, 2795):
„Die Auslegung des Begriffs „derselbe Anspruch” in Art. 21 EuGVÜ (jetzt: Art. 29
EuGVVO) hat sich daran zu orientieren, dass soweit wie möglich Parallelprozesse
vor Gerichten verschiedener Vertragsstaaten vermieden werden, in denen
Entscheidungen ergehen können, die miteinander „unvereinbar” i.S. von Art. 27
Nr. 3 EuGVÜ sind und deshalb in dem jeweils anderen Staat nicht anerkannt
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werden (EuGH, Slg. 1987, 4861 = NJW 1989, 665 Rdnrn. 8, 13 - Z. Maschinenfabrik).“
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend von „demselben Anspruch“
iSv Art. 29 Abs. 1 EuGVVO auszugehen. Die Gefahr divergierender
Entscheidungen liegt vor. Eine Entscheidung der X. Gerichte über die
Rechtmäßigkeit eines Rückgriffs auf die Garantie durch die Klägerin würde
potentiell konkurrieren mit einer Entscheidung der Kammer über die Ansprüche der Klägerin auf
Schadensersatz. Die Garantie sollte unstreitig
Schadensersatzansprüche der Klägerin abdecken. Dies wird durch den
vereinbarten Zweck, die „Absicherung der Vertragserfüllung“, verdeutlicht. Die in
X. rechtshängige Frage, ob die Garantie zurückzuzahlen ist, hängt somit
von der Existenz der am LG Köln rechtshängigen Schadensersatzansprüche ab.
Das Bestehen von Schadensersatzansprüchen ist mithin Kernpunkt für beide
Verfahren. Sich widersprechende Entscheidungen wären unvereinbar.
2. Die Zuständigkeit des Landgerichts Köln hat gemäß Art. 31 Abs. 2 EuGVVO
grundsätzlich Vorrang. Dieses Vorrangprinzip kommt im vorliegenden Fall jedoch
nicht zum Tragen, da sich die X. Gerichte über ihre Aussetzungspflicht
aus Art. 31 Abs. 2 EuGVVO hinweggesetzt haben.
Gemäß Art. 31 Abs. 2 EuGVVO ist das Prioritätsprinzip nach Art 29 Abs. 1
EuGVVO nicht anwendbar, wenn, wie hier, eine ausschließliche
Zuständigkeitsvereinbarung getroffen wurde. Die Zuständigkeitsvereinbarung ist
nach der Vermutung des Art. 25 Abs. 1 S. 2 EuGVVO ausschließlich. Für Streitigkeiten zwischen den Parteien greift ausschließlich die Zuständigkeitsvereinbarung zugunsten des Landgerichts Köln.
Sobald das in der Vereinbarung bezeichnete prorogierte Gericht die Zuständigkeit
gemäß der Vereinbarung festgestellt hat, haben sich die Gerichte des anderen
Mitgliedsstaats zugunsten dieses Gerichts nach Art. 31 Abs. 3 EuGVVO für
unzuständig zu erklären. Nicht geregelt ist hingegen der Fall, in dem ein
Mitgliedsstaat, wie hier, seine Aussetzungspflicht nach Art. 31 Abs. 2 EuGVVO
missachtet.
Der EuGH hat diesen Fall bislang nicht entschieden. Entschieden hat er in
seinem Urteil „E. Allgemeine“ bislang nur die Frage der Bindungswirkung
einer mitgliedsstaatlichen Entscheidung über die eigene Unzuständigkeit
aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung (Urteil des EuGH vom 15.11.2012
(Rs. C-456/11, E. Allgemeine Versicherung AG u.ꢀa./Samskip GmbH). Eine
solche Entscheidung erachtet der EuGH als bindend für die Gerichte anderer
Mitgliedsstaaten.
In der Literatur werden diese Grundsätze zum Teil auf den Fall der Missachtung
der Aussetzungspflicht übertragen (vgl. Musielak/Voit/Stadler, 18. Aufl. 2021,
EuGVVO Art. 31 Rn. 7, siehe unten).
Das Gericht erachtet die Grundsätze aus „E. Allgemeine“ jedoch nicht für
übertragbar auf diese Konstellation.
Die Grundsätze wurden durch den EuGH zu einer Vorfassung der EuGVVO
entwickelt, in der Art. 31 EuGVVO in der heutigen Form noch nicht enthalten war.
Art. 31 EuGVVO statuiert in seiner jetzigen Fassung eine Ausnahme von der
Rechtshängigkeitsregel des Art. 29 EuGVVO mit der Folge, dass
Parallelverfahren abweichend von den Grundsätzen aus „E. Allgemeine“
möglich werden.
Dies belegt Erwägungsgrund Nr. 22 zur Neufassung der EuGVVO:
„.. Das vereinbarte Gericht sollte das Verfahren unabhängig davon fortsetzen
können, ob das nicht vereinbarte Gericht bereits entschieden hat, das Verfahren
auszusetzen.“
3. Gleichwohl kann nach Ansicht des Gerichts aus der Möglichkeit von
Parallelverfahren nicht darauf geschlossen werden, dass der Unionsgesetzgeber
auch parallele Entscheidungen zulassen wollte.
Vereinzelte Stimmen in der Literatur gehen von einer Duldung widersprechender
Entscheidungen seitens des Europäischen Gesetzgebers aus, um den Zweck der
Regelung, die Vermeidung sog. „Torpedoklagen“ zu realisieren (vgl.
Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr/E. Peiffer/M. Peiffer, 60. EL August 2020, VO
(EG) 1215/2012 Art. 31 Rn. 20, 21).
Eine fehlende Bindung an eine negative Aussetzungsentscheidung stünde jedoch
im Konflikt mit dem Anerkennungsgrundsatz bezüglich Entscheidungen aus
einem anderen Mitgliedsstaat (Art. 36 Abs. 1 EuGVVO). Mangels ausdrücklicher
Regelung kann nach Auffassung des Gerichts nicht davon ausgegangen werden,
dass mit Art. 31 Abs. 2 und 3 EuGVVO eine Ausnahmeregelung von Art. 36 Abs.
1 EuGVVO statuiert werden sollte.
Der europäische Gesetzgeber hat die Gefahr von widersprechenden
Entscheidungen erkannt und dennoch keine ausdrückliche Regelung getroffen.
Nach der Systematik der EuGVVO wird der Grundsatz aus Art. 36 Abs. 1
7 EuGVVO vielmehr weiterhin allein durch die Möglichkeit der
Anerkennungsversagung gemäß Art. 45 EuGVVO eingeschränkt.
Diese Auslegung deckt sich mit der überwiegenden Ansicht in der Literatur:
Weder die Verletzung von Art. 31 Abs. 2 EuGVVO noch die Verletzung der
Gerichtsstandsvereinbarung stehen nach Auffassung der herrschenden
Literaturansicht einer Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung im
forum prorogatum entgegen (vgl. MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl. 2017, Brüssel Ia-
VO Art. 31 Rn. 15, Musielak/Voit/Stadler, 18. Aufl. 2021, EuGVVO Art. 31 Rn. 7,
Rauscher EuZPR/EuIPR/Leible Rn. 17). Das gilt unabhängig davon, ob das
zuerst angerufene Gericht sogleich zur Sache entscheidet oder ob es lediglich eine isolierte Entscheidung über die Zuständigkeit trifft (vgl. Wieczorek/Schütze/Weller Rn. 11). Beide Entscheidungen stehen dem Verfahren
im forum prorogatum nach Maßgabe von Art. 36 entgegen, sofern dieses nicht
früher zum Abschluss gekommen ist (Art. 45 Abs. 1 lit. c) (BeckOK ZPO/Eichel,
40. Ed. 1.3.2021 Rn. 22, Brüssel Ia-VO Art. 31 Rn. 22).
Es bleibt folglich bei dem Grundsatz, dass die Entscheidung spanischer Gerichte
gemäß Art. 36 Abs. 1 EuGVVO anzuerkennen ist und eine Anerkennung nur
unter den Voraussetzungen von Art. 45 EuGVVO versagt werden kann.
4. Eine Entscheidung der X. Gerichte ist nach Art. 36 Abs. 1 EuGVVO
ohne gesondertes Verfahren anzuerkennen. Die Möglichkeit einer
Anerkennungsversagung für den Fall, dass Art. 32 Abs. 2 und 3 EuGVVO
missachtet wird, wurde in Art. 45 EuGVVO gerade nicht normiert.
Art. 45 Abs. 1 e) EuGVVO regelt die Anerkennungsversagung für die Fälle, in
denen ein Mitgliedsstaat in seiner Entscheidung Zuständigkeitsvorschriften
missachtet hat. Hierunter fällt weder Art. 25 noch Art. 29 ff. EuGVVO. Im
Umkehrschluss und in Anbetracht des generellen Verbots der Überprüfung der
Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates (Art. 45 Abs. 3 EuGVVO) besteht
für die vorliegende Konstellation kein Grund, die Anerkennung zu versagen. Eine
Anerkennungsversagung kommt allenfalls unter den allgemeinen
Voraussetzungen des Art. 45 Abs. 1 lit. c EuGVVO in Frage (vgl.
MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl. 2017, Brüssel Ia-VO Art. 31 Rn. 15). Hierfür wäre
allerdings eine Entscheidung des Landgerichts Köln Voraussetzung. Eine solche
stünde jedoch, wie dargelegt, in Konflikt mit der Bindungswirkung des Art. 36 Abs.
1 EuGVVO. 8
5. Der Anerkennungspflicht nach § 36 EuGVVO steht auch nicht entgegen, dass die
X. Gerichte bislang nur in Form von Beschlüssen, zuletzt über die Rüge
der internationalen Zuständigkeit des Amtsgerichts I. vom
09.12.2020, entschieden haben. § 36 EuGVVO umfasst auch Beschlüsse.
Der Wortlaut von Art. 2 lit a. UAbs. 1 EuGVVO enthält zwar ausdrücklich auch
Beschlüsse“, allerdings ist dieser Begriff euroautonom auszulegen.
„Der Begriff der „Entscheidung“ erfasst jede Entscheidung, die Ausfluss staatlicher
Gerichtshoheit ist, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung, Form oder Rechtskraft
mit Ausnahme gerichtlicher Verfügungen, die lediglich prozessleitenden
Charakter haben (vgl. Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr/E. Peiffer/M. Peiffer,
60. EL August 2020, VO (EG) 1215/2012 Art. 2 Rn. 3). Gemeint sind alle
Entscheidungen mit Außenwirkung, nicht hingegen bloße prozessleitende
Verfügungen und verfahrensrechtliche Zwischenentscheidungen wie z.B.
Beweisbeschlüsse (vgl. Musielak/Voit/Stadler, 18. Aufl. 2021 Rn. 2, EuGVVO Art.
2
Rn. 2).
Unter Anwendung dieser Grundsätze lässt sich der streitgegenständliche
Beschluss als anzuerkennende Entscheidung nach Art. 36 Abs. 1 EuGVVO
einordnen. Die Entscheidung ist Ausfluss staatlicher Gerichtshoheit mit
Außenwirkung. Sie ist eine Zwischenentscheidung, die nicht nur
verfahrensrechtliche Wirkung entfaltet, sondern die Zuständigkeit für alle anderen
Gerichte bindend festlegt.
Ob die Entscheidung rechtskräftig ist, ist irrelevant (vgl. BGH, 8.12.2005 – IX ZB
238/04, NJW-RR 2006, S. 1290, Rn. 10 (nach juris); OLG Düsseldorf, 1.3.2012 – I-
W 104/11, IPRspr. 2012, Nr. 262, S. 584, Rn. 28 (nach juris)).
Einer Überprüfung der Richtigkeit der rechtlichen Bewertung des X.
Gericht durch das erkennende Gericht steht Art. 52 EuGVVO entgegen.
6. Der Rechtsstreit ist folglich mangels internationaler Zuständigkeit durch
Prozessurteil abzuweisen. Die Entscheidung des Amtsgerichts I. ist
nach Art. 36 Abs. 1 EuGVVO anzuerkennen.
Im Grundsatz bedeutet Anerkennung Wirkungserstreckung (Schlosser/Hess,
EuZPR, 4. Aufl. 2015, Art. 36 EuGVVO Rn. 2). Die Entscheidung entfaltet im
Zweitland also dieselben Wirkungen wie im Ursprungsland. Im Zweitland sind
daher nach dem Prozessrecht des Ausgangslandes die Entscheidungswirkungen
der anerkannten Entscheidung zu bestimmen (Geimer/Schütze Int.
9 Rechtsverkehr/E. Peiffer/M. Peiffer, 60. EL August 2020, VO (EG) 1215/2012 Art.
36 Rn. 13).
Entscheidend ist somit, welche Wirkung dem Beschluss nach spanischem Recht
zukommt. Der Beschluss weist die Rüge der internationalen Zuständigkeit unter
Bejahung der Zuständigkeit des Amtsgerichts I.s zurück. Für das
Landgericht Köln steht damit bindend fest, dass die internationale Zuständigkeit
spanischer Gerichte und die Zuständigkeit des Amtsgerichts I.
gegeben sind.
7. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1, 709 S.1, 2
ZPO.
Streitwert: 4.000.000,00 EUR