Klage auf Nachtragsvergütung bei PCB-Sanierung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte restliche Vergütung für nachträglich ausgeführte Arbeiten bei PCB-Sanierung eines Schulgebäudes. Streitgegenstand war, ob das Leistungsverzeichnis („bis auf den blanken Beton“) auch entfernte Ausgleichsschichten umfasste. Das Gericht verneint einen Vergütungsanspruch, da die Leistungen dem ursprünglichen Vertragspflichten entsprachen und kein Mehraufwand dargetan wurde. Die Klägerin trägt die Kosten, einschließlich der Streithelferkosten.
Ausgang: Klage auf Zahlung restlicher Vergütung wegen nachträglicher Arbeiten als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Leistungsbeschreibung mit der Maßgabe ‚bis auf den blanken Beton‘ verpflichtet zur rückstandsfreien Entfernung sämtlicher aufliegenden Schichten, unabhängig von deren Stoffart.
Nachträglich ausgeführte Arbeiten begründen nur dann Anspruch auf zusätzliche Vergütung, wenn sie über die aus dem ursprünglichen Auftrag geschuldete Leistung hinausgehen.
Zur Geltendmachung weitergehender Vergütungspflichten hat der Auftragnehmer darzulegen und zu beweisen, dass ihm durch die Ausschreibung ein unzumutbares Wagnis auferlegt wurde oder ein nicht kalkulierbarer Mehraufwand entstanden ist.
Kosten der unterliegenden Partei sind auch die der Streithelferin, wenn diese wirksam in den Rechtsstreit eintritt und die unterlegene Partei zur Tragung der Kosten verurteilt wird.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitutes erbracht werden.
Tatbestand
Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit Schreiben vom 15.06.2001 mit der Durchführung von Schadstoffsanierungsarbeiten im Gymnasium Cstr. 2, #### Köln. Zugrunde lag das Angebot der Klägerin vom 22.05.2001 samt Leistungsverzeichnis. Bei dem Bauvorhaben sollten PCB-belastete Baumaterialien entfernt werden.
Die Beklagte hatte insofern unter anderem folgende Leistungen ausgeschrieben: „Position 1.2.9:
Entfernen des Deckenputzes inklusive Treppenunterseiten rückstandsfrei bis auf den blanken Beton im Treppenhaus A ...
Position 1.2.10:
Entfernen des Wandputzes im Treppenhaus A rückstandsfrei bis auf den blanken Beton ...
Position 2.2.8:
Entfernen des Deckenputzes inklusive Treppenunterseiten rückstandsfrei bis auf den blanken Beton im Treppenhaus B
Position 2.2.9:
Entfernen des Wandputzes im Treppenhaus B rückstandsfrei bis auf den blanken Beton ...„
Nachdem die Klägerin Arbeiten ausgeführt hatte, wurden am 13.07.2001 Proben entnommen, die ergaben, daß kein PCB-belastetes Material mehr vorhanden war. Die Beklagte bestand jedoch darauf, daß auf dem Untergrund zurückgebliebene Putzrückstände ebenfalls von der Klägerin beseitigt wurden, die ihrerseits insofern eine Nachtragsbeauftragung forderte.
Die Klägerin legte unter dem 03.12.2002 Schlußrechnung und brachte für die nachträglichen Arbeiten insgesamt 35.373,-- € netto in Ansatz, die von der Beklagten nicht anerkannt wurden. Nach Prüfung der Schlußrechnung durch die Beklagte und einer Restzahlung blieben insgesamt 41.031,57 € offen.
Die Klägerin ist der Ansicht, daß die von ihr nachträglich erbrachten Arbeiten nach dem ursprünglichen Vertrag nicht geschuldet gewesen seien. Nach dem Leistungsverzeichnis habe sie den PCB-haltigen Oberputz rückstandsfrei entfernen müssen, was auch geschehen sei. Bei den von der Beklagten bemängelten Rückständen habe es sich um eine Spachtel- und Ausgleichsmasse gehandelt, zu deren Entfernung sie nicht verpflichtet gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 41.211,57 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 13.08.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält das Leistungsverzeichnis für eindeutig. Durch die Formulierung „bis auf den blanken Beton„ sei klar gewesen, daß der Putz auf jeden Fall rückstandsfrei habe entfernt werden müssen. Bei den zunächst verbliebenen Rückständen habe es sich um Vorspritzmörtel gehandelt, der zum Putzaufbau gehöre.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen über die von der Beklagten geleisteten Zahlungen hinausgehenden Anspruch aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in Verbindung mit §§ 631 BGB, 2 VOB/B.
Soweit die Klägerin, nachdem die Arbeiten ihrer Ansicht nach am 13.07.2001 abgeschlossen waren, weitere Leistungen erbracht hat, kann sie hierfür keine zusätzliche Vergütung verlangen. Es handelte sich insofern nach wie vor um die aus dem ursprünglichen Auftrag geschuldete Leistung, die sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig erfüllt hatte.
Nach Ansicht der Kammer ist das Leistungsverzeichnis insofern nicht unklar. Die Formulierung „bis auf den blanken Beton„ besagt eindeutig, daß keinerlei Schichten gleich welcher Art - auf dem eigentlichen Wand- bzw. Deckentragwerk verbleiben sollten. Eine Differenzierung danach, ob es sich dabei um Putz handelte oder anderweitige Baustoffe, sollte hierdurch gerade vermieden werden. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, welcher Art die Rückstände waren, deren Beseitigung die Beklagte gefordert hat.
Ebenso wenig kommt es darauf an, welcher Art der Unterbau war (Beton oder Mauerwerk). Es ist nicht ersichtlich, daß insofern maßgebliche Unterschiede hinsichtlich des Arbeitsaufwandes bestehen. Damit ist auch der Vortrag der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 02.12.2004 unerheblich.
Weiterhin macht die Klägerin nicht geltend, daß ihr durch die konkrete Art der Ausschreibung ein unzumutbares Wagnis überbürdet worden sei. Daß und in welcher Höhe ihr gegenüber den kalkulierten Einheitspreisen des Leistungsverzeichnisses ein Mehraufwand entstanden sei, trägt sie im übrigen nicht vor.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
Streitwert: 41.211,57 €
Am 29.03.2005 erging folgendes Ergänzungsurteil :
Das Urteil vom 11.01.2005 wird im Kostenpunkt dahingehend ergänzt, daß die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen hat.
Es wird vollinhaltlich auf das Urteil vom 11.01.2005 Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 26.10.2004 hat die Beklagte den Streit verkündet. Der Streithelferin wurde die Streitverkündung am 04.11.2004 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 11.11.2004 ist sie dem Rechtsstreit auf Beklagtenseite beigetreten und hat in der mündlichen Verhandlung vorn 16.11.2004 Klageabweisung beantragt.
Das Urteil vom 11.01.2005 ist der Streithelferin am 02.02.2005 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 03.02.2005, eingegangen bei Gericht am 04.02.2005, beantragt sie Ergänzung und Berichtigung des Urteils dahingehend,
die Streithelferin im Tatbestand des Urteils mit aufzunehmen und das Urteil dahingehend zu ergänzen, daß die Klägerin die Kosten der Streithelferin trägt.
Die Klägerin und die Beklagte haben hierzu keine Stellungnahmen abgegeben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Streithelferin ist zulässig, insbesondere innerhalb der gemäß § 321 Abs. 2 ZPO vorgeschriebenen Frist eingelegt worden, und begründet.
Die Klägerin hat die Kosten der Streithelferin gemäß §§ 74 Abs. 1, 101 Abs. 1 zu tragen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt; die Kosten des Verfahrens sind solche des Rechtsstreits (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 321, Rdnr. 5, § 319, Rdnr. 11.