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Landgericht Köln·5 O 293/23·27.05.2024

Klage auf Erstattung des Reisepreises nach verpasstem Flug abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtSchadenersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Erstattung des bezahlten Reisepreises, nachdem sie wegen Warteschlangen bei der Sicherheitskontrolle ihren gebuchten Flug verpasst hat. Das Landgericht führt aus, dass ein Anspruch auf Ersatz des Reisepreises nicht aus § 249 BGB folgt. Frustrierte Aufwendungen seien nach der Differenzhypothese regelmäßig nicht ersatzfähig. § 284 BGB sei nicht anwendbar, da kein Vertragsverhältnis zur Beklagten bestand.

Ausgang: Klage auf Erstattung des Reisepreises wegen verpassten Fluges als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 249 Abs. 1 BGB ist Schadensersatz nach der Differenzhypothese zu bemessen; vor dem Haftungsereignis geleistete Aufwendungen, die im Nachhinein nutzlos werden (frustrierte Aufwendungen), sind regelmäßig nicht ersatzfähig.

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§ 284 BGB setzt eine vertragliche Grundlage oder eine entsprechende Schutzwirkung voraus; fehlt ein Vertragsverhältnis zwischen Anspruchsgegner und Geschädigtem, kann § 284 BGB nicht zur Erstattung frustrierter Aufwendungen herangezogen werden.

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Ein Anspruch aus Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG) begründet nicht automatisch Ersatz für bereits bezahlte, nicht genutzte Reiseleistungen, solange die differenzrechtliche Bemessung des Schadens keinen Ausgleich ergibt.

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Kann der geltend gemachte Ersatzanspruch nicht nach § 249 BGB begründet werden, ist die Prüfung weitergehender Anspruchsgrundlagen für den konkreten Ersatzfrühfall entbehrlich oder folgt nicht zu einem anderen Ergebnis.

Relevante Normen
§ 249 Abs. 2 BGB§ 284 BGB§ 839 Abs. 1 BGB§ Art. 34 GG§ 249 Abs. 1 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin buchte für sich und die in der Buchungsbestätigung (Anlage K1) aufgeführten Mitreisenden eine Flugreise nach M. im Zeitraum vom 23.07.2022 bis zum 30.07.2022 zu einem Gesamtpreis in Höhe von 3.682,00 €.

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Der Hinflug sollte mit dem Flug EW 586 der Airline S. um 17:20 Uhr vom Flughafen Q. erfolgen. Zunächst wurde der Flug von 17:20 Uhr auf 18:20 Uhr verschoben. Sodann erfolgte eine weitere Verschiebung auf 19:10 Uhr.

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Um 15:46 Uhr begaben sich die Klägerin und die Mitreisenden zur Sicherheitskontrolle. Diese wurde von der Beklagten organisiert. Ihren Flug erreichten sie nicht.

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Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe für die Sicherheitskontrolle zu wenig Personal eingesetzt.

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Sie habe erfolglos mit den Beamten der Beklagten in der Warteschlange darüber verhandelt, ob sie vorgelassen werden könne.

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Aufgrund der besonderen Situation am Flughafen wäre ein Boarding noch bis 30 Minuten vor dem tatsächlichen Abflug möglich gewesen.

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Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte ihr den vergeblich aufgewendeten Reisepreis erstatten müsse. Die Rechtsfolge ergebe sich aus den §§ 249 Abs. 2, 284 BGB.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen,

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1. an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 3.682,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2023 zu zahlen;

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2. an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 453,87 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Auffassung, die Fluggesellschaft S. hätte die Check-In-Schalter wesentlich früher öffnen und mit mehr Personal bestücken müssen. Die Klägerin hätte ihr Gepäck am Vorabend aufgeben müssen.

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Es liege die Vermutung nahe, dass der Flughafen Q. die Passagierströme nicht richtig gelenkt habe, so dass sich die Wartenden für den Check-In mit den bereits eingecheckten Passagieren vermischt hätten. Dies falle nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten.

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Die zu späte Ankunft der Klägerin an der Sicherheitskontrolle werde auch nicht dadurch geheilt, dass der Abflug der Maschine verschoben wurde. Nach Ablauf der eingecharterten Flugzeit müssten die Fluggesellschaften nachfolgenden Maschinen Platz machen.

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Im eigentlichen Bereich der Luftsicherheit seien ausreichend Kontrollspuren geöffnet gewesen, die auch mit ausreichend Mitarbeitern besetzt gewesen seien.

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Durch das Verpassen des Fluges sei kein zusätzlicher Schaden entstanden, da die Klägerin die Pauschalreise bereits vor dem Verpassen des Fluges bezahlt habe. Sie habe die Reise lediglich nicht nutzen können.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG, ein Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Schadens zu.

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Es kann dabei dahinstehen, ob der Klägerin dem Grunde nach ein Amtshaftungsanspruch zusteht. Jedenfalls kann sie nach § 249 Abs. 1 BGB keinen Ersatz für den von ihr geltend gemachten Schaden verlangen. Die Klägerin begehrt die Erstattung des Preises für die Reise, die sie infolge des verpassten Hinfluges nicht angetreten hat. Dabei handelt es sich nicht um eine nach § 249 Abs. 1 BGB ersatzfähige Schadensposition, sondern um eine so genannte frustrierte Aufwendung. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat, wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Der Umfang des zu ersetzenden Schadens ist nach der so genannten Differenzhypothese zu ermitteln. Verglichen wird die tatsächlich eingetretene Vermögenslage mit der hypothetischen Vermögenslage, die ohne das haftungsbegründende Ereignis eingetreten wäre (Johannes W. Flume, in: BeckOK BGB, 70. Ed. 1.5.2024, BGB § 249 Rn. 37). Dies hat indes zur Folge, dass vor dem Haftungsereignis getätigte Aufwendungen der durch einen Haftungsfall beeinträchtigten Person, die nur in Folge des Haftungsfalls nutzlos werden beziehungsweise nun vergeblich erscheinen, regelmäßig schadenrechtlich materiell ohne Ausgleich bleiben (Pardey/Balke/Link, Schadenrecht, Aufwendungsersatz Rn. 8). Der Vermögenswert einer Sache ergibt sich daraus, wie diese im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses gegen Geld hätte verwertet werden können und nicht anhand des Aufwands, den der Geschädigte erbringen musste, um an die Sache zu gelangen oder diese zu nutzen (Balke/Reisert/Schulz-Merkel, 38. Frustrierte Aufwendungen Rn. 1). Die Klägerin hatte sich bereits bei Abschluss des Reisevertrages zur Zahlung des Reisepreises verpflichtet. Ihr Vermögen ist durch das behauptete schädigende Ereignis nicht vermindert worden. Sie war lediglich nicht in der Lage, die Reise anzutreten.

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Da zwischen der Klägerin und der Beklagten kein Vertragsverhältnis bestand, ist auch die Regelung des § 284 BGB, der eine Erstattung frustrierter Aufwendungen ermöglicht, nicht anwendbar.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 3.682,00 EUR festgesetzt.