Insolvenzanfechtung: Rückforderung von irrtümlichen Steuerzahlungen an Finanzamt
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter verlangt Rückzahlung von 11.307,49 €, die der Schuldner an das Finanzamt überwiesen hatte. Streitpunkt war, ob die Zahlungen unentgeltlich i.S.v. § 134 InsO oder Erfüllung einer bestehenden Forderung waren. Das LG sieht eine unentgeltliche, anfechtbare Leistung und hält die Aufrechnung für nach § 96 InsO unwirksam. Folge: Rückzahlung nebst Zinsen wird zuerkannt.
Ausgang: Klage des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung nach § 134, § 143 InsO über 11.307,49 € nebst Zinsen stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine unentgeltliche Leistung i.S.v. § 134 InsO liegt vor, wenn der Schuldner ohne rechtlichen Anspruch einem Empfänger bewusst und zweckbestimmt einen Betrag leistet, der nicht zur Erfüllung einer bestehenden Forderung dieses Empfängers dient.
Bei bewusster Leistung auf eine Nichtschuld ist § 134 InsO gegenüber den spezialgesetzlichen Anfechtungstatbeständen (§§ 130–132 InsO) vorrangig anzuwenden.
Die Gläubigerbenachteiligung ist gegeben, wenn durch die Leistung das Schuldnervermögen geschmälert wird; der umfassende Leistungsbegriff des § 134 InsO schließt auch solche Vermögensverringerungen ein.
Eine vom Gläubiger angeführte Aufrechnung ist nach § 96 InsO unwirksam, soweit die Möglichkeit zur Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt wurde.
Ein Zahlungsrückforderungsanspruch aus anfechtbarer Leistung begründet Zinsansprüche nach § 143 InsO in Verbindung mit §§ 819, 818 Abs. 4, 288 BGB ab Empfang des Geldes.
Tenor
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 11.307,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2003 zu zahlen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung des Klägers in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht einen Anspruch aus Insolvenzanfechtung geltend.
Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 16.11.2004 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn C (im folgenden: Schuldner) bestellt (Bl. 9 d. A.). Der Schuldner betrieb bis Ende April 2004 ein Ingenieurbüro in Köln.
Seit dem 10.09.2003 war die Einkommenssteuervorauszahlung des Schuldners für das III. Quartal 2003 gegenüber dem beklagten Land (Finanzamt Köln-Ost) als Gläubigerin in Höhe von 17.366,00 € zur Zahlung fällig. Die Stadt Köln erließ am 10.09.2003 Steuerbescheide gegenüber dem Schuldner, wonach die Gewerbesteuer für das Jahr 2000 auf 16.942,00 DM = 8.662,31 € und für das Jahr 2001 auf 16.177,00 DM = 8.271,17 € festgesetzt wurde. Beide Beträge waren am 15.09.2003 fällig. Ob die Bescheide der Steuerberaterin des Schuldners am 15.09.2003 zugingen, ist streitig.
Am 15.09.2003 nahm der Schuldner zwei Überweisungen an das Finanzamt Köln-Ost vor. Auf den Überweisungsträgern war die Betriebssteuernummer beim Finanzamt 218/#####/####angegeben. Die Überweisung in Höhe von 2.915,46 € enthielt den Zusatz "Gewerbesteuer 2000". Die Überweisung in Höhe von 8.392,03 € enthielt den Zusatz "Gewerbesteuer 2001" (Bl. 21, 12 d. A.).
Mit Schreiben vom 05.04.2004 (Bl. 22 d. A.) erklärte das beklagte Land (Finanzamt Köln-Ost), dass gemäß den beiden am 16.09.2003 geleisteten zwei Zahlungen gemäß der angegebenen Leistungsbestimmung offene Gewerbesteuerforderungen der Jahre 2000 und 2001 hätten getilgt werden sollen. Für die Steuererhebung der Gewerbesteuer sei die Stadt Köln zuständig. Aufgrund dieser Zahlungen ergebe sich für den Schuldner ein Erstattungsanspruch in Höhe von 11.307,49 €. Diesem Anspruch bestehe eine Forderung des beklagten Landes aus der Einkommenssteuer-Vorauszahlung für das III. Quartal 2003 in Höhe von 11.307,49 € gegenüber. Diese Forderung habe die Fälligkeit 10.09.2003, habe ehemals den Betrag von 17.366,00 € umfasst und sei durch Zubuchungen bis auf den Restbetrag von 11.307,40 € getilgt. Das beklagte Land erklärte die Aufrechnung und teilte dem Schuldner mit, dass damit die Rückzahlung der am 16.09.2003 gezahlten Beträge entfalle. Am 07.09.2004 stellte der Schuldner Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Der Kläger ist der Meinung, ihm stehe ein Anspruch auf Rückzahlung des Betrages von 11.307,49 € aus § 134 Abs. 1 InsO zu. Es handele sich um eine unentgeltliche Leistung an das beklagte Land. Unentgeltlichkeit sei auch zu bejahen, wenn der Schuldner irrtümlich eine vermeintliche, in Wirklichkeit nicht bestehende Schuld erfülle. Dem beklagten Land habe kein Anspruch auf Zahlung der Gewerbesteuer zugestanden. Anspruchsinhaber sei vielmehr die Stadt Köln gewesen. Die Zahlungen seitens des Schuldners seien mit einer eindeutigen Tilgungsbestimmung versehen gewesen, so dass insoweit unerheblich sei, daß Zahlungsrückstände gegenüber dem Finanzamt Köln-Ost bestanden hätten.
Der Anspruch ergebe sich zudem unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative BGB.
Der Kläger beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 11.307,49 € nebst Zinsen in Höhe 5 % Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2003 zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land bestreitet, dass die Bescheide der Stadt Köln am 15.09.2003 der Steuerberaterin des Schuldners zugegangen seien.
Das beklagte Land ist der Meinung, eine Anfechtung nach § 134 InsO komme nicht in Betracht. Sinn dieser Vorschrift sei es, die Folgen der Freizügigkeit des Schuldners für die übrigen Gläubiger rückgängig zu machen. Hier sei der Schuldner jedoch nicht auf Kosten seiner Gläubiger freizügig gewesen. Vielmehr habe das beklagte Land darauf vertrauen dürfen, dass die gezahlten Beträge endgültig bei ihm hätten verbleiben können. Bei der Zahlung habe es sich nämlich um eine bewußte Leistung zur Erfüllung bestehender Verbindlichkeiten gehandelt. Der Schuldner habe auch die fällige Einkommenssteuerverbindlichkeit zahlen wollen. Dies belege auch die Angabe seiner Betriebssteuernummer. Wohl irrtümlich habe er den Zusatz "Gewerbesteuer" gemacht.
Da es sich somit um eine bewußte Leistung zur Erfüllung einer bestehenden Verbindlichkeit gehandelt habe, komme nicht § 134 InsO zur Anwendung, sondern vielmehr die spezielleren Anfechtungsvorschriften der §§ 130 - 132 InsO. Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen für diese Spezialvorschriften hätte der Kläger einen Rückzahlungsanspruch. Die Anfechtungsvoraussetzungen der §§ 130 - 132 InsO lägen jedoch nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze einschließlich der beigefügten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von 11.307,49 € gemäß § 143 Abs. 1, Abs. 2 InsO gegenüber dem beklagten Land zu.
Das beklagte Land hat die beiden Beträge von 2.915,46 € und 8.392,03 €, insgesamt 11.307,49 €, durch eine anfechtbare Handlung erlangt.
In der Überweisung des Schuldners liegt nämlich eine unentgeltliche Leistung im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO vor, die anfechtbar ist. Diese ist am 15.09.2003 und damit früher als 4 Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 07.09.2004 vorgenommen worden.
Damit ist auch eine Gläubigerbenachteiligung eingetreten, die jeder Anfechtungstatbestand voraussetzt (vgl. Kübler/Prütting, InsO, Stand: Mai 2005, § 134 RdNr. 2), da das Schuldnervermögen geschmälert wurde. Insofern ist der Leistungsbegriff des § 134 InsO umfassend zu verstehen (vgl. Kübler/Prütting, a.a.O., § 134 RdNr. 5).
Die Weite des so verstandenen Leistungsbegriffs bedingt allerdings die Schwierigkeit festzustellen, was unter Unentgeltlichkeit zu verstehen ist. Mit diesem Merkmal muss der Anwendungsbereich des § 134 InsO von dem der als leges speziales vorrangigen Regelungen der kongruenten und inkongruenten Deckung in §§ 130 und 131 InsO ebenso abgegrenzt werden wie von dem einer unmittelbaren nachteiligen Rechtshandlung im Sinne des § 132 InsO. Dabei darf die Anfechtbarkeit einer unentgeltlichen Leistung nicht zu einem Auffangtatbestand werden. Maßgeblich ist deshalb der Normzweck des § 134 InsO, dem zufolge Freigiebigkeiten rückgängig gemacht werden sollen, die im Gegensatz zu den anderen, genannten anfechtbaren Rechtshandlungen gerade nicht in Bezug zu irgendeinem Rechtsgrund erbracht worden sind (Kübler/Prütting, a.a.O., § 134 RdNr. 6). Im Verhältnis zwischen unentgeltlichem und rechtsgrundlosem Erwerb ist dabei eine Differenzierung nötig, um Überschneidungen mit dem Anwendungsbereich der anderen Anfechtungstatbestände weitestgehend zu unterbinden. Wird etwa mit Rechtsgrund geleistet, der zwar keinen Anspruch gewährt, wohl aber ein behalten dürfen ermöglicht, richtet sich die Anfechtbarkeit nach § 131 InsO. Besteht hingegen von vornherein überhaupt kein Rechtsgrund für die Leistung, so ist § 134 InsO anzuwenden, etwa im Falle einer bewußten Leistung auf eine Nichtschuld.
Im vorliegenden Fall bestand zwar eine Forderung des Finanzamtes Köln-Ost. Der Schuldner wollte diese allerdings nicht erfüllen. Dies ergibt sich aus der eindeutigen Leistungsbeschreibung, die den Überweisungen zugrunde liegt. Danach wollte der Schuldner seine Verbindlichkeiten aus den Gewerbesteuern für die Jahre 2000 und 2001 tilgen. Dies ist der von ihm angegebene Zweck auf den Überweisungen. Soweit das Finanzamt Köln-Ost und die Betriebssteuernummer angegeben sind, ist hieraus nicht ersichtlich, dass der Schuldner eine andere Forderung, nämlich die aus der Einkommenssteuervorauszahlung erfüllen wollte. Die Gewerbesteuer war auch zum 15.09.2003, dem Tag der Überweisung, fällig geworden. Dies ergibt sich aus den Bescheiden der Stadt Köln vom 10.09.2003. Diese sind ausweislich des Eingangsstempels am 15.09.2003 bei der Steuerberaterin des Schuldners eingegangen. Das Finanzamt Köln-Ost wurde daher durch die Leistung des Schuldners unentgeltlich begünstigt.
Es hat die empfangene Leistung zurückzugewähren, da es insofern bereichert ist (§143 Abs. 2, Satz 1 InsO). Die vorgenommene Verrechnung mit der Einkommenssteuerschuld des Schuldners hindert dies nicht, da die Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unwirksam war. Das beklagte Land hatte nämlich die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt.
Der Zinsanspruch des Klägers ist gemäß § 143 Abs. 1, Satz 2 InsO, §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 288 BGB ab Erhalt des Geldbetrages gerechtfertigt, d. h. jedenfalls ab 01.10.2003.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 11.307,49 €