Klage wegen Bodenunebenheit in Fußgängerzone abgewiesen: Mitverschulden und fehlender Verschuldensdarlegung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Sturz auf eine angebliche Bodenabsenkung in einer Fußgängerzone. Das Landgericht hielt die dargestellte Muldenbildung für erkennbar und damit nicht verkehrswidrig im Sinne einer haftungsbegründenden Gefahrenquelle. Zudem habe die Klägerin das Verschulden der Beklagten nicht schlüssig dargelegt und ein erhebliches Mitverschulden getroffen. Die Klage wurde daher abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Sturz auf Bodenunebenheit als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht setzt voraus, dass ein verkehrswidriger Zustand vorliegt und diesem der Verkehrssicherungspflichtige ein Verschulden trifft.
Höhendifferenzen und Muldenbildungen an Gehwegen sind nicht generell schadensersatzpflichtig; Höhendifferenzen bis etwa 2 cm sind regelmäßig hinzunehmen, wobei die Grenze einzelfallsabhängig anhand Art, Lage und Erkennbarkeit zu bestimmen ist.
Die Darlegungslast für das Verschulden des Straßenbaulastträgers trägt der Geschädigte; bloßes Bestreiten von Kontrollmaßnahmen genügt nicht, der Kläger hat schlüssig vorzutragen.
Ein Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB ist anzunehmen, wenn die Unebenheit für einen durchschnittlich sorgfältigen und aufmerksamen Benutzer erkennbar und vermeidbar war, sodass eine Kürzung oder Versagung des Anspruchs gerechtfertigt ist.
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aufgrund einer behaupteten Verkehrssicherungspflichtverletzung geltend.
Ob die Klägerin aufgrund einer Bodenunebenheit zu Fall kam und sich hierbei Verletzungen zuzog, ist zwischen den Parteien streitig.
Die Klägerin behauptet, dass sie am 12.10.2015 gegen 11:30 Uhr in der Fußgängerzone in Köln-Porz in Höhe des Hauses K-Straße aufgrund einer Absenkung des Bodenbelages gestolpert und gestürzt sei. Der Bodenbelag sei auf einer Fläche von ca. 1 m² bis zu einer Tiefe von 5-10 cm abgesenkt gewesen. Die Absenkung sei nur schwer erkennbar gewesen, da es durch die Absenkung nicht zu einer Stufenbildung gekommen sei und die Erkennbarkeit der Absenkung durch heruntergefallenes Laub eines in der Nähe stehenden Baumes erschwert gewesen sei. Bereits in den Wochen vor dem Unfall der Klägerin seien mehrere Personen an gleicher Stelle gestürzt, weshalb ein Mitarbeiter des an der Unfallstelle gelegenen Telekom-Ladens mehrfach die Beklagte informiert und um die Reparatur des Bodenbelags gebeten habe, zuletzt ca. 6 Wochen vor dem Unfall der Klägerin. Die Klägerin habe bei dem Sturz eine Fraktur des linken Handgelenks sowie diverse schmerzhafte Prellungen erlitten. Zudem seien ihre Brillengläser beschädigt worden, für deren Neuanschaffung ihr Kosten in Höhe von 198,50 EUR entstanden seien. Für Medizinartikel habe sie insgesamt 11,31 EUR zuzahlen müssen.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt habe.
Die Klägerin beantragt,
1.) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 209,81 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
2.) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag in Höhe von 1.500,00 EUR jedoch nicht unterschreiten sollte.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass kein verkehrswidriger Zustand vorgelegen habe, es an einem Verschulden der Beklagten gefehlt und ein anspruchsausschließendes Eigenverschulden der Klägerin vorgelegen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der gegen die Beklagte geltend gemachte Schadensersatzanspruch unter keinem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere nicht aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG und §§ 9, 9a StrWG NW.
Selbst bei Wahrunterstellung des Klägervortrags fehlt es an einem verkehrswidrigen Zustand und an einem Verschulden der Beklagten. Zudem liegt ein anspruchsausschließendes Mitverschulden vor.
Die Beklagte ist nach §§ 9, 9a StrWG NW als Träger der Straßenbaulast für den fraglichen Bereich verkehrssicherungspflichtig. Im Rahmen dieser Verkehrssicherungspflicht hat die Beklagte die Verkehrsteilnehmer vor den von der Straße ausgehenden und bei ihrer zweckgerechten Benutzung drohenden Gefahren zu schützen und dafür Sorge zu tragen, dass die Straße sich in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand befindet, der eine möglichst gefahrlose Benutzung zulässt. Dies bedeutet nicht, dass Straßen schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln sein müssen, denn eine vollständige Gefahrlosigkeit kann mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht werden. Der Benutzer muss sich vielmehr den gegebenen Verhältnissen anpassen und die Straßen und Wege so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbieten. Der Straßenverkehrssicherungspflichtige hat allerdings diejenigen Gefahren auszuräumen, die für einen sorgfältigen Benutzer der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (st. Rspr., vgl. etwa BGH, VersR 1979, 1055; NJW 1980, 2194). In Bezug auf Gehwege hat sich in der Rechtsprechung seit langem die Meinung herausgebildet, dass Höhendifferenzen bis 2 cm in aller Regel hinzunehmen sind (OLG Hamm, NJW RR 1987, 412). Die Grenze von 2 cm darf allerdings nicht schematisch angewendet werden. Vielmehr ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Insoweit kommt es auf Art und Beschaffenheit der Vertiefung oder Erhöhung sowie ihre Lage und sonstige Gegebenheiten an. Von Bedeutung ist insbesondere, ob sich die fragliche Stelle etwa auf einer Hauptgeschäftsstraße mit starker Verkehrsdichte und Ablenkung der Straßenbenutzer durch Schaufenster, Auslagen oder ähnliches befindet oder in ruhiger Wohngegend oder ländlicher Umgebung (OLG Köln 7 U 165/94, Urt. v. 22.12.1994).
Die behauptete Unfallstelle befindet sich zwar in einer Fußgängerzone. Es gibt jedoch keine Stolperkanten, sondern lediglich eine großflächige, abgerundet verlaufende Muldenbildung auf einer großen gut erkennbaren Fläche. Ein sorgfältiger Benutzer des Gehwegs hätte bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt die Unebenheit erkennen und diese umgehen bzw. überschreiten können. Der auf den vorgelegten Lichtbildern (Bl. 49 bis 52) zu erkennende Zustand des Weges bewegt sich noch in dem nach der oben zitierten Rechtsprechung hinzunehmenden Bereich. Gleiches gilt für den auf den in der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2016 als Anlage zum Protokoll genommenen Lichtbildern erkennbaren Zustand (Bl. 68 und 69). Auch die von der Klägerin auf dem Lichtbild Bl. 68 mit einem Kreuz markierte Stelle hätte eine sorgfältiger Benutzer des Gehwegs bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt umgehen bzw. überschreiten können. Dem Antrag der Klägerin auf Inaugenscheinnahme der Unfallstelle vom 01.12.2016 war demnach mangels Entscheidungsrelevanz nicht zu entsprechen.
Selbst wenn man den Zustand des Weges als verkehrswidrig ansehen wollte, fehlt es jedenfalls an schlüssigem Vortrag der Klägerin zu einem Verschulden der Beklagten. Das Bestreiten der turnusmäßigen Begehung der Unfallstelle seitens der Klägerin ist unbeachtlich. Es ist Sache der Klägerin, zum Verschulden der Beklagten schlüssig vorzutragen und nicht Sache der Beklagten, sich durch Vortrag zu stattgefundenen Kontrollen, hier zuletzt durchgeführt am 07.10.2015, zu entlasten.
Darüber hinaus muss sich die Klägerin ein anspruchsausschließendes Mitverschulden i.S.v. § 254 Abs. 1 BGB entgegenhalten lassen. Die auf den vorgelegten Lichtbildern ersichtliche Muldenbildung ist für einen durchschnittlich sorgfältigen und aufmerksamen Benutzer des Gehwegs ohne weiteres erkennbar. Eine witterungsbedingte Einschränkung der Sichtverhältnisse lag nicht vor. Selbst wenn sich auf der Straße Laub befunden haben sollte, war die großflächige Muldenbildung weiterhin für einen sorgfältigen Benutzer wahrzunehmen. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten befinden sich in der Nähe der Unfallstelle darüber hinaus große Bäume. In der Umgebung von Bäumen ist indes mit Gehwegunebenheiten aufgrund der dort befindlichen Baumwurzeln stets zu rechnen (OLG Koblenz NJW-RR 2001, 1392).
In Ermangelung eines Hauptanspruches bestehen auch die geltend gemachten Nebenansprüche nicht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 1.709,81 EUR festgesetzt.