Insolvenzanfechtung von per Lastschrift gezahlten Steuerbeträgen
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter verlangt Rückzahlung von per Einzugsermächtigung geleisteten Steuerabführungen in Höhe von 37.550,30 €. Streitentscheidend war, ob im Valutaverhältnis die Genehmigungs- oder die Erfüllungstheorie gilt und somit die Zahlungen anfechtbar wurden. Das Land wurde zur Rückgewähr nebst Zinsen verurteilt, da die Zahlungen nach Antragstellung als anfechtbare Rechtshandlungen anzusehen sind.
Ausgang: Klage des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr angefochtener Lastschrifteinzüge gegen das Land in voller Höhe stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Im Einzugsermächtigungsverfahren kann im Valutaverhältnis die Genehmigungstheorie Anwendung finden, sodass eine Belastungsbuchung erst mit Genehmigung des Kontoinhabers als erfüllt gilt.
Zahlungen, die durch Genehmigung nach Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam werden, sind nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 143 Abs. 1 InsO anfechtbar und zur Insolvenzmasse zurückzugewähren.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben Lastschriftwidersprüche zu erklären; dies ist nicht sittenwidrig i.S. des § 826 BGB.
Die Veröffentlichung der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters begründet gegenüber Dritten die Kenntnis vom Eröffnungsantrag (vgl. § 9 Abs. 3 InsO), sodass auf dieser Grundlage die Gläubigerbenachteiligung und Kenntnis festgestellt werden kann.
Der Zinsanspruch für die Rückgewähr folgt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus § 143 Abs. 1 S.2 InsO i.V.m. §§ 819, 291, 288 BGB.
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Tenor
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 37.550,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2007 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma J
Die Insolvenzschuldnerin stellte mit Schreiben vom 02.05.2007, beim Amtsgericht Köln eingegangen am 03.05.2007, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit Beschluss vom 03.05.2007 wurde der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. Die Veröffentlichung dieses Beschlusses im Internet erfolgte am 04.05.2007.
Die Insolvenzschuldnerin unterhielt ein Kontokorrentkonto bei der Stadtsparkasse X. Ziffer 7.4 der AGB enthält Regelungen zur Genehmigung von Belastungen aus Lastschriften. Danach gelten die im Rechnungsabschluss enthaltenen Belastungsbuchungen dann als genehmigt, wenn der Belastung nicht vor Abschluss nach 6 Wochen nach dem Zahlungsabschluss widersprochen wird.
Die Sparkasse errechnete für das Konto der Insolvenzschuldnerin für das 1. Quartal 2007 mit Abrechnung vom 30.03.2007 einen Saldo von 92.614,60 €. Der Kontovertrag der Insolvenzschuldnerin gewährte einen Kredit von 100.000,00 €.
Die Insolvenzschuldnerin hatte dem Finanzamt M eine Lastschrift-Einzugsermächtigung erteilt. In der Zeit zwischen dem 12.01.2007 und dem 12.04.2007 zog das Finanzamt Zahlungen in Höhe von insgesamt 37.750,30 € ein. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um folgende Zahlungsvorgänge:
8.619,87 € 239,36 € 1.203,00 € 189,24 € 15.047,20 € 12.251,63 €
- 8.619,87 €
- 239,36 €
- 1.203,00 €
- 189,24 €
- 15.047,20 €
- 12.251,63 €
Gesamt 37.550,30 €
Der Kläger forderte das beklagte Land mit Schreiben vom 03.08.2007 zur Rückzahlung der Beträge auf. Dies lehnte das beklagte Land mit Schreiben vom 24.07.2007 ab, woraufhin der Kläger mit Schreiben vom 12.02.2008 nochmals mahnte und das beklagte Land mit Schreiben vom 15.02.2008 wiederum ablehnte.
Der Kläger ist der Ansicht, dass das beklagte Land die ausgekehrten Zahlungen zurückzuerstatten habe, da die konkludente Genehmigung der Lastschriften in den anfechtbaren Zeitraum falle. Der zusammengesetzte Zahlungsvorgang sei erst mit der Genehmigung abgeschlossen, so dass auch im Hinblick auf die insolvenzrechtliche Anfechtung auf die Genehmigung als anfechtbare Rechtshandlung abzustellen sei. Die Genehmigungsfiktion von Ziffer 7.4 der AGB der Sparkasse sei hinsichtlich des Rechnungsabschlusses vom 30.03.2007 zum 11.05.2007 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger jedoch bereits als vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden, so dass die Genehmigung der Zustimmung des Klägers bedurft hätte.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 37.550,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2007 zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land ist der Ansicht, dass der Kläger sich die Regelung von Ziffer 7.4 der AGB gegen sich gelten lassen müsse und beruft sich zur Begründung dieser Auffassung auf ein Urteil des BGH vom 10.06.2008 – XI ZR 283/07 -. Auch der Kläger müsse Ziffer 7.4 der AGB der Sparkasse X gegen sich gelten lassen und innerhalb der Frist widersprechen, um ein Eintreten einer Genehmigungsfunktion zu verhindern. Erfüllung sei daher spätestens am 11.05.2007 infolge der Genehmigungsfiktion des Lastschrifteneinzugs erfolgt. Nach Auffassung des beklagten Landes sei Erfüllung bereits mit Gutschrift auf dem Konto der Beklagten eingetreten, da im Valutaverhältnis die Erfüllungstheorie anzuwenden sei; die AGB der Banken seien in diesem Verhältnis ohne Belang.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen das beklagte Land auf Zahlung von 37.550,00 € nach §§ 130 Abs. 1 Nr. 2, 143 Abs.1 InsO. Die an das beklagte Land im Wege der Einzugsermächtigung ausgekehrten Beträge sind nach § 143 Abs.1 InsO zur Insolvenzmasse zurückzugewähren, da der Kläger diese Zahlungen wirksam nach § 129 Abs. 1 Nr. 2 InsO angefochten hat. Das Insolvenzverfahren wurde am 01.06.2007 eröffnet.
Der Kläger hat sowohl die Zahlungsvorgänge an das beklagte Land in der Zeit vom 12.01.2007 bis 14.03.2007, die Gegenstand des Rechnungsabschlusses vom 30.03.2007 waren, als auch die weitere Zahlung vom 12.04.2007 genehmigt. Hierbei ist unerheblich, ob dies ihm Hinblick auf den Rechnungsabschluss vom 30.03.2007 durch Eintreten der Genehmigungsfiktion gemäß Ziffer 7.4 der AGB der Sparkasse X oder konkludent durch das Schreiben des Klägers an das beklagte Land vom 19.07.2007 erfolgt ist. In beiden Fällen liegen die Zeitpunkte nach der Antragstellung der Insolvenzschuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und nach Veröffentlichung der Anordnung der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt im Internet am 04.05.2007. An dieser Stelle bedarf es daher keiner Entscheidung, ob mit der Rechtsprechung des XI. Zivilsenates des BGH in dem Urteil vom 10.06.2008 – XI ZR 283/07 – davon auszugehen ist, dass Ziffer 7.4 der AGB der Sparkasse auch für den Kläger als vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt Bindungswirkung entfaltet oder ob diese Bindungswirkung nach der Rechtsprechung des IX. Zivilsenates (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2007 – IX ZR 217/06 -) nur bei dem endgültigen Insolvenzverwalter oder den vorläufigen starken Insolvenzverwalter eintritt.
Gleichwohl kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf an, zu welchem Zeitpunkt beim Einzugsermächtigungsverfahren Erfüllung eintritt, d.h. ob im Valutaverhältnis die Genehmigungs- oder Erfüllungstheorie Anwendung findet. Die streitgegenständlichen Zahlungen liegen im Zeitraum vom 12.01.2007 bis 12.04.2007 und somit vor Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 03.05.2007. Nur bei Anwendbarkeit der Genehmigungstheorie ist der Anwendungsbereich des § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO eröffnet, da nur in diesem Fall die Belastung des Schuldnerkontos erst durch die Genehmigung des Insolvenzverwalters und damit nach Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam geworden ist. Anderenfalls wäre Erfüllung zum Zeitpunkt der jeweiligen Belastung des Schuldnerkontos eingetreten, so dass insolvenzrechtliche Anfechtungsrechte nur nach den strengeren Anforderungen des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO in Betracht kommen würden.
Entgegen der Ansicht des beklagten Landes hat der XI. Zivilsenat in dem Urteil vom 10.06.2008 – XI ZR 283/07 – nicht entschieden, dass beim Einzugsermächtigungsverfahren im Valutaverhältnis die Erfüllungstheorie anzuwenden sei. Der XI. Zivilsenat hat die Frage, ob für das Valutaverhältnis an der Genehmigungstheorie auch in Zukunft noch festgehalten werden könne oder unter teilweise Aufgabe der Genehmigungstheorie von einer Erfüllung im Valutaverhältnis auszugehen sei, ausdrücklich offen gelassen (Rn. 25 des Urteils vom 10.06.2008), hat diese jedoch seinen weiteren Entscheidungsgründen zugrunde gelegt.
Die Anwendung der Genehmigungstheorie auf das Valutaverhältnis im Einzugsermächtigungsverfahren ist seit Jahrzehnten ständige Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 25.10.2007 – IX ZR 217/06 – , Rn. 12 m. w. N.), die insbesondere auch von dem für Banksachen zuständigen XI. Zivilsenat zumindest bis zu der Entscheidung vom 10.06.2008 vertreten worden ist.
Der XI. Zivilsenat begründet seine geänderte Auffassung damit, dass der Rechtsprechung des IX. Senats deshalb nicht gefolgt werden könne, weil dessen Rechtsprechung seit der Entscheidung vom 22.01.2004 – IX ZR 39/03 – ungeachtet lasse, dass die Regelung des § 826 BGB als spezielle Ausprägung des die gesamte Zivilrechtsordnung beherrschenden Grundsatzes von Treu und Glauben uneingeschränkt auch für vorläufige Insolvenzverwalter gelte, da diesem nicht mehr und keine anderen Rechte zustünden als dem Schuldner und daher auch der vorläufige Insolvenzverwalter berechtigten Lastschrifteneinzügen nicht widersprechen dürfe. Es komme maßgeblich auf den Parteiwillen an, wann im Valutaverhältnis Erfüllung eintrete. Mit der Erteilung der Lastschriftabrede habe der Schuldner nach seiner Sicht alles zur Erfüllung Erforderliche getan, wenn er den Leistungsgegenstand zur Abholung bereit halte. In dem Moment, indem die Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers erfolge, trete daher Erfüllung ein.
Diese Auffassung ist jedoch nicht überzeugend und wird insbesondere auch den Interessen des Gläubigers nicht gerecht. Wenn im Valutaverhältnis bereits im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Gläubigerkonto Erfüllung eintreten würde und nicht erst mit Genehmigung der Lastschrift durch den Schuldner, hätte dies zur Folge, dass der Schuldner die Lastschrift im Innenverhältnis zur Bank noch zurückrufen kann, solange diese noch nicht genehmigt ist oder die Genehmigung fingiert ist, im Valutaverhältnis in diesem Fall aber gleichwohl die Erfüllungswirkung bestehen bleibt.
Der Lastschriftwiderspruch eines Insolvenzverwalters ist auch nicht sittenwidrig i.S.d. § 826 BGB. Vielmehr handelt es sich hierbei um die Erfüllung der gesetzlich zugewiesenen Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Sicherung und Erhaltung der Insolvenzmasse. Die sich ergebende unterschiedliche Beurteilung der Bindungswirkung von Nr. 7. 3 der AGB der Banken bzw. Nr. 7.4 der AGB der Sparkassen trägt dem Umstand Rechnung, dass die Insolvenzordnung den starken und schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter mit unterschiedlichen Befugnissen und Rechten ausgestattet hat. Diese Unterschiede berücksichtigt der XI. Zivilsenat in seiner Entscheidung vom 11.06.2008 nicht ausreichend.
Es liegt daher eine anfechtbare Rechtshandlung vor, da dem beklagten Land mit Erteilung der Genehmigung der Lastschriften nach dem Eröffnungsantrag eine Befriedigung gewährt worden ist. Dabei handelt es sich auch um eine kongruente Deckung, da die Insolvenzschuldnerin aufgrund gesetzlicher Anordnung Steuerzahlungen zu erbringen hatte.
Das beklagte Land hatte auch Kenntnis von dem Eröffnungsantrag, da der Beschluss des Amtsgericht Köln vom 03.05.2007, mit dem der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden ist, im Internet am 04.05.2007 veröffentlicht worden ist und die Bekanntmachung nach § 9 Abs. 3 InsO zwei Tage nach der Veröffentlichung gegenüber den Beteiligten als bewirkt gilt (Schmidt, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, § 130 Rn. 30). Auch die nach § 129 InsO erforderliche Gläubigerbenachteiligung ist gegeben.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. §§ 819, 291, 288 BGB, da der Rückgewähranspruch mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig wird und die Insolvenzanfechtung keiner gesonderten Erklärung bedarf (BGHZ 171, 38-45).
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §, ZPO.
Streitwert: 37.550,30 €