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Landgericht Köln·5 O 267/10·25.05.2011

Schadensersatz wegen rechtswidriger Weitergabe negativen Akkreditierungs‑Votums (§ 839 BGB)

ZivilrechtAmtshaftungsrechtSchadensersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt 4.400 € Schadensersatz, weil ihm wegen eines vom BfV übermittelten negativen Votums die Akkreditierung für Tätigkeiten bei der FIFA WM 2006 verweigert wurde. Das Verwaltungsgericht hatte die Übermittlung als rechtswidrig festgestellt; das Landgericht erkennt daraus Amtshaftung der Beklagten (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG). Es verurteilt die Beklagte zur Zahlung nebst Zinsen, da Rechtswidrigkeit, Verschulden und Kausalität bejaht wurden.

Ausgang: Klage auf Zahlung von 4.400 € wegen rechtswidriger Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG folgt die staatliche Amtshaftung für rechtswidrige Amtspflichtverletzungen, soweit der Schutzbereich der Amtspflicht auch private Vermögensinteressen erfasst.

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Die Amtshaftung setzt Verschulden voraus; eine Amtspflichtverletzung ist mindestens fahrlässig, wenn die Behörde die ihr obliegenden Sorgfaltsmaßstäbe verletzt.

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Die Feststellung der Rechtswidrigkeit behördlichen Handelns durch ein Verwaltungsgericht kann für die zivilgerichtliche Prüfung der Amtshaftung bindungsrelevante Bedeutung haben.

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Ein Anspruch nach § 839 BGB wird nicht durch § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, wenn dem Geschädigten kein vorwerfbares Unterlassen bei der Rechtsverfolgung anzulasten ist oder dieses Unterlassen nicht ursächlich für den Schaden war.

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Der zu ersetzende Schaden bemisst sich nach dem konkret nachgewiesenen Vermögensnachteil; glaubhafte Zeugenaussagen und Nachweise über vertragliche Vereinbarungen können den Schadensnachweis begründen.

Relevante Normen
§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG§ 839 BGB§ 839 Abs. 3 BGB§ 291 BGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.400,00 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.09.2010.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung des Klägers in Höhe von 120 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung.

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Der Kläger ist beruflich selbständig und bietet Dienstleistungen im Rahmen der Organisation von Veranstaltungen sowie bei der Einrichtung und Bedienung der technischen Ausrüstung an. Die Beklagte bestreitet dies.

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Er behauptet, die Firma X2 & X GmbH sei mit der event-technischen Ausstattung der FIFA WM 2006 in allen 12 Stadien Deutschlands vom WM-Organisationskomitee beauftragt gewesen. Er habe sich bei der Firma beworben. Diese habe ihm Ende Februar 2006 den Auftrag zur Installation der Stadionbeschallung im Rahmen der FIFA Fußball WM 2006 erteilt. Wegen der Einzelheiten der Leistungen wird auf die Seiten 6 und 7 des Schriftsatzes des Klägers vom 01.02.2011 (Blatt 122, 123 der Akte) verwiesen.

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Im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens übermittelte das Bundesamt für Verfassungsschutz an das Bundeskriminalamt ein negatives Votum unter anderem wegen der Mitgliedschaft und Betätigung des Klägers in/für die Scientologie Organisation.

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Der Kläger legte mit Telefax vom 26.04.2006 (Anlage K 3, Blatt 21 der Akte) Widerspruch gegenüber dem Landeskriminalamt Schleswig-Holstein gegen die Ablehnung der Akkreditierung ein. Zu einer Akkreditierung kam es in der Folgezeit nicht. Der Kläger führte keine Tätigkeit für die Firma X2 & X GmbH im Rahmen der FIFA Fußball WM 2006 aus.

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Das Verwaltungsgericht Köln – 20 K 1673/07 – stellte mit Urteil vom 15.01.2009 (Anlage K 13, Blatt 46 ff. der Akte) fest, dass die Übermittlung eines negativen Votums seitens des Bundesamtes für Verfassungsschutz an das Bundeskriminalamt im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens für die FIFA Fußball-Weltmeisterschaft in Deutschland 2006 rechtswidrig gewesen sei.

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Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger den ihm durch die Verweigerung der Akkreditierung entstandenen Schaden. Der Kläger behauptet, für seine Tätigkeit sei eine Vergütung von 4.400,00 € netto vereinbart gewesen. Diesen Betrag habe er allein aufgrund der fehlenden Akkreditierung nicht erhalten. Dem liege eine schuldhafte Amtspflichtverletzung zugrunde.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit – 14.09.2010 – zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Meinung, dem Kläger stehe – trotz des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln – kein Anspruch zu.

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Der Kläger habe seinen angeblichen Schaden nicht belegt. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Firma X2 & X GmbH Verträge im Zusammenhang mit der Veranstaltungsgestaltung für die FIFA Fußball-Weltmeisterschaft 2006 zu vergeben gehabt hätte. Sie bestreitet zudem, dass irgendein Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Firma X2 & X GmbH betreffend die FIFA WM 2006 zustande gekommen sei oder auch nur hätte zustande kommen können.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze einschließlich der beigefügten Unterlagen ergänzend Bezug genommen

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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 25.02.2011 (Blatt 136 der Akte) durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24.03.2011 (Blatt 146 der Akte) verwiesen.

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Die Akte Verwaltungsgericht Köln – 20 K 1673/07 – war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von 4.400,00 € aus § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG gegenüber der Beklagten zu.

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Eine rechtswidrige Pflichtverletzung liegt vor. Diese liegt in der Übermittlung eines negativen Votums seitens des Bundesamtes für Verfassungsschutz an das Bundeskriminalamt im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens für die FIFA Fußball-Weltmeisterschaft in Deutschland 2006. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15.01.2009 – 20 K 1673/07 – ist für das entscheidende Zivilgericht bindend (vgl. Palandt, BGB, 69. Auflage 2010, § 839 Rdnr. 87).

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Der Anspruch des Klägers ist auch vom Schutzzweck der Amtspflicht gedeckt. Der Schutzzweck muss dabei darauf gerichtet sein, zumindest auch der Wahrnehmung der Interessen des Einzelnen zu dienen. Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn die Amtspflicht dem Beamten nur zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder nur zum Schutz der Allgemeinheit obliegt. Unerheblich ist dabei unter anderem, ob die Amtspflicht unmittelbar oder mittelbar in die Interessen des Dritten eingreift oder ob sie sich für ihn mehr oder weniger nachteilig auswirkt (vgl. Palandt, a.a.O., § 839 Rdnr. 44). Im vorliegenden Fall sind auch die privatrechtlichen Belange des Klägers, insbesondere ein ihm entstandener geschäftlicher Schaden, vom Schutzbereich erfasst.

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Die Amtspflichtverletzung ist auch schuldhaft - fahrlässig – erfolgt.

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Ein Anspruch des Klägers scheitert nicht an § 839 Abs. 3 BGB. Das schuldhafte Nichteinlegen eines Rechtsmittels ist dem Kläger nicht vorzuwerfen. Auf das Schreiben des Organisationskomitees vom 06.04.2006 mit der Ablehnung der Akkreditierung hat der Kläger am 26.04.2006 Widerspruch eingelegt. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Kläger den Widerspruch früher hätte erheben können, führt dies nicht zu einem Ausschluss des Anspruchs. Es ist nämlich davon auszugehen, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz bei seiner ablehnenden Haltung geblieben wäre, so dass es an der Kausalität eines entsprechenden Verhaltens des Klägers fehlt (vgl. Palandt, a.a.O. § 839 Rdnr. 73).

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Der Schaden des Klägers beträgt 4.400,00 €. Er hatte mit der Firma X2 & X GmbH vereinbart, dass er im Rahmen der FIFA Fußball WM 2006 verschiedene Arbeiten für diese für ein Honorar in Höhe von 4.400,00 € netto erbringen sollte. Dies hat der Zeuge X2, der Geschäftsführer der Firma X2 & X GmbH ist, überzeugend und ausführlich geschildert. Der Zeuge hat insbesondere angegeben, dass die Firma X2 & X GmbH einen Auftrag vom Organisationskomitee Deutschland für die event-technische Ausstattung in allen 12 Stadien in Deutschland hatte. Im Rahmen dieses Auftrags war der Kläger, der selbständig Dienstleistungen bei der technischen Ausrüstung und Organisation von Veranstaltungen anbot, beauftragt worden, verschiedene Arbeiten auszuführen. Der Zeuge T2, der ebenfalls einen Auftrag von der Firma X2 & X GmbH für verschiedene Arbeiten im Rahmen der FIFA Fußball WM 2006 erhalten

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hatte, hatte den Kläger zuvor gegenüber der Firma X2 & X GmbH empfohlen. Der Zeuge T2 und der Zeuge X2 haben glaubhaft übereinstimmend angegeben, dass eine Auftragserteilung an den Kläger bereits erfolgt war und die Beauftragung des Klägers nur wegen der später versagten Akkreditierung abgesagt werden musste. Beide Zeugen haben angegeben, dass der Kläger bereits in dem Team gewesen sei, das für die einzelnen Stadien vorgesehen war.

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Der Zinsanspruch des Klägers ist gemäß § 291 BGB ab Rechtshängigkeit am 14.09.2010 gerechtfertigt.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

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Streitwert: 4.400,00 Euro