Klage auf Amtshaftung wegen verschwundenem augenärztlichen Zeugnis abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Schadensersatz nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, weil ein dem Antrag auf Verlängerung der Fahrerlaubnis beigefügtes augenärztliches Zeugnis abhanden gekommen sein soll. Das Gericht hält den Anspruch für unbegründet, weil nicht feststeht, dass das Dokument im Geschäftsbereich des Beklagten verlorenging und der Kläger keinen Beweis antrat. Eine etwaige Verzögerung der Antragsbearbeitung begründet ohne Nachweis besonderer Eilbedürftigkeit keine Amtspflichtverletzung.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG als unbegründet abgewiesen, da kein Beweis für Verlust im Geschäftsbereich des Beklagten vorgelegt wurde.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG setzt voraus, dass der Schaden auf einer Amtspflichtverletzung im Geschäftsbereich des konkret verantwortlichen Dienstherrn beruht und dieser Umstand vom Anspruchsteller nachgewiesen wird.
Kann das Verschwinden eines Dokuments nicht dem Geschäftsbereich des Beklagten zugeordnet werden, ist dem Beklagten dieses Ereignis nicht zurechenbar; eigenständige Verwaltungsorganisationen sind nicht gegenseitig ohne Weiteres haftungszurechenbar.
Die bloße Verzögerung der Bearbeitung eines Antrags begründet nicht ohne weiteres eine schuldhafte Amtspflichtverletzung; besondere Eilbedürftigkeit und schuldhaftes Verhalten sind vom Kläger substantiiert darzulegen.
Der Kläger trägt die Beweislast für die behaupteten Tatsachen, die eine Amtspflichtverletzung und deren Kausalität für den Schaden begründen; ohne Beweisantritt ist der Anspruch abzuweisen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO -
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatz aus § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG nicht zu. Denn Voraussetzung für einen solchen Anspruch gegenüber dem Beklagten wäre, dass feststünde, dass das dem Antrag auf Verlängerung der Fahrerlaubnis beigefügte augenärztliche Zeugnis im Geschäftsbereich des Beklagten abhanden gekommen ist. Das steht indes nicht fest. Nachdem das der Beklagte bestritten hat, wäre es Sache des Klägers gewesen, diesen Umstand zu beweisen. Ein Beweisantritt fehlt insoweit.
Unerheblich ist es, dass nach der Behauptung des Klägers das augenärztliche Zeugnis dem Antrag beigefügt gewesen sein soll, den der Kläger bei der zur Entgegennahme des Antrages unzuständigen Verwaltung der Stadt Q abgegeben hat. Denn sofern das augenärztliche Zeugnis bereits im Geschäftsbereich der Stadt Q abhanden gekommen ist, müsste der Beklagte sich das nicht zurechnen lassen, da es sich bei der Stadtverwaltung Q um eine von dem Beklagten zu unterscheidende Verwaltungsorganisationen handelt.
Unerheblich ist schließlich der Hinweis des Klägers darauf, dass sein Antrag bei der Beklagten ca. einen Monat unbearbeitet geblieben ist. Denn dieses Umstand stellt schon keine schuldhafte Amtspflichtverletzung dar, zumal der Kläger auf eine besondere Eilbedürftigkeit seines Antrages auch gar nicht hingewiesen hat. Wenn der Antrag besonders eilbedürftig gewesen wäre, hätte der Kläger sich rechtzeitig um
seinen Antrag kümmern müssen (§ 839 Abs. 3 BGB).
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 251,85 €