Themis
Anmelden
Landgericht Köln·5 O 221/13·05.08.2013

Kostenentscheidung nach Erledigung: Antrag auf Verbot der Inbetriebnahme eines Stromkabels abgewiesen

ZivilrechtSachenrechtUnterlassungsanspruchAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin verlangte die Untersagung der Aufschaltung eines unter einem Wirtschaftsweg verlegten Stromkabels; die Parteien erklärten den Rechtsstreit für erledigt. Das Gericht stellte fest, dass der Antragstellerin kein Ausschließungsinteresse nach §905 Satz 2 BGB zusteht und sie kein hinreichendes Gefährdungsrisiko glaubhaft gemacht hat. Prüfberichte der Netzbetreiberin zeigten keine Beanstandungen; daher wären der Verfügungsantrag zurückzuweisen und die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen gewesen.

Ausgang: Antrag auf Verbot der Aufschaltung des Stromkabels wäre zurückzuweisen; Kosten der Antragstellerin auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei übereinstimmender Erledigungserklärung kann das Gericht über die Kosten des Verfahrens gemäß § 91a ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden.

2

Der Eigentümer eines Grundstücks hat kein Ausschließungsinteresse nach § 905 Satz 2 BGB gegenüber Einwirkungen, die in so großer Tiefe unter der Oberfläche stattfinden, dass seine Ausschließungsinteressen entfallen.

3

Für die Gewährung einer Unterlassung der Inbetriebnahme einer unterirdischen Kabelanlage muss der Antragsteller ein Sicherheitsrisiko hinreichend glaubhaft machen; bloße pauschale Behauptungen oder eidesstattliche Versicherungen genügen nicht.

4

Fachkundige Prüfungen und Prüfberichte des Netzbetreibers, die die Unbedenklichkeit der Kabelanlage feststellen, können die Glaubhaftmachung eines Gefährdungsrisikos widerlegen und den Unterlassungsanspruch entkräften.

Relevante Normen
§ 91a ZPO§ 5 Abs. 1 S. 1 EEG§ 905 Satz 2 BGB

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Antragstellerin auferlegt (§ 91 a ZPO).

Gründe

2

Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

3

Gemäß § 91 a ZPO konnte demnach durch Beschluss, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf, über die Kosten des Verfahrens entschieden werden.

4

Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen.

5

Nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 16.07.2013 in der Sache umgekehrten Rubrums (LG Köln 5 O 207/13), der derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, war davon auszugehen, dass die Antragstellerin im Wesentlichen unterlegen wäre.

6

I.

7

Gegenstand des Rechtsstreits ist ein von dem Antragsgegner zu 1) unter einem Wirtschaftsweg der Antragstellerin verlegtes Stromkabel.

8

Der Antragsgegner zu 1) errichtet derzeit unter Ausnutzung einer ihm vom Kreis Düren am 26.06.2012 erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eine Windenergieanlage auf seinem Grundstück in Z, Gemarkung T, Flur X, Flurstück X. Die Anlage soll kurzfristig in Betrieb genommen und der erzeugte Strom in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden.

9

Der Antragsgegner zu 1) bemühte sich seit der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung um den Abschluss eines Vertrages mit der Antragstellerin, mit dem die Antragstellerin dem Antragsgegenr zu 1) die Nutzung gemeindeeigener Flächen zur Kabelverlegung gestattet. Die Antragstellerin lehnte den Abschluss eines solchen Gestattungsvertrages bislang ab.

10

Der Antragsgegner zu 1) ließ daraufhin ohne vorherige Genehmigung der Antragstellerin im Untergrund ein Stromkabel von der Windenergieanlage zu einer Einspeisestelle in das öffentliche Stromnetz in F verlegen. Das von dem Antragsgegener zu 1) verlegte Stromkabel verläuft dabei weitgehend unter Privatgrundstücken, unterquert allerdings an zwei Stellen in einer Tiefe von ca. 4,10 m einen im Eigentum der Antragstellerin stehenden Wirtschaftsweg, und zwar in der Gemarkung F, Flur X1, unter den Flurstücken X2 und X3.

11

Der Antragsgegner zu 1) stellte im Mai und Juni 2013 Grabungsarbeiten der Antragstellerin auf den streitgegenständlichen Flurstücken X2 und X3 fest.

12

In den parallelen Verfügungsverfahren LG Köln 5 O 207/13 und 5 O 217/13 hat der hiesige Antragsgegner zu 1) gegen die Antragstellerin einen Anspruch auf Unterlassung der Einwirkung auf das von ihm verlegte Stromkabel geltend gemacht.

13

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein von der Antragstellerin beantragtes Verbot, mit dem es den Antragsgegnern untersagt wird, auf das streitgegenständliche Stromkabel Spannung aufzuschalten oder aufschalten zu lassen.

14

Die Antragstellerin ist der Auffassung, eine Inbetriebnahme des streitgegenständlichen Stromkabels sei mit ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht zu vereinbaren. Sie behauptet, das Stromkabel sei unsachgemäß verlegt. Die verlegten Kabel seien nicht ummantelt. Zudem befänden sie sich in einer lockeren Kiesschicht, die zur Druckaufnahme nicht geeignet sei. Mangels Ummantelung erscheine die Kabelanlage nicht geeignet für die Stromführung, vor allem im Mittelspannungsbereich.

15

Die Kammer hat mit Beschluss vom 20.06.2013 die beantragte einstweilige Verfügung erlassen.

16

Hiergegen wandten sich die Antragsgegner mit Widerspruchsschriftsatz vom 04.07.2013.

17

Die Antragsgegner behaupten, das Stromkabel sei durch Fachfirmen nach den anerkannten Regeln der Technik verlegt worden. Die beauftragten Unternehmen verfügten über langjährige Erfahrung im Bereich der Errichtung von Windenergieanlagen und der Verlegung von Kabeln. Das ausführende Bauunternehmen, die B Bauunternehmung GmbH, habe mit Schreiben vom 01.07.2013 (Anlage AG 7) nochmals bestätigt, dass das Mittelspannungskabel ordnungsgemäß verlegt worden sei. Für den Fall der Aufrechterhaltung des Verbots drohe ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden, da die Windenergieanlage nicht in Betrieb genommen werden könne.

18

In der mündlichen Verhandlung vom 16.07.2013 haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

19

II.

20

Auf den Widerspruch der Antragsgegner wäre die einstweilige Verfügung vom 20.06.2013 aufzuheben und der Verfügungsantrag zurückzuweisen gewesen, sodass der Antragstellerin gemäß § 91a ZPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.

21

Zunächst steht der Antragstellerin - wie in den Parallelverfahren LG Köln 5 O 207/13 und 217/13 ausgeführt - kein Beseitigungsanspruch im Hinblick auf das streitgegenständliche Stromkabel zu, da der Antragsgegner zu 1) grundsätzlich berechtigt ist, das streitgegenständliche Stromkabel unter den Wirtschaftswegen der Antragstellerin zu verlegen.

22

Der Vortrag der Antragstellerin, die von dem Antragsgegner zu 1) gewählte Einspeisestelle sei ungeeignet, und eine Einspeisung könne ohne weiteres über andere Einspeisestellen im Bereich der Gemeinde Z erfolgen, greift nicht durch. Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 11.07.2012 (Az. VI-2 U (Kart) 6/12, Anlage AG 2) den Netzbetreiber, die O1 GmbH, verpflichtet, die Windenergieanlage des Antragsgegners zu 1) an den vorliegend beabsichtigten Verknüpfungspunkt in F anzuschließen. Nach den Ausführungen des OLG Düsseldorf hat der Antragsgegner zu 1) gegen den Netzbetreiber gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 EEG einen Anspruch auf den Anschluss der Windenergieanlage an dem beabsichtigten Verknüpfungspunkt, weil dieser hinsichtlich der Spannungsebene (Mittelspannung) geeignet ist und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum vorgesehenen Anlagenstandort aufweist. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass dies einen Netzausbau seitens des Netzbetreibers erforderlich macht (vgl. S. 8 des Urteils vom 11.07.2012). Nach diesen Ausführungen greift das Argument der Ungeeignetheit der Einspeisestelle nicht durch. Vielmehr hat der Antragsgegener zu 1) einen Anspruch auf Nutzung der Einspeisestelle in F.

23

Weiterhin steht der Antragsstellerin gemäß § 905 Satz 2 BGB kein Ausschließungsinteresse an dem in einer Tiefe von mehr als 4 m verlegten Stromkabel zu. Der Eigentümer eines Grundstücks kann Einwirkungen nicht verbieten, die sich in so großer Höhe über oder so großer Tiefe unter der Oberfläche seines Grundstücks abspielen, dass er an der Ausschließung der Einwirkung kein Interesse hat (Palandt/Bassenge, § 905 Rn. 2). In der Rechtsprechung ist bereits entschieden worden, dass die Verlegung eines Fernheizungsrohres in einer Tiefe von 1,79 m unter dem Bahnkörper einer Straßenbahngesellschaft hingenommen werden muss (OLG Bremen OLGZ 1971, 147; vgl. Münchener Kommentar zum BGB, § 905, Rn. 11 m.w.N.). Vorliegend hat die Antragstellerin nicht substantiiert vorgetragen, warum ihr in einer Tiefe von mehr als 4 m ein berechtigtes Interesse an der Entfernung des Kabels zustehen soll.

24

Ein Anspruch der Antragstellerin auf Unterlassung der Inbetriebnahme des Stromkabels durch Aufschalten von Stromspannung bestünde lediglich dann, wenn die Inbetriebnahme mit der Verkehrssicherungspflicht der Antragstellerin nicht zu vereinbaren wäre, mithin wenn von dem Kabel ein Sicherheitsrisiko ausginge.

25

Dies hat die Antragstellerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

26

Die Antragstellerin hat für das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos keine fachgutachterliche Stellungnahme vorgelegt. Die Glaubhaftmachung hinsichtlich des Vorliegens eines Sicherheitsrisikos beschränkt sich auf die eidesstattliche Versicherung des Bürgermeisters C, wonach unbekannt sei, ob die Kabelanlage dem von dem landwirtschaftlichen Wirtschaftsweg ausgehenden Druck standhalte, und dass die verlegten Kabel „lose verlegt in feuchtem Kiesuntergrund gefunden worden sind, ohne dass eine Schutzvorrichtung gegen Bodendruck oder eine Gegenüberspannung erkennbar waren“.

27

Dem gegenüber haben die Antragsgegner einen Prüfbericht der Netzbetreiberin, der O GmbH, vom 04.07.2013 vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass das streitgegenständliche Stromkabel die Mantel- und Spannungsprüfung bestanden hat, und dass die Freigabe zum Zuschalten von Strom erteilt wurde (vgl. LG Köln 5 O 217/13, Anlage AST 5). Die in der mündlichen Verhandlung vom 16.07.2013 in der Parallelsache 5 O 207/13 vernommenen präsenten Zeugen beider Parteien, die Herren S und L, haben bestätigt, dass die von der Netzbetreiberin durchgeführte Prüfung, bei der das Kabel unter eine geringe Stromspannung gesetzt wurde, gezeigt hätte, wenn das Kabel in irgendeiner Form beschädigt gewesen wäre. Dies war jedoch nicht der Fall, sondern die Prüfung führte zu dem Ergebnis, dass das streitgegenständliche Kabel beanstandungsfrei war. Des Weiteren hat sich im Rahmen der Beweisaufnahme herausgestellt, dass die eigentlichen Stromkabel unter den Parzellen X2 und X3 gar nicht sichtbar waren, sondernvon außen nur das sog. Leerrohr, in dem sich das stromführende Kabel sowie noch weitere für den Betrieb der Stromleitung erforderliche Kabel befinden. Eine Beschädigung an diesem Leerrohr war unstreitig nicht festzustellen. Beschädigungen an dem stromführenden Kabel waren ebenfalls nicht erkennbar, da dieses gar nicht einsehbar war.

28

Nach alledem hat die Antragstellerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass von dem streitgegenständlichen Kabel eine Gefahr ausgeht.

29

Nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien waren die Kosten des Verfahrens nach § 91a ZPO daher der Antragstellerin aufzuerlegen.