Amtshaftung wegen herabgebrochenen Straßenastes abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (ehem. Taxiunternehmerin) forderte Schadensersatz, weil ein Ast auf ihr Fahrzeug fiel. Streitpunkt war, ob der Beklagte seine Straßenverkehrssicherungspflicht verletzt und ein schadhaftes Astwerk bei einer ordnungsgemäßen Kontrolle hätte erkannt werden müssen. Das Gericht verneinte eine Pflichtverletzung, weil die Klägerin den Nachweis hierfür nicht erbrachte; Fotos und Nachschau nach dem Unfall reichten nicht aus. Die Klage wurde abgewiesen; Kosten trägt die Klägerin.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen herabgefallenem Ast mangels Nachweis einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Straßenverkehrssicherungspflicht umfasst regelmäßige, der Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen angemessene Sichtkontrollen der Straßenbäume; weitergehende Maßnahmen sind nur bei erkennbaren Verdachtsmomenten geboten.
Zur Haftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG muss der Geschädigte darlegen und beweisen, dass eine ordnungsgemäß durchgeführte Kontrolle den schadhaften Zustand des konkreten Astes hätte erkennen und Beseitigungspflichten hätte auslösen müssen.
Das Vorhandensein anderer morscher Äste oder ein später festgestellter schadhafter Ast begründet nicht ohne Weiteres, dass der konkret herabgefallene Ast bei einer früheren Kontrolle erkennbar gewesen wäre.
Ein belaubter Ast, der im Frühjahr ausgeschlagen war und keine sonstigen Auffälligkeiten zeigt, ist bei einer üblichen Frühjahrssichtung nicht als schadhaft erkennbar und begründet daher keine Haftung des Sicherungspflichtigen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 850,-- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin betrieb im Jahre 1994 ein Taxiunternehmen, das sie inzwischen aufgegeben hat. In der Nacht vom 19.8.1994 auf den 20.8.1994 befuhr der Zeuge E mit einem Taxi der Klägerin die B 237 in Fahrtrichtung Bergisch - Born. Ca. 100 Meter vor der Ortschaft Grünental brach ein Ast von einem Baum neben der Straße ab und fiel auf den fahrenden PKW.
Die Klägerin begehrt Ersatz des ihr entstandenen Schadens wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.
Die Klägerin behauptet, daß der herabgefallene Ast einen Durchmesser von ca. 8 bis 10 Zentimetern aufgewiesen habe. Der herabgefallene Ast sei im August völlig kahl und vertrocknet gewesen. Bei einer Baumschau hätte der morsche Ast festgestellt und frühzeitig entfernt werden müssen.
Die Klägerin behauptet weiter, daß sie bei einer Besichtigung des Baumes nach dem Unfallereignis festgestellt habe, daß eine Beschneidung des Baumes noch immer nicht stattgefunden habe. Dabei sei selbst für das ungeschulte Auge erkennbar gewesen, daß noch ein weiterer Ast dieser Größe abzubrechen drohe.
Die Klägerin hat zunächst einen Schaden in Höhe von insgesamt 2894,98 DM incl. Mehrwertsteuer geltend gemacht. Zur Schadensberechnung wird auf Seite 2 der Klageschrift sowie auf das vorgelegte Gutachten der KFZ-Sachverständigen L und L1 verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 26.6.1996 hat die Klägerin die Klage in Höhe von 345,60 DM wegen eines Abzuges "Neu für Alt" zurückgenommen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 2549,38 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.2.1995 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, daß im Mai 1994 die Bäume im Zuge der B 237 ordnungsgemäß durch eine fachkundige Sichtkontrolle der Baumkronen, des Stammes sowie des Astwerks kontrolliert worden seien. Der hier fragliche Baum habe sich als gesund erwiesen.
Der Beklagte bestreitet, daß bereits im Mai 1994 der später herabgefallene Ast als abgestorben erkennbar gewesen sei.
Der Beklagte bestreitet die Höhe des geltend gemachten Schadens. Zu den Einwänden im einzelnen wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 28.5.1996 (dort Seite 4 ) und vom 4.7.1996 verwiesen.
Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 7.8.1996 Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 8.11.1996 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung (§ 839 Abs.1 BGB in Verbindung mit Art.34 GG ) zu. Es kann nicht festgestellt werden, daß der am PKW der Klägerin entstandene Schaden Folge einer Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht seitens des Beklagten ist.
Die dem Beklagten gemäß § 9 a Straßen- und Wegegesetz NW obliegende Straßenverkehrssicherungspflicht umfaßt u.a. die Verhütung und Beseitigung von Gefahren, die von Straßenbäumen ausgehen. Es obliegt dem Sicherungspflichtigen, in regelmäßigen Abständen Straßenbäume daraufhin zu untersuchen, ob von ihnen Gefahren für den Verkehr ausgehen können, z.B. in Folge mangelnder Standfestigkeit oder durch Äste, die herabzufallen drohen. Umfang und Intensität der Untersuchungspflicht dürfen nicht überspannt werden, sondern müssen sich im Rahmen des für den Sicherungspflichtigen auch unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit Zumutbaren halten. Die Untersuchungspflicht beschränkt sich bei Fehlen besonderer Verdachtsmomente auf eine sorgfältige äußere Gesundheits- und Zustandsprüfung. Weitergehende Maßnahmen sind dann geboten, wenn verdächtige Umstände erkennbar sind. Dies entspricht gefestigter Rechtsprechung (vgl. z.B. BGH VersR 1962, 262 ff; 1965, 475 ff; OLG Düsseldorf VersR 1983, 61 f ; OLG Frankfurt NJW-RR 1987, 864; OLG Köln Urteil vom 5.12.1991-7 U 139/91-).
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte hinsichtlich des hier in Rede stehende Streckenabschnitts dieser Untersuchungspflicht im Mai 1994 nachgekommen ist. Denn jedenfalls ist der Klägerin der ihr obliegende Beweis nicht gelungen, daß bei einer ordnungsgemäß durchgeführten Baumkontrolle der herabgefallene Ast als schadhaft hätte erkannt und beseitigt werden müssen.
Die Behauptung der Klägerin, daß der herabgefallene Ast im Zeitpunkt des Unfalls völlig kahl und vertrocknet gewesen sei, haben weder der Zeuge E noch der Zeuge I bestätigt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin vorgelegten Fotos. Es ist nicht ersichtlich, daß es sich bei den dort abgebildeten Ästen um den am 19.8.1994 herabgefallenen Ast handeln soll. Das bloße Vorhandensein von morschen Ästen im Bereich der hier in Rede stehenden Straßenbäume läßt nicht den Schluß zu, daß auch der im August herabgefallene Ast vertrocknet war und als solcher hätte erkannt werden müssen. Widerlegt werden dahingehende Schlußfolgerungen der Klägerin zudem durch die glaubhafte Aussage des Zeugen E. Der Zeuge E hat glaubhaft bekundet, daß der herabgefallene Ast nicht so aussah, wie die von der Klägerin fotografierten Äste. Vielmehr habe es sich um einen "ganz normalen Ast" im belaubten Zustand gehandelt, der auf den PKW gefallen sei.
Eine kausale Pflichtverletzung des Beklagten vermag auch nicht der Vortrag der Klägerin zu begründen, daß im Rahmen einer Besichtigung des Baumes nach dem Unfall erkennbar gewesen sei, daß noch ein weiterer Ast dieser Größe abzubrechen drohe. Selbst wenn nach dem Unfall ein weiterer schadhafter Ast an dem betreffenden Baum vorhanden gewesen sein sollte, besagt dies nicht, daß der konkret herabgefallene Ast bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung des Baumes im Frühjahr 1994 hätte erkannt werden müssen. Nach Überzeugung des Gerichts steht aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen E und I fest, daß der herabgefallene Ast im August noch belaubt war und somit im Frühjahr ausgeschlagen ist. Ein Ast, der im Frühjahr ausschlägt, und auch sonst keine Auffälligkeiten aufweist, ist bei einer Baumkontrolle im Frühjahr nicht als schadhaft zu erkennen. Dies gilt selbst dann, wenn ein anderer Ast bereits zu diesem Zeitpunkt morsch gewesen sein sollte.
Sonstige Anhaltspunkte dafür, daß der Unfall auf eine Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht des Beklagten zurückzuführen ist, bestehen nicht. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 Abs.1 ZPO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
Streitwert:
bis zum 26.6.1996: 2894,-- DM
danach: 2549,-- DM.