Hinweisbeschluss: Amtshaftung der Erzdiözese für Messdienerleiter (§ 839 BGB)
KI-Zusammenfassung
Das LG Köln weist darauf hin, dass nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand die Erzdiözese dem Grunde nach für Handlungen des Messdienerleiters als Verwaltungshelfer nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG haftet. Die Leitung der Messdienergruppe wird als Ausübung eines öffentlichen Amtes eingeordnet. Für Taten außerhalb der Amtstätigkeit (z. B. im Elternhaus) scheidet Amtshaftung aus. Die Klägerin hat ihre Vorwürfe zu Umfang und Zeitraum der Taten hinreichend substantiiert vorgetragen.
Ausgang: Hinweisbeschluss: Haftung des Beklagten dem Grunde nach bejaht; Haftung nur für amtliche Handlungen, nicht für private Missbrauchstaten
Abstrakte Rechtssätze
Die Leitung kirchlicher Gruppen kann als Ausübung eines öffentlichen Amtes i.S.v. § 839 Abs. 1 BGB anzusehen sein, wenn die Tätigkeit dem seelsorgerischen Bereich zuzuordnen ist.
Eine öffentlich-rechtlich korporierte Religionsgemeinschaft kann nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG für das Verhalten nicht-angestellter Personen haften, wenn diese als Verwaltungshelfer unter derartiger Weisungsgebundenheit und Einflussnahme stehen, dass sie als ‚verlängerter Arm‘ der Institution erscheinen.
Amtshaftung greift nur für Handlungen, die der Amtstätigkeit zuzurechnen sind; private Delikte, die außerhalb der Ausübung des Amtes begangen werden, sind von der Haftung ausgeschlossen.
Für die zivilrechtliche Geltendmachung wiederholter sexualisierter Übergriffe sind zeitliche und mengenmäßige Schätzungen des Klägers zulässig und können bei hinreichender Substanz den Vortrag tragen; die Beweislast bleibt beim Kläger.
Tenor
In dem Rechtsstreit
Die Parteien werden zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung auf Folgendes hingewiesen:
Auf der Grundlage des derzeitigen Sach- und Streitstandes besteht eine Haftung des beklagten O. gemäß § 839 Abs. 1 BGB dem Grunde nach.
Rubrum
Nach Auffassung der Kammer handelte Herr L. als Verwaltungshelfer des beklagten O., als er die Messdienergruppe in der Kirchengemeinde St. W. G. leitete. Er übte ein „öffentliches Amt“ im Sinne von § 839 Abs. 1 BGB aus.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch das nicht hoheitliche Handeln öffentlich-rechtlich korporierter Religionsgemeinschaften im gesellschaftlichen Raum als öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 VwGO zu qualifizieren, so dass eine Einstandspflicht der Erzdiözese als Anstellungskörperschaft unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung nach § 839 BGB i.V. mit Art. 34 GG in Betracht kommt (vgl. BGH, NJW 2003, 1308). Aus diesem Grundsatz schließt die Kammer vorliegend, dass die Leitung einer Messdienergruppe als Ausübung eines öffentlichen Amtes einzuordnen ist. Es handelt sich um eine Aufgabe, die dem seelsorgerischen Bereich zuzuordnen ist.
Der Umstand, dass Herr L. kein Angestellter des O. war, steht nach Auffassung der Kammer einer Haftung des beklagten O. nicht entgegen. Er handelte nämlich als Verwaltungshelfer. Das Verhalten einer nicht mit hoheitlichen Kompetenzen beliehenen Person ist im Rahmen von § 839 Abs. 1 BGB dem Staat zurechenbar, wenn sie als bloßes Werkzeug der öffentlichen Verwaltung tätig geworden ist. Der Träger öffentlicher Verwaltung musste also den Handlungsspielraum des für ihn tätigen Privaten durch Weisungsbefugnisse und sonstige Einflussnahmen in einem solchen Ausmaß eingeengt haben, dass der private Verwaltungshelfer nur als „verlängerter Arm“ der öffentlichen Verwaltung erschien (vgl. Papier/Shirvani, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2024, BGB § 839 Rn. 198). Diese Grundsätze sind auch auf eine Haftung öffentlich-rechtlich korporierter Religionsgemeinschaften zu übertragen. Vorliegend oblag Herrn L. die Aufsicht und die Leitung der Messdiener. Er war dabei an die Weisungen des zuständigen Pfarrers oder anderer Amtsträger gebunden. Die Konstellation ist nach Auffassung der Kammer vergleichbar mit der anerkannten Fallgruppe der Übertragung der Pausenaufsicht auf Schüler (LG Rottweil NJW 1970, 474).
Da Herr L. als „verlängerter Arm“ des beim O. angestellten Pfarrers tätig wurde, ist das beklagte O. passivlegitimiert. Dies gilt indes nur in Bezug auf Taten, die Herr L. in Ausübung seines Amtes begangen hat. Soweit er, wie das beklagte Erzbistum unter Rekurs auf das Strafurteil ausführt, die Klägerin in deren Elternhaus missbrauchte, ist eine Amtshaftung ausgeschlossen.
Nach alledem kommt es auf der Grundlage des derzeitigen Sach- und Streitstandes nicht darauf an, ob Amtsträger des beklagten O. selbst Aufsichtspflichten verletzt haben. Die Beantwortung der in der Replik auf Seite 17 Rn. 46 formulierte Frage dürfte obsolet sein.
Eine Auseinandersetzung mit der EMRK und der Q. Konvention erscheint aus den genannten Gründen derzeit nicht angezeigt.
Das beklagte Erzbistum hat die Begehung von zwei Missbrauchstaten eingeräumt. Die Klägerin behauptet, Herr L. habe sie deutlich häufiger missbraucht. Das Gericht hält die diesbezüglichen Darlegungen der Klägerin für ausreichend. Sie hat dargelegt, in welchem Zeitraum an ihr Handlungen vorgenommen worden sind und deren Anzahl – so versteht die Kammer den klägerischen Vortrag – geschätzt. Dies ist zulässig, zumal Aspekte wie der Strafklageverbrauch, die im Strafverfahren eine Rolle spielen, im Zivilprozess unerheblich sind. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt die Klägerin indes die Beweislast für ihre Behauptungen. Gleiches gilt für die behaupteten Folgen der Taten. Auch diesbezüglich ist ihr Vortrag aber ausreichend.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen. Der Beklagtenvertreter wird gebeten, den Erhalt der Replik vom 19.11.2024 zu bestätigen. Deren Versendung war mit Verfügung vom selben Tag angeordnet worden.
Köln, 27.01.2025. Zivilkammer