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Landgericht Köln·5 O 169/23·17.12.2023

Schadensersatz wegen unterlassener Winterdienst- bzw. Warnmaßnahmen auf Betriebsgelände

ZivilrechtDeliktsrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz für durch Glätte verursachte Schäden an LKW und Auflieger, nachdem das von der Beklagten beauftragte Reinigungsunternehmen untätig blieb. Zentrales Problem ist die Verletzung vertraglicher und deliktischer Verkehrssicherungspflichten sowie die Reichweite der Überwachungspflicht bei Übertragung an Dritte. Das Landgericht verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 11.663,55 EUR nebst Zinsen und stellt ihre Ersatzpflicht fest, da sie trotz Kenntnis Warnhinweise anbringen oder anderweitig tätig werden musste. Ein Mitverschulden des Fahrers ist nicht nachgewiesen.

Ausgang: Klage der Klägerin auf Schadensersatz in Höhe von 11.663,55 EUR nebst Zinsen und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Werden Verkehrssicherungspflichten verletzt und entsteht hierdurch ein Schaden, begründet dies Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB, wenn die Pflichtverletzung fahrlässig erfolgt ist.

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Die Übertragung von Verkehrssicherungspflichten auf ein Fachunternehmen entbindet den Übertragenden nicht von Kontroll‑ und Überwachungspflichten; bei Kenntnis von Versäumnissen muss der Übertragende selbst tätig werden oder anderweitig warnen.

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Treten Schäden ein, die durch die Einhaltung einer Verkehrssicherungspflicht vermeidbar gewesen wären, spricht ein Anscheinsbeweis zugunsten des Geschädigten; dieser ist durch den Verpflichteten zu widerlegen.

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Ein Anspruch auf Ersatz kann daneben aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB bestehen; das Fehlverhalten des mit der Pflichtbetreuung Beauftragten ist dem Schuldner nach § 278 BGB zuzurechnen.

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Ein Feststellungsanspruch bezüglich weiterer Schadensersatzpflichten ist zulässig, soweit die Schadensentwicklung (z. B. Höherstufungsschaden in der Kaskoversicherung) noch nicht abgeschlossen ist.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 280 Abs. 1 BGB§ 241 Abs. 2 BGB§ 278 BGB§ 291 BGB§ 91 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.663,55 EUR sowie weitere 885,80 EUR für vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu zahlen, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB seit dem 18.05.2023;

Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin zum Ersatz des Schadens an den Fahrzeugen A. und F. nach Schaden vom 19.12.2022 verpflichtet ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Die Klägerin ist Eigentümerin eines LKW mit Auflieger. Die Beklagte betreibt auf dem Grundstück S. in Z. einen Warenumschlagplatz. Die Beklagte hat die Räum- und Streupflicht durch Vertrag auf die Gebäudereinigung K. übertragen. Es wird auf den Rahmenvertrag (Anlage B1, Bl. 88 GA) Bezug genommen.

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In der Nacht vom 18.12.2022 auf den 19.12.2022 vereiste das Betriebsgelände aufgrund eines plötzlichen Kälteeinbruchs. Wenige Minuten nach Mitternacht befuhr ein Mitarbeiter der Klägerin mit dem Gespann aus LKW und Auflieger das Betriebsgelände, um dort an einer Wechselbrücke das Fahrzeug be- und entladen zu lassen. Der Fahrer verlor die Kontrolle über das Fahrzeug und rutschte gegen eine der Wechselbrücken.

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Die Klägerin ließ den Schaden an der Zugmaschine durch eine Kaskoversicherung regulieren. Sie zahlte 1.000,00 EUR Selbstbeteiligung. Außerdem zahlte sie 2.549,00 EUR für die sachverständige Begutachtung der Zugmaschine. Die Nettoreparaturkosten für den Auflieger belaufen sich auf 7.132,35 EUR. Sachverständigenkosten für den Auflieger fielen in Höhe von 957,20 EUR an. Mit der Klage macht die Klägerin zudem 25,00 EUR Auslagenpauschale geltend.

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Die Klägerin ließ die Beklagte durch anwaltliches Schreiben, zuletzt vom 13.02.2023, zur Zahlung auffordern.

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Die Klägerin behauptet, sämtliche Straßen auf dem Weg zu dem Betriebsgelände seien gestreut worden. der Fahrer des Gespanns sei mit Schrittgeschwindigkeit in das Gelände eingefahren und auf die Wechselbrücken zugefahren. Die Zufahrt zu den Wechselbrücken sei abschüssig. Sie ist der Ansicht, die Beklagte hätte jedenfalls Warnhinweise anbringen müssen. Der Höherstufungsschaden in der Kaskoversicherung stehe noch nicht fest.

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Die Klägerin beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.663,55 EUR sowie weitere 885,80 EUR für vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten, zu zahlen, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB seit dem 18.05.2023;

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2. festzustellen, dass die Beklagte ihr gegenüber zum Ersatz des Schadens an den Fahrzeugen A. und F. nach Schaden vom 19.12.2022 verpflichtet ist.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, einer ihrer Mitarbeiter habe die Gebäudereinigung K. um 22:30 Uhr und um 0:30 Uhr über Glätte informiert, da diese nicht von sich aus ausgerückt sei. Sodann sei von 1:00 Uhr bis 1:45 Uhr und von 3:50 Uhr bis 6:00 Uhr gestreut worden. Es sei ihr nicht möglich gewesen, zuvor selber zu streuen, da sie hierfür kein Material und kein Personal vorrätig habe; insbesondere sei hierfür schweres Gerät vonnöten. Es sei ihren Mitarbeitern nicht zuzumuten gewesen, Warnungen anzubringen, da sich diese dann selbst wegen der Glätte gefährdet hätten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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1.) Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 11.663,55 EUR aus § 823 Abs. 1 BGB, aber auch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.

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a) Die Beklagte hat fahrlässig ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt, indem sie trotz der jedenfalls seit 22:30 Uhr erkannten Untätigkeit des hiermit beauftragten Unternehmens ihrerseits untätig geblieben ist. Dies war ursächlich für den Schadensfall. Ein Mitverschulden der Klägerin ist nicht erwiesen.

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Deliktische Verkehrssicherungspflichten können wirksam auf einen Dritten übertragen werden. Allerdings verbleiben dann Kontroll- und Überwachungspflichten bei dem Übertragenden. Übernimmt ein Fachunternehmen die Pflichten, darf sich der Übertragende grundsätzlich auf die Erfüllung verlassen und muss ohne konkreten Anhaltspunkt nicht alle Einzelheiten kontrollieren (Grüneberg-Sprau, 83. Aufl., 2024, § 823 BGB Rn. 52).

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Im Streitfall hatte die Beklagte jedenfalls seit 22:30 Uhr und damit zum Schadenszeitpunkt seit mehr als 90 Minuten Kenntnis davon, dass das beauftragte Unternehmen trotz des Kälteeinbruchs untätig geblieben war. Dann hätte es die Beklagte nicht bei einer bloßen weiteren Mahnung gegenüber dem Übernehmer belassen dürfen, sondern hätte selbst tätig werden müssen. Es mag sein, dass die Beklagte nicht selber streuen konnte. Sie hätte jedoch einen Warnhinweis an der Einfahrt des Geländes anbringen können. Soweit die Beklagte auf die unzumutbare Gefährdung ihrer Mitarbeiter verweist, überzeugt dies nicht. Ein Fußgänger, der von der Glätte weiß, sollte in der Lage sein, sich mit äußerster Vorsicht unfallfrei über das Grundstück zu bewegen. Im Übrigen hätte die Beklagte telefonische Warnungen aussprechen können. Dabei geht die Kammer davon aus, dass der Beklagten bekannt ist, welche Unternehmen sie zu welchen Zeiten mit Waren beliefern oder solche abholen.

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Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht war ursächlich für den Schaden. Insoweit streitet ein Anscheinsbeweis für den Geschädigten, wenn Schäden eintreten, die die verletzte Pflicht hätte verhindern sollen oder die bei deren Beachtung hätten verhindert werden können (Grüneberg-Sprau, 83. Aufl., 2024, § 823 BGB Rn. 54). Danach ist davon auszugehen, dass der Fahrer der Klägerin sich bei zutreffender Information über den Zustand des Grundstücks mit äußerster Vorsicht fortbewegt hätte, nach Gefahrenstellen Ausschau gehalten hätte, notfalls die Fahrt unterbrochen hätte. Diesen Anscheinsbeweis hat die Beklagte nicht erschüttert.

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Ein unvorsichtiges Verhallten des Fahrers, das ein Mitverschulden begründete, wird von der Beklagten behauptet, ist aber nicht erwiesen.

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b) Im Übrigen ergibt sich ein Anspruch auch aus den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, da davon auszugehen ist, dass die Klägerin nicht ohne vertragliche Absprache mit der Beklagten Waren holt und liefert. In diesem Zusammenhang würde der Beklagten ein Fehlverhalten des mit dem Winterdienst betrauten Unternehmens nach § 278 BGB zugerechnet.

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c) Der Höhe nach steht die Forderung außer Streit.

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d) Der Klägerin sind als Nebenforderung vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 885,80 EUR zuzusprechen (1,3 * 666,00 EUR + 20,00 EUR). Ein Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.

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2.) Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Die Schadensentwicklung ist wegen des Höherstufungsschadens in der Kaskoversicherung noch nicht abgeschlossen.

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3.) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.

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Streitwert: bis 13.000,00 EUR